Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 89/99
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung der Beklagten ist nach § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig und zwingt gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Sache an das Landgericht. Nach § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe, wobei § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO ungeachtet seines Wortlauts dahin zu verstehen ist, dass er die Überprüfung eines zweiten Versäumnisurteils auf das Vorhandensein sämtlicher Umstände ermöglicht, die der Einspruchsrichter zu prüfen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.10.1990, NJW 1991, 43, 44 sowie Zöller-Gummer, ZPO, 21. Auflage 1999, § 513 Rdnr. 7). Danach liegt "der Fall der Versäumung" nicht vor, wenn das zweite Versäumnisurteil im Sinne des § 345 ZPO - aus welchen Gründen auch immer - nicht hätte ergehen dürfen (BGH, a.a.O.). Das ist hier der Fall. Ein Fall schuldhafter Säumnis der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.02.1999 nicht vorgelegen, weil die im Anwaltsprozess der vorliegenden Art (§ 78 ZPO) grundsätzlich maßgebliche einwöchige Ladungsfrist des § 217 ZPO nicht gewahrt worden ist. Denn ausweislich des Empfangsbekenntnisses des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist seine Ladung zum Verhandlungstermin vom 09.02.1999 erst am 03.02.1999 erfolgt. Die Wochenfrist des § 217 ZPO ist nicht eingehalten, weil nach den Bestimmungen der §§ 329 Abs. 2 Satz 2, 222 ZPO in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB der Zustellungs- und der Terminstag bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt werden dürfen. In dem somit vorliegenden Fall nicht fristgemäßer Ladung ist die Sache vom Amts wegen zu vertagen, § 337 ZPO, ein (zweites) Versäumnisurteil darf nicht ergehen, § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
3Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin beträgt 11.514,-- DM.
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