Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 536/00 - 291 -
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Bonn vom 18. Mai 2000 wegen Unterschlagung in 2 Fällen sowie wegen Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Bonn vom 26. Juli 1999 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, wobei angeordnet wurde, dass die im einbezogenen und im vorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft aus erzieherischen Gründen gemäß § 52 a JGG nicht angerechnet werde. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs - die Höhe der Strafe und die Strafaussetzung zur Bewährung - beschränkt worden ist, hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Bonn die Entscheidung des Jugendschöffengerichts durch Urteil vom 13. September 2000 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Unterschlagung in 2 Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Bonn vom 26. Juli 1999 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wird, wobei die in dem vorliegenden und in dem einbezogenen Urteil erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
4Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.
5II.
6Das gemäß § 333 StPO statthafte und auch ansonsten in formeller Hinsicht, insbesondere in Bezug auf § 55 Abs. 2 JGG, unbedenkliche Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg; es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine (andere) - gemäß § 41 Abs. 2 JGG als Berufungsgericht zuständige - Jugendkammer des Landgerichts.
7Die Entscheidung der großen Strafkammer, deren Zuständigkeit im Revisionsverfahren nicht von Amts wegen zu prüfen war (vgl. BGHSt 18, 79 = NJW 1963, 60; BGHSt 26, 191 [198] = NJW 1975, 2304 [2305 f.]; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 338 Rdnr. 77), kann keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe materiell-rechtlich unvollständig sind.
8a)
9Das gilt zunächst für die Ausführungen zur Bildung der Einheitsjugendstrafe gemäß § 31 JGG.
10Wird unter Einbeziehung eines früheren Urteils auf eine einheitliche Jugendstrafe erkannt, so müssen Einzelheiten über die jener Verurteilung zugrunde liegenden Taten mitgeteilt, die wesentlichen Strafzumessungsgründe des früheren Urteils wiedergegeben und die Gesamtheit der Taten bei der Bestimmung der Rechtsfolgen bewertet werden. Denn es ist nicht zulässig, die frühere Strafe bei der Bemessung der Einheitsstrafe als bloße Rechnungsgröße zu berücksichtigen (BGH NStZ 1997, 482 [Böhm]). Ob sie bei der Entscheidung nach § 31 JGG mit der ihr zukommenden Bedeutung rechtsfehlerfrei Berücksichtigung gefunden hat, kann durch das Revisionsgericht nur überprüft werden, wenn die Sachverhalte der in dem einbezogenen Urteil abgeurteilten Taten und die Zumessungsgründe mitgeteilt werden (vgl. BGH a.a.O.; BGH NStZ 1995, 537 [Böhm]; BGH StV 1989, 308; BGH NStZ-RR 2000, 322 [Böhm]; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 28.11.2000 - Ss 470/00 -; SenE v. 24.08.1999 - Ss 348/99 -; SenE v. 08.06.1999 - Ss 196/99 -; SenE v. 17.09.1996 - Ss 368/96 -; SenE v. 25.06.1993 - Ss 95/93 -).
11Den danach zu stellenden Anforderungen werden die Gründe des angefochtenen Urteils nur teilweise gerecht.
12Die Strafkammer hat gemäß § 31 Abs. 2 JGG die noch nicht erledigte frühere Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Bonn vom 26. Juli 1999 und - ausweislich der Urteilsgründe (S. 15 UA) - die dort bereits einbezogene Entscheidung desselben Gerichts vom 15. März 1999 zur Bildung einer Einheitsjugendstrafe herangezogen. Sie hat dazu die jeweils erkannten Jugendstrafen angegeben und die diesen zugrunde liegenden Feststellungen zum Tatgeschehen dargestellt (S. 6 f. UA). Von welchen Erwägungen das Jugendschöffengericht sich bei der Bemessung der Jugendstrafen hat leiten lassen, wird hingegen nicht mitgeteilt; aus dem Urteil vom 26. Juli 1999 wird lediglich zur Bewährungsentscheidung ausgeführt, diese sei im wesentlichen damit begründet worden, dass der Angeklagte sich durch die verbüßte Untersuchungshaft so beeindruckt gezeigt habe, dass die Hoffnung auf eine Änderung seines Verhaltens bestehe.
13b)
14Unvollständig sind die Urteilsgründe zudem insoweit, als nicht über die Anrechnung des Sozialdienstes erkannt worden ist, den der Angeklagte in Erfüllung von Bewährungsauflagen geleistet hat.
15Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten bei der Verurteilung vom 26. Juli 1999 durch Bewährungsbeschluss vom selben Tag u.a. aufgegeben worden, für die Dauer von 6 Monaten jeweils 20 Stunden monatlich Sozialdienst abzuleisten. In Erfüllung dieser Auflage (§§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 23 Abs. 1 S. 2-4 JGG) hat der Angeklagte im September 1999 20,5 Stunden, im Dezember 1999 weitere 20 Stunden und im Juni 2000 schließlich nochmals 24 Stunden gearbeitet.
16Ebenso wie bei der nachträglichen Bildung einer - nicht zur Bewährung ausgesetzten - Gesamtfreiheitsstrafe gemäß §§ 56 f Abs. 3, 58 Abs. 2 S. 2 StGB ist auch bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe, bei der die Strafaussetzung zur Bewährung, die im Rahmen einer einbezogenen früheren Verurteilung gewährt worden war, entfällt, darüber zu entscheiden, ob und ggfs. in welchem Umfang Leistungen, die der Angeklagte zur Erfüllung einer Bewährungsauflage erbracht hat, auf die neue Strafe anzurechnen sind (für grundsätzliche Anrechnungspflicht - jeweils unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung - Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 31 Rdnr. 15; Ostendorf, JGG, 4. Aufl., § 31 Rdnr. 23; Eisenberg, JGG, 8. Aufl., § 31 Rdnr. 51 u. § 88 Rdnr. 4; vgl. a. zur Gesamtstrafenbildung: BGHSt 33, 326 = NJW 1986, 732 = NStZ 1986, 162 m. Anm. Stree = StV 1986, 16; ferner zur Form der Anrechnung: BGHSt 36, 378 = NStZ 1991, 34 = NJW 1990, 1674 = StV 1990, 304). Dem steht nicht entgegen, dass im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Bildung der Einheitsstrafe nicht auf die - dem § 56 f Abs. 3 StGB entsprechende - Anrechungsvorschrift des § 26 Abs. 3 S. 2 JGG verwiesen wird. Die Anrechnungsmöglichkeit folgt vielmehr schon aus der Erwägung, dass der Angeklagte im Falle des § 31 JGG nicht schlechter gestellt werden kann als bei einem Widerruf der Bewährung gemäß § 26 JGG. Außerdem wäre es ungerecht, wenn ein Verurteilter durch Nichtanrechnung erbrachter Leistungen gegenüber einem Verurteilten benachteiligt würde, der sich um die ihm erteilten Auflagen nicht gekümmert und diese nicht erbracht hat (vgl. dazu BGHSt 33, 326 = NJW 1986, 732 = NStZ 1986, 162 = StV 1986, 16).
17Das angefochtene Urteil gibt darüber hinaus Anlass, für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hinzuweisen:
18(a)
19Bei der Einbeziehung eines früheren Urteils gemäß § 31 JGG ist auch ein bereits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzuführen (BGH NJW 1998, 465 [467]; BGH NStZ 1997, 482 [Böhm]; BGH StV 1989, 308; Eisenberg a.a.O. § 54 Rdnr. 20 mit Tenorierungsvorschlag). Im vorliegenden Fall ist demnach in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass auf Einheitsjugendstrafe (wegen Unterschlagung in 2 Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung) unter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts Bonn vom 15. März 1999 und vom 26. Juli 1999 wegen der dort bezeichneten Taten erkannt wird.
20(b)
21Die Strafkammer hat in dem hier aufgehobenen Urteil - gestützt auf ein glaubhaftes Geständnis des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung - eigene Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen und darauf gestützt eine eigene rechtliche Würdigung vorgenommen.
22Durch die wirksame Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs ist indessen das Urteil des Jugendschöffengerichts vom 18. Mai 2000 im Schuldspruch mit den ihn tragenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen (SenE v. 09.11.2000 - Ss 443/00 - m. w. Nachw.; SenE v. 31.03.2000 - Ss 132/00 -; SenE v. 30.03.1999 - Ss 146/99 -). Diese Feststellungen sind damit für das Berufungsgericht bindend und der von ihm (noch) zu treffenden Rechtsfolgenentscheidung zugrunde zu legen. Innerprozessuale Bindungswirkung entfalten nicht nur Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen, sondern auch jene Teile der Sachverhaltsdarstellung, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (vgl. BGHSt 30, 340 [343 f.]; BGH StV 1999, 417; BayObLGSt 1999, 83 = NStZ-RR 1999, 275 = NStZ 2000, 275 m. Anm. Kudlich = NStZ-RR 2000, 76 [K/R]; SenE v. 31.03.2000 - Ss 132/00 -). Die Bindungswirkung erstreckt sich namentlich auch auf Tatsachen, die nur den Schuldumfang betreffen (BGHSt 28, 119 [121]; BGHSt 30, 340 [343]; SenE v. 29.04.1988 - Ss 200/88 -; SenE v. 06.01.1989 - Ss 705/88 -; SenE v. 10.02.1989 - Ss 41-42/89 = OLGSt § 318 StPO Nr. 7 = NStZ 1989, 339), und insoweit insbesondere auf Feststellungen über das tatauslösenden Moment und die Beweggründe für die Tatbegehung (BGHSt 30, 340 [343]; SenE v. 28.07.2000 - Ss 292/00; SenE v. 10.02.1989 - Ss 41-42/89 = OLGSt § 318 StPO Nr. 7 = NStZ 1989, 339). Das Berufungsgericht darf lediglich ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bindend gewordenen nicht widersprechen und den Schuld- und Unrechtsgehalt nicht verändern (BGHSt 30, 340 [342]; BayObLG BayObLGSt 1999, 83 = NStZ-RR 1999, 275 = NStZ 2000, 275 m. Anm. Kudlich = NStZ-RR 2000, 76 [K/R]; SenE v. 29.04.1988 - Ss 200/88- = NStZ 1989, 339 = NStE Nr. 12 zu § 318; SenE v. 17.11.1992 - Ss 458/92 -; SenE v. 20.03.1998 - Ss 70/98 -; SenE v. 21.08.1998 - Ss 390/98 -).
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