Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 15/00- 44 -

Tenor

Zum Schuldspruch wird die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.


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