Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 56/00
Tenor
1
G r ü n d e :
2Der Beschwerdegegner ist durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn (21 H 6/97) vom 26. Januar 1998 wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Diese Strafe hat er durch Anrechnung erlittener Untersuchungshaft sowie durch Strafhaft teilweise verbüßt.
3Am 19. August 1998 hat die Staatsanwaltschaft Bonn mit Zustimmung des Landgerichts die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von noch knapp zwei Jahren gemäß § 35 BtMG unter der Auflage einer ambulanten Therapie zurückgestellt. Diese Therapie hat der Verurteilte in der Zeit vom 25. August 1998 bis zum 27. Juli 1999 bei der Suchthilfe des Caritasverbandes für das Kreisdekanat E. e.V. absolviert. Die Behandlungen haben zunächst einmal wöchentlich, später alle 14 Tage stattgefunden. Insgesamt hat der Verurteilte an 35 Therapiegesprächen teilgenommen.
4Mit dem angefochtenen Beschluss hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Bonn die Zeit der ambulanten Therapie im Verhältnis 3:1 (3 Tage Therapiezeit = 1 Tag Strafverbüßung) auf die Restfreiheitsstrafe angerechnet und gleichzeitig deren weitere Vollstreckung gemäß § 36 Abs. 2 BtMG unter im einzelnen genannten Auflagen zur Bewährung ausgesetzt.
5Gegen diese, ihr am 4. Januar 2000 zugestellte Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Bonn am 6. Januar 2000 sofortige Beschwerde eingelegt, "soweit eine Anrechnung der ambulanten Therapie erfolgte". Gerügt wird die - mittlerweise durch Berichtigung des Beschlusstenors erledigte - falsche Angabe der Therapiezeit. Ferner wird geltend gemacht, angesichts der geringen Belastung des Verurteilten durch die Therapie komme eine Anrechnung auf die Strafe nicht in Betracht.
6II.
7Die gemäß § 36 Abs. 5 Satz 3 BtMG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat insoweit Erfolg, als der anzurechnende Zeitraum der Therapie von der Strafkammer zu hoch bemessen worden ist. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Anrechnungsentscheidung als solche richtet, ist es dagegen nicht begründet.
8Zu Recht hat die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung die vom Beschwerdegegner bei dem Caritasverband E. e.V. durchgeführte und jedenfalls zunächst erfolgreiche ambulante Drogentherapie dem Grunde nach als anrechnungsfähig anerkannt. Der Verurteilte hat sich nach der Tat gemäß der ihm im Rahmen der Entscheidung nach § 35 BtMG erteilten Auflage einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen. In diesem Fall kann das Gericht gemäß § 36 Abs. 3 BtMG anordnen, dass die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist also eine Anrechnung von ambulanten Behandlungszeiten in einer Einrichtung, welche nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG entspricht, grundsätzlich möglich (vgl. Körner, BtMG, 4. Aufl., § 36 Rnr. 22 m.w.N.; Weber, BtMG, § 36 Rnr. 99; Endriß, Verteidigung in Betäubungsmittelverfahren, 1998, § 21 Rnr. 49 ff.). Die Anrechnung rechtfertigt sich nicht aufgrund eines freiheitsentziehenden oder strafvollzugsähnlichen Charakters der Therapie, sondern aufgrund der Mehrfachbelastung des Probanden durch die ambulante Behandlung (Körner a.a.O.). Zu berücksichtigen sind daher zunächst der Zeitaufwand für die Teilnahme an Therapiemaßnahmen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Gestaltung der Lebensführung des Verurteilten. Daneben kommt im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen des § 36 BtMG, die Therapiebereitschaft Drogenabhängiger zu fördern (vgl. Körner aaO., § 36 Rnr. 1; Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht, Rnr. 685 m.w.N.), auch den Anforderungen Bedeutung zu, die durch Konzept und Dauer der Therapie an das Durchhaltevermögen des Verurteilten gestellt werden (vgl. Endriß/Malek, aaO, Rnr. 705).
9Nach diesen Kriterien ist eine Mehrfachbelastung im Falle des Beschwerdegegners grundsätzlich anzuerkennen.
10Allerdings war die zeitliche Beanspruchung des Verurteilten durch Therapie und Kontrollmaßnahmen und die damit verbundene Beeinträchtigung seiner Lebensführung nicht sehr erheblich und würde für sich genommen eine Anrechnung kaum rechtfertigen können. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Therapieeinrichtung haben die insgesamt 35 Einzelgespräche von jeweils 60 Minuten Dauer tagsüber in den Räumen der Caritas in E. stattgefunden. Umgerechnet auf die Therapiezeit von 11 Monaten und zwei Tagen entspricht dies einer durchschnittlichen Belastung von drei Behandlungsgesprächen monatlich. Diese liegt noch unter der mit Schreiben der Therapieeinrichtung vom 1. September 1998 angekündigten Therapiedichte von einem Gespräch pro Woche. Nach dem Abschlußbericht der Einrichtung hat der Verurteilte sich nur zögerlich und eingeschränkt auf einen intensiven therapeutischen Kontakt eingelassen. Als zusätzliche Aufgaben außerhalb der Gesprächstermine sind in der vom Senat eingeholten Auskunft die Erstellung eines Lebenslaufs und schriftlicher Therapiereflexionen angegeben. Daß mit alledem erhebliche Auswirkungen auf die Lebensführung des Verurteilten verbunden waren, kann den Mitteilungen über die Therapie nicht entnommen werden. Darüber hinaus hat der Verurteilte während der Therapie insgesamt zwölfmal bei einer niedergelassenen Ärztin Urinproben zum Zwecke eines sog. Drogenscreenings abgegeben. Der damit verbundene zeitliche Aufwand erscheint ebenfalls nicht sehr erheblich.
11Eine Anrechnung ist hier aber deshalb grundsätzlich geboten, weil außer den vorgenannten, eher geringfügigen Belastungen des Verurteilten nach dem oben Gesagten auch der Gesichtspunkt des Therapiewillens zu berücksichtigen ist. Der Verurteilte hat sich einer fast einjährigen ambulanten Therapie unterzogen und damit einen angesichts seiner Drogenabhängigkeit beachtlichen Durchhaltewillen bewiesen. Von einer Rückfälligkeit in diesem Zeitraum ist nichts bekannt geworden. Dies rechtfertigt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft eine gewisse Anrechnung der Therapiezeit auf den Strafrest.
12Eine Anrechnung in dem vom Landgericht befürworteten Maße erscheint freilich nicht gerechtfertigt. Bei der Frage der Anrechnungsquote ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Verurteilte sich während der gesamten Behandlung in Freiheit befunden hat. Ob dies generell einer Anrechnung im Verhältnis 1:1 entgegenstehen würde, wie sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei ganztägiger ambulanter Behandlung bereits vorgenommen worden ist (vgl. OLG Hamm, StV 1990, 557), kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall hat eine solche umfängliche Therapie nicht stattgefunden, sondern der Verurteilte hat lediglich die vorgenannten einzelnen Termine wahrgenommen. Bei Belastungen in dem hier gegeben Maße, die weniger in der Behandlung selbst als im Durchhalten der Maßnahme und der Vermeidung erneuter Rückfälligkeit bestehen, kommt nur eine Anrechnung im unteren Bereich des gegeben Zeitrahmens in Betracht. Der Senat vermag die in der erstinstanzlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung (LG Bochum, StV 1997, 316, 317), dass bei einem wöchentlich stattfindenden Therapiegespräch eine Anrechnung bis zur Hälfte der gesamten Therapiezeit erfolgen müsse, daher nicht zu teilen (vgl. auch die Kritik von Werner aaO., § 36 Rnr. 99). Auch die hier von der Strafkammer vorgenomme Anrechnung im Verhältnis 3:1 erscheint nicht angemessen. Die angegebenen Belastungen rechtfertigen vielmehr lediglich eine Anrechnung der Therapiezeit von einem Monat. Dieser Zeitraum liegt über dem konkreten zeitlichen Aufwand des Verurteilten für die Summe der oben genannten Maßnahmen.
13Obgleich die in § 36 Abs. 1 BtMG genannte Begrenzung der Anrechnung bis zu 2/3 der Strafe auch für § 36 Abs. 3 BtMG gilt (vgl. Körner aaO., Rnr 27), bedarf es einer entsprechenden Einschränkung im Tenor der Anrechnungsentscheidung nicht. Denn die nach dem Gesagten allein gerechtfertigte Anrechnung von einem Monat führt hier rechnerisch nicht dazu, daß bereits 2/3 der Strafe erledigt wären.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO, da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft lediglich teilweise Erfolg hat.
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