Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 59/00
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung und die Anschlussberufung begegnen in formeller Hinsicht keinen Bedenken. In der Sache selbst hat nur die Berufung der Beklagten Erfolg.
3I.
41.
5Das Landgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt mit Recht davon ausgegangen, dass beide Parteien dem geschädigten B. als Gesamtschuldner haften. Die Haftung der beklagten Bundesrepublik, auch dies hat das Landgericht zutreffend gesehen, ergibt sich aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. In der Regel hat die Beklagte für unerlaubte Handlungen der Zivildienstleistenden, die im inneren Zusammenhang mit dem Zivildienst stehen, einzustehen, auch wenn die Beschäftigungsstelle privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt (BGHZ 118, 304). Auch wenn - wie hier - Träger der Beschäftigungsstelle eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, haftet die Beklagte für Amtspflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden (BGH, Urteil vom 11.05.2000 - III ZR 258/99). Sie ist deshalb dem Geschädigten gegenüber anstelle des Zivildienstleistenden G. nach Amtshaftungsgrundsätzen zum Schadensersatz verpflichtet. Ob allerdings auch der Kläger hinsichtlich des Asylbewerbers D. für die von diesem begangene unerlaubte Handlung nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hat, erscheint deshalb zweifelhaft, weil es sich bei dem Abholen des Sideboards um ein bloßes fiskalisches Hilfsgeschäft handeln dürfte und demzufolge der Kläger nicht nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, sondern nach § 831 BGB für (eigenes) vermutetes Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden haften würde. Letztlich kann dies indessen auf sich beruhen, da dies für die Frage, in welchem Umfang die Parteien im Verhältnis zueinander den Schaden zu tragen haben und inwieweit die Beklagte Ausgleichspflichten treffen, in dem einen wie dem anderen Fall ohne Belang ist. Auch bei Anwendung von Amtshaftungsgrundsätzen ist nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB unanwendbar, da sich der anderweitige Ersatzanspruch gegen eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet und beide Ansprüche demselben Tatsachenkreis entspringen. Keine Rolle spielt dabei, auf welcher Rechtsgrundlage der anderweitige Ersatzanspruch beruht (BGHZ 62, 394; 111, 272). Auch führt dieser Gesichtspunkt nicht etwa dazu, dass schon rein begrifflich keine Gesamtschuld vorliegt (vgl. Palandt-Heinrichs, 59. Auflage, § 426, Rn. 10 m.w.N.). Ebensowenig steht der Umstand, dass die Ansprüche des Geschädigten B., wie unten noch ausgeführt wird, teils auf vertraglichem, teils auf deliktischem Rechtsgrund beruhen, der Annahme einer Gesamtschuld entgegen (BGHZ 52, 39 (44); 19, 114 (124)).
62.
7Von Bedeutung für die Frage, inwieweit den Beklagten Ausgleichspflichten nach § 426 BGB treffen, ist jedoch der bisher nicht hinreichend gewürdigte, in der Verhandlung vor dem Senat aber erörterte Gesichtspunkt, dass der Kläger - und nicht auch daneben die Beklagte - aus positiver Vertragsverletzung dem Geschädigten B. zum Schadensersatz verpflichtet ist.
8Die schenkweise Zuwendung des Sideboards stellte ein Rechtsgeschäft dar, bei dessen Abwicklung den Kläger Schutzpflichten trafen. Insbesondere hatte er dafür Sorge zu tragen, dass bei der Abholung des Sideboards das Eigentum des Herrn B. beim Transport durch Nachlässigkeiten der dazu eingesetzten Kräfte keinen Schaden nahm. Insofern hat sich deshalb (allein) der Kläger sowohl das Verschulden des von ihm zum Abtransport des Sideboards eingesetzten Asylbewerbers D. als aber auch das des Zivildienstleistenden G. zurechnen zu lassen. Beide sind bei der Erfüllung einer (allein) dem Kläger obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig geworden (§ 278 BGB). Dabei diente die Tätigkeit, bei deren Verfolgung Herr B. durch die von dem Kläger eingesetzten Hilfspersonen zu Schaden gekommen ist, ausschließlich dem Interesse des Klägers. Er allein hatte es überdies in der Hand, durch die Auswahl für den Transport geeigneter Hilfspersonen oder/und durch entsprechende Anweisungen darauf hinzuwirken, dass niemand zu Schaden kam. Die maßgebende Schadensursache liegt deshalb im Verantwortungsbereich des Klägers, nicht nur, aber auch deshalb, weil er für beide Hilfspersonen einzustehen hatte, diese zudem in seinem unmittelbaren Einflußbereich tätig geworden sind. Im Hinblick hierauf ist es in Anwendung des § 254 BGB (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, a.a.O., m.w.N.) gerechtfertigt, dass die im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch haftende Beklagte im Innenverhältnis von der Haftung frei ist. Ein Ausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht sonach nicht. Hieraus folgt zugleich, dass Ansprüche des Klägers wegen der aufgewendeten Sachverständigenkosten, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ebenso nicht bestehen.
9Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 29.06.2000 gibt dem Senat keinen Anlass, in die mündliche Verhandlung wieder einzutreten. Auf die maßgeblichen Gesichtspunkte ist der Senat vorstehend eingegangen.
10Der Senat sieht auch keinen Anlass, der Anregung der Beklagten nachzukommen und die Revision zuzulassen. Gegenstand des Rechtsstreits bilden keine Rechtsfragen, die noch nicht oder noch nicht klar entschieden sind und wichtige Problemkreise betreffen, zu denen divergierende Ansichten vertreten werden oder vertretbar sind. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat mithin der Streit der Parteien nicht.
11II.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
13Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer des Klägers: 2.588,40 DM.
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