Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 48/99
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
3Das Landgericht hat dem Kläger mit Recht einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Unfalls vom 24. September 1997 zuerkannt, §§ 62, 63 VVG.
4Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist die Zeugin B. von der Fahrbahn abgekommen, weil sie am Ende einer langgezogenen Rechtskurve einem plötzlich vor ihr auftauchenden Reh ausweichen wollte. Eine Berührung mit dem Tier fand nicht statt, so daß ein Anspruch aus § 12 Abs. 1 Nr. I d AKB nicht in Betracht kommt. Es ist allerdings anerkannt, daß bei dem hier vom Landgericht festgestellten Unfallverlauf ein Anspruch auf Rettungskosten gemäß § 63 VVG bestehen kann (vgl. BGH VersR 1991, 459 = NJW 1991, 1609), wenn der Versicherungsfall des § 12 Abs. 1 Nr. I d AKB unmittelbar bevorsteht. Diese Voraussetzung lag hier vor, denn mit "unmittelbar" ist gemeint, daß der Versicherungsfall ohne die Rettungsmaßnahme in kurzer Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (BGH r+s 1994, 326, 327 = VersR 1994, 1181). Bei dem Sachverhalt, von dem aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auszugehen ist, mußte die Zeugin B. fürchten, daß es, wenn sie ihre Fahrt unverändert fortsetzen würde, zu einer Kollision mit dem Reh kommen würde. Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin B. die Gefahrensituation falsch einschätzte, bestehen nicht. Bei einem zu befürchtenden Zusammenstoß mit einem Reh, hat der Fahrer eines Kleinwagens (hier: F. F.) Anlaß auszuweichen, so daß die vorgenommene Rettungshandlung für erforderlich gehalten werden durfte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß ein grobfahrlässiger Fahrfehler dazu geführt haben könnte, daß die Zeugin von der Fahrbahn abkam und schließlich gegen einen Baum geriet. Schließlich steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, daß hier nicht er als Versicherungsnehmer den Wagen gelenkt hat, sondern ein Dritter (BGH a.a.O).
5Die vom Senat ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme ergab keine Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin B. vor dem Landgericht unrichtige Angaben gemacht haben könnte. Der Sachverständige Dr. P. führte nachvollziehbar und überzeugend aus, ein kurzfristiges Verharren auf der Stelle, wie die Zeugin B. es schilderte, liege im Rahmen des artspezifischen Verhaltens eines Rehs, das bei Geschwindigkeiten von über 50 km/h die Fahrtgeschwindigkeit eines Autos nicht mehr einschätzen könne. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Unfall etwa eine Stunde nach Sonnenaufgang geschehen sei. Ferner führte der Sachverständige aus, daß die fragliche Tageszeit und die Unfallörtlichkeiten das hier von der Zeugin geschilderte Geschehen möglich erscheinen lassen.
6Auch die Ausführungen des Sachverständigen H. geben keinen Anlaß, Zweifel an der Richtigkeit des in erster Instanz gewonnenen Beweisergebnisses zu begründen. Im Gutachten dieses Sachverständigen wird festgestellt, daß der Unfallverlauf mit der Angabe der Zeugin B., sie habe unmittelbar hinter dem Kurvenende eine Ausweichlenkbewegung mit Vollbremsung gemacht, in Einklang steht, wobei der Sachverständige unter Berücksichtigung der Örtlichkeiten und der Fahrzeugschäden die Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeuges mit 70 bis 90 km/h ermittelt hat. Im Ergebnis zeigt das Gutachten keine Anhaltspunkte auf, die gegen die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin B. sprechen könnten.
7Die Beklagte meint, bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von nur 70 km/h betrage der innerhalb einer Schrecksekunde zurückgelegte Weg bereits 19 Meter, so daß es zwingend zu einer Kollision gekommen wäre, wenn das Reh - wie vom Kläger vorgetragen - in einer Entfernung von nur 10 m vor dem Fahrzeug aufgetaucht wäre. Ob dieser Einwand, der eine Sekunde der sogenannten Schrecksekunde gleichstellt, von zutreffenden Voraussetzungen ausgeht, kann dahinstehen, denn die Schätzung des Abstandes, in der das Reh sich befand, als es plötzlich wahrnehmbar wurde, muß angesichts des Umstandes, daß die Fahrerin sich dem Tier näherte, ungenau sein, zumal sie über das Hindernis erschrak. Die Entfernungsangabe kann nicht Ausgangspunkt für weitere Berechnungen sein. Sie allein gibt auch keinen Anlaß, die Richtigkeit der Zeugenaussage insgesamt anzuzweifeln. Nach alldem sieht der Senat keinen Anlaß zur erneuten Vernehmung der Zeugin B. und des Zeugen K..
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
9Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für die Beklagte: 11.868,96 DM
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