Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 406/00
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
1
G r ü n d e
2Die weitere Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 5 Abs. 2 S. 3 GKG findet gegen einen Beschluss, den das Landgericht - wie im gegebenen Fall - als Rechtsmittelgericht im Verfahren nach § 5 Abs. 2 über eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz getroffen hat, keine weitere Beschwerde statt.
3Dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung und hält nach erneuter Prüfung daran fest, dass die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs eine an sich verschlossene Instanz nicht zu eröffnen und folglich die Zulässigkeit eines nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften unstatthaften Rechtsmittels auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit zu begründen vermag. Die hierfür maßgebenden Erwägungen hat der Senat in seinem in JurBüro 1992, 427 veröffentlichten Beschluss vom 28. November 1991 - 17 W 520/91 - im einzelnen dargelegt. Darauf sowie auf die Ausführungen von Gummer in Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 20 und die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung wird Bezug genommen.
4Die weitere Beschwerde als außerordentliche Beschwerde zuzulassen, ist im Streitfall um so weniger geboten, als der Beteiligten zu 1. die Möglichkeit offen steht, die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, im Wege der Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts geltend zu machen. Ist der auf eine einfache Beschwerde hin ergangene Beschluss, wie hier, unter Verstoß gegen den Grundsatz über das rechtliche Gehör zustande gekommen, ist die Gegenvorstellung der allein gangbare Weg, den Grundrechtsverstoß - durch Selbstkorrektur - zu beseitigen (vgl. Zöller-Gummer, a.a.O., Rn. 25).
5Aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung kann die Anfechtung einer an sich nicht rechtsmittelfähigen Entscheidung ebenfalls nicht zugelassen werden, so dass die weitere Beschwerde gemäß § 574 ZPO ohne jede Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen ist.
6Eine Kostenentscheidung ergeht nicht (§ 5 Abs. 6 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.