Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 45/00

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 31. Juli 2000 wird der angefochtene Beschluß des Landgerichts Bonn vom 24. März 2000 - 4 T 105/00 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

"Die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin vom 3. Februar 2000 wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Bonn zu-rückgegeben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den Grün-den der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2000 abzulehnen."


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