Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 179/00
Tenor
1
G r ü n d e :
2Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3.) ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.
3Die Beschwerdeentscheidung leidet an einem schweren Verfahrensfehler, weil der Kammer der Schriftsatz der Beteiligten zu 3.) vom 10. November 2000 nicht vorgelegt worden ist und sie deshalb objektiv gegen das aus Artikel 103 Abs. 1 GG folgende Gebot, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich hiermit auseinanderzusetzen, verstoßen hat. Da sowohl im Zivilprozess wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verkündete Beschlüsse erst mit der Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam werden, muss das Gericht, auch wenn die Entscheidung bereits von allen Richtern unterschrieben wurde und gegebenenfalls schon alle Reinschrift- Ausfertigungen für die Beteiligten von der Kanzlei gefertigt worden sind, vor der Herausgabe eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen und eventuell die Entscheidung nochmals überdenken und überarbeiten (vgl. BGH MDR 1999, 1528; BayObLG NZM 1999, 908).
4Vorliegend ist der Schriftsatz der Beteiligten zu 3.) vom 10. November 2000, in dem sie ergänzend zur ihrer Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vorgetragen hat, am 13. November 2000 beim Landgericht eingegangen. Bereits zuvor, am 09. November 2000, hatte die Kammer über die sofortige Beschwerde entschieden, wobei der Beschluss jedenfalls am 13. November 2000 von allen Mitgliedern der Kammer unterschrieben war, wie der Tatsache zu entnehmen ist, dass die Geschäftsstelle unter dem 13. November 2000 die Abschlussverfügung getroffen hat. Obwohl sich die Akte in der Folgezeit bis zum 16. November 2000 im Gerichtslauf befand und erst an diesem Tage an die Empfänger zwecks Zustellung bzw. formloser Zusendung aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgegeben wurde, erfolgte keine aktenkundige Vorlage des inzwischen eingegangenen Schriftsatzes der Beteiligten zu 3.) vom 10. November 2000 an die Kammer. Vielmehr hat die Kammer hiervon erst nach Versendung des Beschlusses an die Beteiligten Kenntnis nehmen können.
5Der aufgezeigte Verfahrensverstoß führt zur Zurückverweisung an das Landgericht, weil die Sache nicht entscheidungsreif ist. Die Beteiligten zu 2.) haben von dem Schriftsatz der Beteiligten zu 1.) vom 10. November 2000 bisher keine Kenntnis erlangt; im übrigen ist auch zur Sache im Rechtsbeschwerdeverfahren bislang nicht vorgetragen worden.
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