Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 250/00
Tenor
1
G r ü n d e
21.
3Im Mai 1999 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über sein Vermögen sowie die Erteilung der Restschuld- befreiung.
4Der Schuldner ist verheiratet und Vater eines unterhaltsberech-tigten Kindes. Er ist bei der A.O. AG beschäftigt und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 5.700,-- DM zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 52,-- DM, Zuschlägen in Höhe von 200,-- DM sowie jährlichem Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Überdies erhält der Schuldner Kindergeld. Bestehende Giro- und Sparkonten des Schuldners tendieren gegen Null. Eine vorhandene Kapital-Lebensversicherung bei der Volksfürsorge weist einen derzeitigen Rückkaufswert in Höhe von 164,90 DM aus.
5Seine Gesamtverbindlichkeiten gegenüber 10 Gläubigern hat der Schuldner mit einer Größenordnung in Höhe von 92.0000,-- DM beziffert. Hauptgläubigerin ist die C.bank mit einer Gesamt-forderung in Höhe von ca. 69.000,-- DM.
6Gegen den Schuldner laufen anteilige Lohnpfändungen. Mit Schreiben vom 14.06.1999 hat die Arbeitgeberin des Schuldners hierzu mitgeteilt, dass gegen ihn zu diesem Zeitpunkt fünf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Höhe von 60.549,60 DM zuzüglich Zinsen vorlägen und seit August 1997 aufgrund der vorliegenden Pfändungen der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens an die Gläubiger abgeführt werde.
7Der Schuldner hat unter dem 01.04.1999 in dem Verfahren 51 M 902/99 AG Bochum die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
8Das Amtsgericht hat das Schuldenbereinigungsplanverfahren durch-geführt. Im Zuge dieses Verfahrens hat die dem Schuldenbereini-gungsplan nicht zustimmende C.bank auf eine ihr vorliegende Lohn- und Gehaltsabtretung vom 14.03.1996 hingewiesen. Der Schuldner hat hierauf eingewandt, auf diese Abtretung seien die Vorschriften des Betriebs-Tarifvertrages seiner Arbeitgeberin anzuwenden; danach sei eine Abtretung unzulässig. Er hat zugleich angeregt, die laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzustell-en, um die entsprechenden Beträge zur Kostendeckung verfügbar zu machen.
9Mit Zwischenverfügung vom 04.02.2000 hat das Amtsgericht unter der Feststellung, dass der Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen worden ist, das Verfahren über den Eröffnungsantrag wieder aufgenommen und den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 3 Wochen zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vorschuss in Höhe von 3.000,-- DM einzuzahlen. Dem ist keiner der Verfahrensbeteiligten nachgekommen.
10Mit Beschluss vom 15.03.2000 hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen und zugleich ausgesprochen, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird. Es hat dazu ausgeführt, nach den Feststellungen des Gerichts liege bei dem Schuldner zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch werde das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der Anregung des Schuldners hinsichtlich der Verfügbarmachung der gepfändeten Beträge. Weiter hat das Amtsgericht ausgeführt, die beantragte Restschuldbefreiung sei infolge der Abweisung des Eröffnungsantrags ausgeschlossen. Das Gesetz sehe sie gemäß den §§ 286, 289 Abs. 3 InsO nur für Fälle vor, in denen das Insolvenzverfahren eröffnet und zumindest bis zur Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit durchgeführt worden sei.
11Gegen diese Entscheidung hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die pfändbaren Lohnanteile zur Verfahrenskostendeckung heranzuziehen seien. Da davon auszugehen sei, dass das Insolvenzverfahren nach Eröffnung mindestens 4 Monate dauern werde, könne in dieser Zeit ein hinreichender Betrag zur Deckung der Massekosten zur Verfügung gestellt werden. Da aufgrund des Tarifvertrages seitens seiner Arbeitgeberin Lohnabtretungen nicht bedient werden müssten, seien aufgrund einer Abtretung abgeführte Beträge zur Masse verfügbar zu machen. Auch seien künftige pfändbare Anteile seines Arbeitseinkommens in die Deckungsprognose einzustellen, da davon auszugehen sei, dass er auch künftig bei der Firma O. AG beschäftigt sein und entsprechende Arbeitseinkünfte erzielen werde. Für den Fall des Verlustes der Arbeitsstelle bestünde dann die Möglichkeit, das Verfahren gem. § 207 InsO wegen Masselosigkeit einzustellen. Die Restschuldbefreiung hätte das Amtsgericht nicht versagen dürfen, da kein gesetzlicher Versagungsbestand erfüllt sei.
122.
13Nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 7.11.2000 zurückgewiesen mit der Begründung, das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Vermögen des Schuldners voraus-sichtlich nicht ausreichen werde, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Im Rahmen der Deckungsprognose sei ein besonders sorgfältiger Maßstab anzulegen, wenn die Vermögensermittlung zu dem Ergebnis führe, dass bei Verfahrenseröffnung noch keine Kostendeckung gewährleistet sei, aber Aussichten bestünden, dies im weiteren Verfahrensverlauf sicherzustellen. In derartigen Fällen reiche die bloße Aussicht auf Erwerb nicht aus, es müssten vielmehr konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass bezogen auf den Eröffnungszeitpunkt zeitnah Masse geschöpft werde, wobei hierfür überwiegende Wahrscheinlichkeit genüge. Hier sei indessen schon nicht feststellbar, welche Beträge aus den insoweit allein in Betracht kommenden Pfändungen des Arbeits-einkommens des Schuldners künftig realisierbar seien. Es sei schon nicht nachvollziehbar, welche Beträge in welcher Höhe im einzelnen von der Arbeitgeberin des Schuldners an welche Gläubiger abgeführt würden. Der pauschale Vortrag des Schuldners, es würden monatlich 800,-- DM einbehalten, sowie die zu den Ge-richtsakten gereichte Mitteilung der A.O. AG vom 14.06.1999, liessen dies nicht erkennen, zumal die A.O. AG angeführt habe, dass ihr zum damaligen Zeitpunkt 5 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorlägen, aufgrund derer offensichtlich an verschiedene Gläubiger Auszahlungen erfolgten. Der wiederholten Aufforderung der Kammer, zur Klarstellung dieser Beträge Verdienstbescheinigungen seiner Arbeitgeberin einzureichen, sei der Schuldner nicht nachgekommen. Es komme hinzu, dass unter Umständen an die C.bank abgeführte Beträge gegebenenfalls wegen der vom Schuldner nicht bestrittenen Lohn und Gehaltsabtretung vom 14.03.1996 aufgrund eines Absonderungsrechtes gemäß §§ 51 Nr. 1, 50 InsO von dieser Gläubigerin beansprucht werden könnten. Die Angabe des Schuldners, nach dem geltenden Betriebs-Tarifvertrag würden derlei Abtretungen nicht bedient werden, sei unsubstanti-iert geblieben, da der Schuldner trotz wiederholter Aufforderung weder die Abtretungserklärung noch die tarifliche Bestimmung vorgelegt habe, auf die er sich berufe. Im übrigen seien im Falle der Wirksamkeit der Lohn- und Gehaltsabtretung an die C.bank die an die Bank ausgekehrten Beträge nach § 114 Abs. 1 InsO jedenfalls für einen Zeitraum von 3 Jahren nach einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verfügbar. Darüber hinaus erscheine auch mit Blick auf die Vorschrift des § 114 Abs. 3 InsO eine konkrete Realisierungsaussicht hinsichtlich sonstiger aufgrund von Pfändungen abgeführter Beträge mehr als zweifelhaft, da da-nach eine vor der Verfahrenseröffnung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügte Lohnpfändung nur wirksam sei, soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat beziehe, und die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam sei, wenn die Eröffnung nach dem 15. des Monats erfolgt sei. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass der monatliche Gesamtbetrag in Höhe von 800,-- DM aufgrund von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 114 Abs. 3 InsO abgeführt werden würde, stünde eine verfahrenskostendeckende Masse insofern nicht mehr im gebotenen zeitnahen Zeitraum zur Verfügung. Unterstelle man, dass die gepfändeten Beträge ab dem 2. Monat nach Eröffnung des Verfahrens zur Insolvenzmasse gezogen würden, so wäre eine Deckungsmasse von 3.000,-- DM frühestens nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Zeitpunkt verfügbar. Die wesentlichen Verfahrenskosten entstünden jedoch im Zweifel bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. würden kurze Zeit danach fällig werden, wie die mit einem nicht unbeträchtlichen Betrag einzustellenden Veröffentlichungskosten. Es komme hinzu, dass es im Rahmen einer solchen Zeitdauer zu einer Verringerung der tatsächlichen Arbeitslohnanteile bei-spielsweise im Falle einer Erkrankung des Schuldners mit anschließendem Krankengeldbezug oder zu sonstigen Einkommenseinbußen infolge eventueller Kurzarbeit kommen könne. Auch könne für einen solchen Zeitraum nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner etwa aufgrund von Veränderungen seiner familiären Verhältnisse oder seiner sonstigen Lebensumstände gezwungen sein könne, eine Heraufsetzung des unpfändbaren Betrages nach § 850 f ZPO zu beantragen. Der Einwand des Schuldners, für den Fall eines späteren Eintritts der Massearmut sei die Bestimmung des § 207 InsO vorgesehen, gehe fehl. Diese Vorschrift trage in erster Linie dem Gesichtspunkt Rechnung, dass im Eröffnungsverfahren nicht immer vorauszusehen sein werde, ob Masselosigkeit oder Masseunzulänglichkeit vorliege. In Fällen, in denen das Insolvenzgericht schon im Eröffnungsverfahren keine unmittelbar realisierbare Masse feststelle, sei dagegen die Vorschrift des § 26 Abs. 1 InsO einschlägig. Die amtsgerichtliche Entscheidung sei auch nicht wegen des Ausspruchs zur Versagung der Restschuldbefreiung aufzuheben. Das Amtsgericht habe damit nur klarstellend die kraft Gesetzes eintretenden Rechtswirkungen festgestellt.
143.
15Gegen diesen ihm am 29.11.2000 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat der Schuldner mit am 11.12.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz mit Datum vom 12.4.2000 weitere sofortige Beschwerde eingelegt, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter. Er hält daran fest, dass die Kosten des Verfahrens durch die pfändbaren Beträge seines Einkommens gedeckt seien. Dass seine Arbeitgeberin, die Fa. O. AG, grundsätzlich die Abtretung von Gehaltsansprüchen ausgeschlossen habe, sei gerichtsbekannt. Die Angabe im Insolvenzantrag, dass ein monatlicher Betrag von ca. 800,00 DM gepfändet werde, sei "für die Frage, ob dies der ordnungsgemäße Betrag ist", genügend. Der Schuldner habe dies mit dem Antrag auf Eröffnung eidesstattlich versichert. Daher seien keine weiteren Unterlagen vorzulegen. Entscheidend sei nicht die Höhe der Abführung an die einzelnen Gläubiger im Rahmen von Pfändungsmaßnahmen, sondern allein der pfändbare Betrag. Der Amtsermittlungsgrundsatz bei derartigen Fragen habe auch zur Folge, dass das Amtsgericht sich bei Zweifeln über geltende Regelungen an den Arbeitgeber wenden müsse, weil dieser die Fragen besser beantworten könne. Soweit die Kammer auf Unwägbar-keiten hinweise, habe sie § 26 InsO falsch interpretiert. Die Vorschrift spreche davon, dass voraussichtlich die Masse nicht ausreichen werde, um die Verfahrenskosten zu decken. Die Prognose müsse dementsprechend dazu führen, dass es "überwiegend wahrscheinlich" sei, dass die Kosten nicht gedeckt seien. Als Prognosezeitpunkt hätte das Landgericht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Bochum abstellen müssen. Da in der Zwischenzeit "die unwahrscheinlichen Sachverhalte" nicht einge-treten seinen, sei die Prognose der Nichtdeckung offensichtlich falsch. Das Landgericht habe im übrigen die Kosten zu hoch veranschlagt. Diese seien höchstens mit 2000,00 DM zu schätzen. Soweit die Restschuldbefreiung versagt worden sei, sei die Entscheidung dem Gesetz unbekannt und somit aufzuheben.
164.
17Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Schuldner gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 07. 11. 2000 eingelegte Rechtsmittel berufen.
185.
19Das Rechtsmittel des Schuldners ist unzulässig.
20Die sofortige weitere Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: BGH, ZIP 2000, 755; Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; Kirchhof in HK/InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Das Landgericht hat über eine gemäß § 6 InsO zulässige Erstbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amts-gerichts Bochum vom 15.03.2000 entschieden. Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner gemäß § 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO mangels Masse erfolgt.
21Jedoch sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 InsO lässt das Oberlandesgericht gegen die Entscheidung des Landgerichts auf Antrag die sofortige weitere Beschwerde zu, wenn diese darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, wenn die ernsthafte Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht. Dies kann auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernstzunehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Landgerichts bei der Anwendung einer - an sich zweifelsfreien und unumstrittenen - Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfest-stellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenz-Gefahr (Senat, NZI 2000, 224, 225; Senat Beschluss vom 3. März 2000, 2 W 31/00; Senat, Beschluss vom 3. April 2000, 2 W 69/00; Senat, Beschluss vom 6. September 2000, 2 W 184/00; OLG Naumburg, Beschluss vom 31.03.2000, 5 W 25/00; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271, 272; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23 f.; Kübler/Prütting, InsO, Stand 7. Lieferung 2000, § 7 Rdnr. 3 ff.; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rdnr. 19 ff.; Hoffmann, NZI 1999 425, 430).
22Im vorliegenden Fall bedarf die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bochum vom 7. November 2000 keiner inhaltlichen Überprüfung zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung, denn der Senat hat zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 Satz InsO mangels Masse abzuweisen ist, wenn als Deckungsmasse ausschließlich Geldmittel in Betracht kommen, die erst aufgrund der Eröffnung gemäß § 114 Abs. 3 InsO in die Insolvenzmasse fallen, mit Beschluss vom 6.10.2000 - 2 W 172/00 -, ZinsO 2000, 606, bereits Stellung genommen.
23In dem vorbezeichneten Senatsbeschluss ist u.a. ausgeführt, dass das Gericht bei Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO keinen Ermessensspielraum hat, sondern die Eröffnung des Verfahrens ablehnen muss, wenn es aufgrund seiner Prüfung der vorgelegten Unterlagen und gegebenenfalls eigener Ermittlungen nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens durch die Masse gedeckt werden. Hat das Insolvenzgericht nur Zweifel daran, ob die Masse die Kosten des Insolvenzverfahrens tragen kann, reicht dies nicht, um eine Entscheidung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO zu rechtfertigen. Vielmehr hat das Gericht in diesem Fall aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 5 Abs. 1 InsO den Sachverhalt aufzuklären (Smid, InsO, 1998, § 26 Rn. 10 m.N.; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar Insolvenzordnung, 1998, § 26 Rn. 14 m.N.; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 1998, Kap. 3 Rn. 287 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Dabei können, wie der Senat weiter ausgeführt hat, grundsätzlich auch künftige Zuwächse der Insolvenzmasse berücksichtigt werden. Nach der gesetzlichen Definition in § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Vermögen im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO ist demgemäss das gesamte verwertbare - um Aus- und Absonderungsrechte bereinigte - Vermögen einschließlich abzusehenden künftigen Erwerbs des Schuldners, das nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zu dessen Ende voraussichtlich zur Verwertung bereitgestellt werden könnte (Senat, Beschluss vom 24.07.2000, - 2 W 140/00 -; Kirchhof, a.a.O., § 26 Rn. 5). Dazu gehören insbesondere auch die Forderungsrechte des Schuldners (Mönning, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 26 Rn. 25; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 1998, § 3 Rn. 288), also auch die Ansprüche des Schuldners auf fortlaufende monatliche Arbeitslohnzahlungen. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Deckungsprognose allerdings ein besonders sorgfältiger Maßstab anzulegen ist, wenn die Vermögensermittlung zu dem Ergebnis führt, dass bei Verfahrenseröffnung noch keine Kostendeckung gewährleistet ist, aber Aussichten bestehen, dies im weiteren Verfahrensverlauf sicherzustellen. In derartigen Fällen reicht zutreffender Ansicht nach - auch zur Begrenzung der Gefahr einer etwaigen Verwalterhaftung gemäß § 61 InsO (vgl. Kirchhof, a.a.O. § 26 Rn. 2) - die bloße Aussicht auf Erwerb nicht aus, es müssen vielmehr konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass bezogen auf den Eröffnungszeitpunkt zeitnah Masse geschöpft wird (Senat, ZIP, 2000, 548; Mönning, a.a.O., § 26 Rn. 27; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., Kap. 3 Rn. 288; Smid, a.a.O., § 26 Rn. 10). Überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (Kirchhof, a.a.O., § 26 Rn. 4).
24Entscheidungserhebliche Rechtsfragen, die nicht bereits durch die zitierte Senatsrechtsprechung behandelt worden wären, wirft der vorliegende Fall nicht auf. Das gilt auch, soweit der Schuldner meint, das Landgericht habe § 26 InsO "grammatikalisch falsch interpretiert". Das Landgericht hat sich im übrigen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich dieser Rechtsprechung des Senats abgeschlossen, die auch dem Schuldner bereits bekannt ist, wie sich daraus ergibt, dass er in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich auf den Senatsbeschluss vom 6.10.2000 Bezug genommen hat.
25Die angefochtene Beschwerdeentscheidung bedarf auch keiner inhaltlichen Überprüfung zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung, soweit der Schuldner sich gegen den Ausspruch des Insolvenzgerichts zur Versagung der Restschuldbefreiung wendet. Das Amtsgericht hat, wie sich aus der Begründung seiner Entscheidung klar ergibt, keine Entscheidung nach den §§ 286, 289 Abs. 3 InsO getroffen, sondern im Hinblick auf den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Restschuldbefreiung bei Einstellung des Verfahrens mangels Masse nach § 26 InsO nicht möglich ist.
26Im übrigen betrifft das Beschwerdevorbringen des Schuldners letztlich nur die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten seines Einzelfalles durch das Landgericht. Eine solche Würdigung von Tatsachen, die jeweils auf den Einzelfall bezogen ist, ist nur einer eingeschränkten Überprüfung im Rahmen einer weiteren (Rechts-)Beschwerde zugänglich, wobei selbst eine im Einzelfall fehlerhafte Tatsachenfeststellung für sich allein noch nicht die Zulassung der weiteren Beschwerde rechtfertigt (HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 24).
27Da es der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf, ist das Rechtsmittel des Schuldners als unzulässig zu verwerfen.
286.
29Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
30Beschwerdewert: bis zu 600,-- DM (wie Vorinstanz)
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