Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 79/99

Tenor

Auf die Berufung der Streithelferin wird das Schlußurteil des Landgerichts Aachen vom 14.04.1999 – 4 0 417/94 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 39.388,95 DM nebst 1 % Zinsen über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank ab dem 01.04.1994 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 58 % und das beklagte Land zu 42 %.

Die Kosten der Streithelferin trägt das beklagte Land zu 36 %; im übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Streithelferin zu 64 % und das beklagte Land zu     36 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 65.000,00 DM und die der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Streithelferin Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Streithelferin kann die Vollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung von 3.500,00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Den Parteien und der Streithelferin wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.


T a t b e s t a n d

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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