Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 477/00 - 273 -
Tenor
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 30. August 2000 wegen unerlaubten Besitzes von und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; zugleich hat es die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins, eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 3 Monaten und die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird.
4II.
51.
6Das gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte und auch ansonsten in formeller Hinsicht unbedenkliche Rechtsmittel ist dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft folgend zu verwerfen, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, da in dieser Hinsicht die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
7Anlass zur Erörterung bieten dabei lediglich die folgende Gesichtspunkte:
8a)
9Soweit es die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB betrifft, begegnet die Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit des Angeklagten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
10Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwar unterhalb des Grenzwerts absoluter Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann (vgl. BGHSt 31, 42 ff. = NJW 1982, 2612 = VRS 63, 121). Außer der Höhe der Blutalkoholkonzentration müssen weitere Tatsachen festgestellt werden, die als Beweisanzeichen geeignet sind, dem Tatrichter die Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu vermitteln (BGH a.a.0.; SenE v. 20.12.1994 -Ss 559/94 - = NZV 1995, 454; SenE v. 09.05.1995 - Ss 259/95 - = VRS 89, 446; SenE v. 26.11.1999 - Ss 525/99 -). Von Bedeutung sind dabei zunächst in der Person des Angeklagten liegende Gegebenheiten wie Krankheit oder Ermüdung, sodann äußere Bedingungen der Fahrt wie Straßen- und Witterungsverhältnisse und schließlich das konkrete äußere Verhalten des Angeklagten, das durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel mindestens mitverursacht sein muß (sogenannte Ausfallerscheinungen; vgl. BGH a.a.0.; Senat a.a.O.). Als Ausfallerscheinungen kommen insbesondere in Betracht: eine auffällige, sei es regelwidrige, sei es besonders sorglose oder leichtsinnige Fahrweise, ein unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen, aber auch sonstiges Verhalten, das alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen läßt (BGH a.a.O.). Insbesondere ungewöhnliche Fahrfehler lassen den Schluß auf Fahruntüchtigkeit zu (SenE v. 20.12.1994 - Ss 559/94 - = NZV 1995, 454; SenE v. 26.11.1999 - Ss 525/99 -; vgl. a. Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 316 Rdnr. 14 m. w. Nachw.). Beachtlich ist ein Fahrfehler allerdings nur, wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass er dem Angeklagten ohne alkoholische Beeinträchtigung nicht unterlaufen wäre.
11Es kommt nicht darauf an, wie sich irgendein nüchterner Kraftfahrer oder der durchschnittliche Kraftfahrer ohne Alkoholeinfluß verhalten hätte, sondern es ist festzustellen, dass der Angeklagte sich ohne Alkohol anders verhalten hätte (BayObLG NZV 1988, 110; st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 26.11.1999 - Ss 525/99 - m. w. Nachw.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 16 m. w. Nachw.; Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 190). Das Verhalten eines durchschnittlichen nüchternen Kraftfahrers ist nur mittelbar von Bedeutung: Je seltener ein bestimmter Fahrfehler bei nüchternen Fahrern vorkommt und je häufiger er erfahrungsgemäß von alkoholisierten Fahrern begangen wird, desto eher wird der Schluss gerechtfertigt sein, der Fehler wäre auch dem Angeklagten in nüchternem Zustand nicht unterlaufen (SenE v. 20.12.1994 - Ss 559/94 - = NZV 1995, 454; SenE v. 26.11.1999 - Ss 525/99 -; Hentschel a.a.O. Rdnr. 196). Andererseits haben Fehlleistungen, die erfahrungsgemäß auch nüchternen Fahrern bisweilen unterlaufen, geringeren Indizwert (vgl. für überhöhte Geschwindigkeit: BGH DAR 1968, 123 [Martin]; BGH NZV 1995, 80; BayObLG VRS 60, 384; vgl. für die Beschädigung eines Pkw beim Ausparken aus einer Parklücke: OLG Koblenz BA 77, 63; VRS 52, 350; VRS 54, 124; SenE v. 26.11.1999 - Ss 525/99 -).
12Die Entscheidung darüber, ob bestimmte Beweisanzeichen den Schluss auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zulassen, ist Sache des Tatrichters und unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur im Hinblick auf Rechtsfehler (SenE v. 20.12.1994 - Ss 559/94 - = NZV 1995, 454; Hentschel a.a.O. Rdnr. 184). Rechtsfehlerhaft ist es, wenn die vorstehend dargestellten Grundsätze verkannt worden sind oder die tatrichterlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstoßen. Das ist hier nicht der Fall.
13Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte infolge überhöhter Geschwindigkeit auf regennasser Fahrbahn ausgangs einer langgezogenen Rechtskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und es nicht mehr auf der Fahrbahn halten konnte, sondern sich auf einer angrenzenden Wiese überschlug. Es hat die Überschreitung der den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit auf eine "alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit" zurückgeführt. Das ist aus Rechtsgründen letztlich nicht zu beanstanden. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit zu den häufigsten Unfallursachen auch bei nüchternen Fahrern gehört und daher, insbesondere wenn es im konkreten Fall anders als durch Alkohol erklärlich ist, allein in der Regel nicht zur Begründung eines alkoholtypischen Fahrfehlers ausreicht (vgl. nur SenE v. 20.12.1994 - Ss 559/94 - = NZV 1995, 454 [455] m. w. Nachw.). Andererseits ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die festgestellte Alkoholisierung des Angeklagten (0,96 ‰) bereits dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit annäherte und das Amtsgericht keinen äußeren Anlass für das Fahren mit einer unangepassten Geschwindigkeit festgestellt hat. Vor diesem Hintergrund konnte es sich rechtsfehlerfrei mit einem Fahrfehler von geringem Indizwert neben der Blutalkoholkonzentration als Grundlage für die Annahme relativer Fahruntauglichkeit begnügen. Zur Annahme relativer Fahruntauglichkeit sind nämlich um so gewichtigere Beweisanzeichen erforderlich, je niedriger die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist. Umgekehrt sind um so geringere Anforderungen an die erforderlichen zusätzlichen Beweisanzeichen zu stellen, je näher die Blutalkoholkonzentration dem Grenzwert von 1,1 ‰ kommt (BayObLG NZV 1988, 110; SenE v. 20.12.1994 - Ss 559/94 - = NZV 1995, 454; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 316 Rdnr. 15 m. w. Nachw.; Hentschel a.a.O. Rdnr. 185).
14b)
15Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe - trotz rechtzeitigen Widerspruchs des Verteidigers in der Hauptverhandlung - bei seiner Entscheidung eine Äußerung des Angeklagten herangezogen, die wegen fehlender vorheriger Belehrung über die Aussagefreiheit nach §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163 a Abs. 4 S. 2 StPO einem Beweisverwertungsverbot unterlag, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Denn das Vorbringen der Revision ermöglicht noch nicht die Feststellung, dass bezüglich der Äußerung des Angeklagten, er sei der Fahrer des Unfallfahrzeugs gewesen, ein Verwertungsverbot begründet war und ihrer Berücksichtigung bei der Urteilsfindung zu Recht widersprochen wurde.
16Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen bei einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen ohne Bezugnahme und Verweisungen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift ohne Rückgriff auf die Akte prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (BGHSt 3, 213 [214] = NJW 1952, 1386; BGHSt 29, 203 [204] = NJW 1980, 1292; BGH NJW 1982, 1655; BGH StV 1984, 454; BayObLG NJW 1998, 3656; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 344 Rdnr. 21). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen zu dem gerügten Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung vor der Beschuldigtenvernehmung nicht.
17Für Aussagen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, die unter Verstoß gegen das Belehrungsgebot nach §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163 a Abs. 4 S. 2 StPO zustande gekommen sind, gilt grundsätzlich ein Verwertungsverbot (BGHSt 38, 214 = NJW 1992, 1463 = NStZ 1992, 294; BGH StV 1997, 337; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 136 Rdnr. 20; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 136 Rdnr. 27). Das Unterbleiben der Belehrung des Beschuldigten kann daher die Revision begründen, wenn der im Vorverfahren unterlaufene Verfahrensfehler bis zum Urteil fortwirkt, indem beispielsweise in der Hauptverhandlung die Verhörsperson über die Aussage des nicht belehrten Beschuldigten vernommen wird und dieses Beweisergebnis die Urteilsfindung beeinflusst hat (vgl. Boujong a.a.O. Rdnr. 29). Die Revisionsrüge hat Erfolg, wenn das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht (Boujong a.a.O. Rdnr. 30 m. w. Nachw.).
18Die entsprechende Verfahrensrüge erfordert danach zunächst den Vortrag der Umstände, aus denen sich der Verstoß gegen die Belehrungspflicht ergibt. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine abschließende rechtliche Beurteilung der Frage, ob die geständige Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen PK H. im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung oder außerhalb einer solchen gemacht wurde, nicht zu.
19aa)
20Insoweit wird zum einen darauf abgestellt, ob sich die fragliche Person spontan oder auf Befragen eines Beamten geäußert hat (BGHSt 29, 230 [232 f.] = NJW 1980, 1533; BayObLGSt 1982, 167 = NJW 1983, 1132; OLG Stuttgart Justiz 1972, 322; vgl. a. Mayr, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 252 Rdnr. 20; KMR-Paulus § 252 Rdnr. 18). Einem Verwertungsverbot unterliegen nicht Äußerungen, die "aus freien Stücken" (BGH a.a.O.) "ohne Zutun des Polizeibeamten von sich aus" (BGH NJW 1990, 461 = NStZ 1990, 43 m. Anm. Joachim NStZ 1995, 95 = StV 1990, 194 m. w. Nachw.; BGH NStZ 1992, 247; BGH NStZ 1989, 15 [Miebach]) gemacht worden sind.
21Soweit in diesem Zusammenhang mit der Revision geltend gemacht wird, die von dem Zeugen PK H. in der Hauptverhandlung wiedergegebene Äußerung des Angeklagten sei - entgegen der Feststellung des Amtsgerichts - nicht spontan erfolgt, fehlt es an der erforderlichen Darstellung der tatsächlichen Vorgänge, die zu der Erklärung des Angeklagten, er sei der Fahrer gewesen, geführt haben. Der Beschwerdeführer trägt - in Auseinandersetzung mit der Urteilsfeststellung einer Spontanäußerung - lediglich die Erwägung vor, bei einem Angeklagten, der sich als alkoholisierter Fahrer vom Unfallort entfernt habe und erst ca. 20 Minuten nach dem Unfall in einer Entfernung von ca. 1.500 m zur Unfallstelle gestellt werde, liege eine Spontanäußerung äußerst fern. Die bestimmte Behauptung eines konkreten Geschehensablaufs hin zu der fraglichen Äußerung kann dem nicht entnommen werden. Die Auffassung, "hier (sei) offensichtlich die Belehrungspflicht umgangen worden, um den Beschuldigten zu einer Äußerung zu der Frage zu veranlassen, wer seinerzeit den Pkw gesteuert hat", wird nicht durch tatsächliche Angaben belegt.
22bb)
23Sofern der Angeklagte sich auf Befragen des Zeugen PK H. geäußert haben sollte, bliebe nach dem Beschwerdevorbringen zum anderen offen, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Pflicht zur vorherigen Belehrung nach §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163 a Abs. 4 S. 2 StPO begründet war. Die Belehrungspflicht besteht nämlich erst bei Beginn der Beschuldigtenvernehmung; sie wird ausgelöst, wenn eine "im Hinblick auf § 136 StPO indifferente Informationssammlung" durch den Polizeibeamten in eine Beschuldigtenvernehmung übergeht (vgl. dazu BGHSt 38, 214 [227] = NJW 1992, 1463 = NStZ 1992, 294 m. Anm. Bohlander NStZ 1992, 502 = StV 1992, 212). Dass dieses Stadium erreicht war, als der Angeklagte sich äußerte, kann der Revisionsbegründung ebenfalls nicht entnommen werden.
24In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die Polizei informatorische Befragungen im Rahmen von Vorermittlungen, d. h. zum Zwecke der Ermittlung von tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat, von Beschuldigten und Zeugen, durchführen darf (vgl. Nachw. bei ter Veen StV 1983, 293). Ist der Täter in einem bestimmten Personenkreis zu suchen, so müssen nicht von vornherein alle Angehörigen dieser Gruppe als Beschuldigte behandelt werden (BGH a.a.O.). Demgemäß dürfen Polizeibeamte am Unfallort die Anwesenden zunächst informatorisch und formlos befragen, um beurteilen zu können, gegen wen Ermittlungen als Beschuldigte zu führen sind (BGH NStZ 1983, 86; vgl. a. OLG Oldenburg NJW 1967, 1096 [1097]; OLG Stuttgart MDR 1977, 70; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Einl Rdnr. 78; Gundlach NJW 1980, 2142 [2143]). Der Polizeibeamte, der am Tatort oder in seiner Umgebung Personen fragt, ob sie ein bestimmtes Geschehen beobachtet haben, vernimmt keine Beschuldigten, mag er auch hoffen, bei seiner Tätigkeit neben geeigneten Zeugen den Täter zu finden. Er braucht nicht den Hinweis nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO zu geben (BGHSt 38, 214 [227] = NJW 1992, 1463 = NStZ 1992, 294 m. Anm. Bohlander NStZ 1992, 502 = StV 1992, 212 [215]). Daher können die bei einer informatorischen Befragung abgegebenen Erklärungen dem Beschuldigten später vorgehalten (BGH NStZ 1983, 86 = StV 1983, 265) und auch durch Vernehmung des vorermittelnden Polizeibeamten in das Verfahren eingeführt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Einl Rdnr. 79 m. w. Nachw.).
25Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine im Hinblick auf § 136 StPO indifferente Informationssammlung durch den Polizeibeamten in eine Beschuldigtenvernehmung übergeht, mit der die Hinweispflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO auslöst wird, kommt es auf die Stärke des Tatverdachts an (BGHSt 37, 48 = NJW 1990, 2633 = NStZ 1990, 446 = StV 1990, 337; BGHSt 38, 214 [227] = NJW 1992, 1463 = NStZ 1992, 294 [295] = StV 1992, 212 [215]; Beulke StV 1990, 180 [181]; ter Veen a.a.O.). Dabei unterliegt es der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde, ob sie bezüglich des Befragten einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie ihn als Beschuldigten verfolgt und als solchen vernimmt (BGH a.a.O.). Dem ermittelnden Polizeibeamten steht ein Beurteilungsspielraum zu, den er freilich nicht mit dem Ziel mißbrauchen darf, den Zeitpunkt der Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO möglichst weit hinauszuschieben (BGHSt 38, 214 [227] = NJW 1992, 1463 = NStZ 1992, 294 [295] = StV 1992, 212 [215]). Eine Belehrung nach § 136 StPO und eine dementsprechende Vernehmung als Beschuldigter ist erst veranlasst, wenn sich der bereits bei Beginn der Vernehmung bestehende Verdacht so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Strafverfolgungsbehörde überschreitet nur dann die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie trotz eines starken Tatverdachts nicht von der Zeugenvernehmung zur Beschuldigtenvernehmung übergeht (BGHSt 37, 48 = NJW 1990, 2633 = NStZ 1990, 446 = StV 1990, 337 m. w. Nachw.).
26Neben der Stärke des Verdachtes ist auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten nach außen, auch in der Wahrnehmung des Befragten darstellt. Es gibt polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Befund belegen, dass der Polizeibeamte dem Befragten als Beschuldigten begegnet, mag er dies auch nicht zum Ausdruck bringen. Das wird etwa für Gespräche gelten, die der Beamte mit einem Verdächtigen führt, den er im Kraftfahrzeug der Polizei mit zur Polizeiwache nimmt; hier wird selbst bei einem vergleichsweise geringen Grad des Verdachtes vor jeder Befragung ein Hinweis nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO anzubringen sein (BGHSt 38, 214 [227] = NJW 1992, 1463 = NStZ 1992, 294 [295] = StV 1992, 212 [215]).
27Ob unter diesen Gesichtspunkten eine Befragung des Angeklagten ohne vorherige Belehrung durch den Zeugen PK H. verfahrensfehlerhaft war, lässt sich auf Grund der Revisionsbegründung mangels hinreichenden Tatsachenvortrags nicht beurteilen.
28c)
29Auch soweit gerügt wird, das im Urteil als Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten angeführte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B. vom 8.10.1999 sei unter Verstoß gegen § 261 StPO verwertet worden, ist allein auf der Grundlage der Revisionsbegründung ein Verfahrensfehler nicht feststellbar.
30Der Angeklagte trägt dazu vor, das schriftliche Gutachten sei weder gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen noch im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO oder durch den Bericht des Vorsitzenden über den Urkundeninhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Es habe auch nicht durch bloßen Vorhalt eingeführt werden können, weil sowohl der Angeklagte als auch der vernommene Sachverständige Dr. M. hierzu keine präzisen Angaben habe machen können.
31Dieses Vorbringen schließt nicht aus, dass der Inhalt des schriftlichen Gutachtens auf andere Weise prozeßordnungsgemäß im Rahmen der Hauptverhandlung zur Kenntnis des Gerichts gebracht worden ist. Dass dies - dem Rügevorbringen entsprechend - nicht im Wege des Urkundenbeweises geschehen ist, besagt noch nicht, dass das Amtsgericht seine Feststellungen zum Inhalt des Gutachtens nicht doch aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft hat. Der Inhalt von Urkunden kann auch durch andere Beweismittel, insbesondere durch Zeugen, festgestellt werden (BGH NStZ 1985, 464; Diemer, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O. § 249 Rdnr. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 249 Rdnr. 2). Bezogen auf den vorliegenden Fall liegt nahe, dass der Sachverständige, der die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit bestimmen sollte und dazu auf das Ergebnis der Blutprobenanalyse zurückgreifen musste, den Inhalt des eben dazu eingeholten schriftlichen "Blutalkoholgutachtens" bei seiner Vernehmung mitgeteilt hat, wenn dieses zuvor nicht im Urkundenbeweis bereits Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen war. Auch auf diesem Wege, durch die Vernehmung des Sachverständigen Dr. M., kann das Ergebnis der Blutalkoholanalyse eingeführt worden sein, wobei der Gutachter insoweit freilich als Zeuge anzusehen und als solcher zu behandeln war. Dazu verhält sich das Rügevorbringen nicht.
32Das Gericht darf Tatsachen, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung die besondere Sachkunde des Sachverständigen gehört, ohne weitere Beweiserhebung aus dem mündlich erstatteten Gutachten als eigene Feststellung übernehmen, sofern die Aufklärungspflicht nicht ausnahmsweise eine unmittelbare Beweiserhebung darüber erfordert. Zu solchen (Befund-)Tatsachen gehören u.a. "der rein fachliche Inhalt von Krankengeschichten und von ärztlichen Gutachten" (BGHSt 9, 292 [293/294] = NJW 1956, 1526). Der Sachverständige kann also auch fremde gutachterliche Äußerungen bei seinem Gutachten verwerten und so dem Gericht vermitteln, ohne dass dazu eine gesonderte Beweiserhebung notwendig wäre (BGH NStZ 1995, 44 m. w. Nachw.; BGHR StPO § 59 S. 1 Sachverständigenfrage 1; Senge, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 72 Rdnr. 4).
33Das gilt freilich nicht, soweit ein Sachverständiger über die Ergebnisse anderweitiger sachkundiger Untersuchungen, an die er anknüpfen will, lediglich ohne eigene Stellungnahme und kritische Würdigung berichtet und sie für sein Gutachten als
34richtig und feststehend voraussetzt. In diesen Fällen berichtet er nicht über Befundtatsachen, die er unter Aufwendung seiner besonderen Sachkunde festgestellt hat, sondern über Zusatztatsachen, die auch das Gericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln hätte ermitteln können. Der Sachverständige ist in Bezug auf die fremden Untersuchungsergebnisse einem Zeugen vom Hörensagen zu vergleichen und es kann geboten sein, den Sachverständigen, soweit er darüber berichtet, als Zeugen zu vernehmen (BGHSt 22, 268 [273/ 274] = NJW 1969, 196 m. w. Nachw.; offen gelassen in SenE v. 07.07.1964 - Ss 181/64 - = NJW 1964, 2218; vgl. a. Senge a.a.O. § 79 Rdnr. 7). So liegt es zum Beispiel, wenn ein psychiatrischer Sachverständiger an die Ergebnisse einer nicht von ihm selbst oder unter seiner Verantwortung durchgeführten Blutalkoholbestimmung anknüpft. Der von einem anderen Sachverständigen ermittelte Blutalkoholgehalt ist für den Sachverständigen, der sich in der Hauptverhandlung etwa über die geistige Verfassung einer Person oder über den Einfluss von Medikamenten äußern soll, nur eine Anknüpfungstatsache (Zusatztatsache), die er nicht selbst nachprüft, die er vielmehr als gegeben voraussetzt (BGH a.a.O.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 188).
35Dass der Sachverständige Dr. M. das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung nicht mitgeteilt hat oder dass er verfahrensfehlerhaft hinsichtlich dieser Mitteilung nicht als Zeuge gehört worden ist, wird mit der Revision nicht bestimmt behauptet.
362.
37In Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch hat das Rechtsmittel hingegen (vorläufigen) Erfolg; es führt insoweit gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.
38Die Urteilsgründe zu den Strafzumessungserwägungen sind in Bezug auf sämtliche abgeurteilten Taten materiell-rechtlich unvollständig.
39Das Amtsgericht hat zu Lasten des Angeklagten "erheblich ins Gewicht fallen" lassen, dass er bereits mehrfach wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zu empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Zu den Vorbelastungen werden allerdings nur die in das Bundeszentralregister eingetragenen Daten angegeben. Das genügt nicht, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob Vorstrafen im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für die Strafzumessung richtig bewertet worden sind. Dazu sind neben dem Zeitpunkt der Verurteilung und der Art und der Höhe der Strafen in der Regel auch die den - als belastend eingestuften - Vorverurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte zwar knapp, aber doch in einer aussagekräftigen Form zu umreißen (st. Senatsrechtsprechung, zuletzt SenE v. 08.08.2000 - Ss 340/00 - u. SenE v. 28.12.2000 - Ss 513/00 -; KG NStZ-RR 2000, 68 [K/R]; OLG Frankfurt StV 1995, 27 u. StV 1989, 155; OLG Koblenz StV 1994, 291; Lackner, StGB, 21. Aufl., § 46 Rdnr. 37 a.E.; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 441 m.w.N.). Darauf kann hier gerade wegen der Bedeutung, die das Amtsgericht ihnen beigemessen hat, nicht verzichtet werden.
40Mit der Aufhebung der Einzelstrafen entfällt die Grundlage der im angefochtenen Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe.
41Die Aufhebung des Strafausspruchs führt des weiteren zur Aufhebung der daneben angeordneten Sicherungsmaßregeln nach §§ 69, 69 a StGB, da diese erkennbar auf der Feststellung einer durch die Straftaten nach §§ 142, 315 c StGB ausgewiesenen charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen beruhen. In diesem Fall ist nämlich ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Strafe und Maßregel regelmäßig nicht auszuschließen (OLG Hamm VRS 96, 164; OLG Stuttgart VRS 46, 103; SenE v. 29.06.1999 - Ss 273/99 -; SenE v. 30.05.2000 - Ss 237/00 -) und daher nach den für die Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 353 Rdnr. 8) zur Vermeidung innerer Widersprüchlichkeit des Urteils eine einheitliche Entscheidung über Strafe und Maßregeln erforderlich (SenE v. 07.07.2000 - Ss 262/00 -; SenE v. 15.09.2000 - Ss 370/00 -; vgl. a. OLG Düsseldorf VRS 81, 184; OLG Frankfurt NZV 1996, 414; Hentschel a.a.O. Rdnr. 659).
42Hinsichtlich der Einziehungsanordnung bedarf es schließlich ebenfalls einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung, weil die Anordnung im angefochtenen Urteils schon wegen ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der Einziehungsgegenstände der Überprüfung auf Grund der Sachrüge nicht standhält. Die Anordnung der Einziehung ist unter konkreter Bezeichnung der einzelnen Gegenstände auszusprechen, wobei Bezugnahmen auf den Akteninhalt unzulässig sind. Eine globale Bezugnahme auf die beschlagnahmten Gegenstände genügt ebenfalls nicht (BGH NStZ 2000, 191 [D]; BGHSt 8, 212; BGHSt 29, 244; Eser, in: Schönke-Schröder, StGB, 25. Aufl., § 74 Rdnr. 44; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 74 Rdnr. 21 - jeweils m. w. Nachw.; SenE v. 14.03.2000 - Ss 106/00 -). Zudem muss das Urteil, schon um eine rechtliche Überprüfung der Strafzumessung zu ermöglichen, erkennen lassen, ob auf die Einziehung (auch) als Nebenstrafe oder (nur) als Sicherungsmaßnahme erkannt worden ist (OLG Saarbrücken NJW 1975, 65 [66]; BayObLG NJW 1994, 534 = VRS 86, 300 = MDR 1994, 299 [zu § 22 Abs. 2 OWiG]; SenE v. 15.03.1994 - Ss 83/94 - = StV 1995, 306; SenE v. 28.12.2000 - Ss 513/00 -; vgl. a. OLG Düsseldorf NJW 1972, 1382; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 337 Rdnr. 252).
43Die Anordnung der Einziehung ist im Unterschied zum Verfall nicht zwingend, sondern steht im Ermessen des Gerichts (Weber, BtMG, § 33 Rdnr. 167), wobei je nachdem, ob es sich um Strafe oder Sicherungsmaßnahme handelt, unterschiedliche Gesichtspunkte Bedeutung erlangen (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 74 Rdnr. 17). Das Urteil muss daher weiter erkennen lassen, dass der Tatrichter sich des Ermessensspielraumes bewusst war und sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Hierzu reicht der bloße Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung nicht aus (SenE v. 29.04.1983 - Ss 199/83 -; SenE v. 28.12.2000 - Ss 513/00 -). Die Ermessensausübung ist vielmehr zu begründen (OLG Düsseldorf VRS 80, 23; Hanack a.a.O. § 337 Rdnr. 252; Tröndle/Fischer a.a.O.). Die Urteilsgründe müssen ausweisen, dass dem Tatrichter bei einer Einziehung mit Strafcharakter bewusst war, (Neben-)Strafe zu verhängen, und dass er aus diesem Grund - um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu kommen - eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe vorgenommen hat (BGH NJW 1983, 2710 [2711]; BGH StV 1987, 389). Das gilt grundsätzlich auch für die Entziehung von Betäubungsmitteln gemäß §§ 33 Abs. 2 S. 1 BtMG, 74 StGB, wenngleich insoweit die Nichteinziehung regelmäßig rechtsfehlerhaft sein. Zu beachten ist aber, dass die Einziehung, soweit sie Nebenstrafe ist, zur Strafzumessung gehört (BGH NStZ 1985, 362; Weber a.a.O. § 33 Rdnr. 168).
443.
45Für die neue Hauptverhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen:
46Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheitsstrafe(n) und Geldstrafe(n) vor, so kann das Gericht gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 StGB auf Geldstrafe auch gesondert erkennen. Insoweit ist dem Tatrichter ein Ermessen eingeräumt, das er nach Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben hat. Die Urteilsgründe müssen zumindest erkennen lassen, dass er sich seines Ermessens bewusst gewesen ist (BGH NStZ-RR 1998, 207; BGH wistra 1994, 61; BGH wistra 1998, 58; SenE v. 14.07.1998 - Ss 312/98 -; SenE v. 24.10.2000 - Ss 424/00 -; Tröndle/Fischer a.a.O. § 53 Rdnr. 3), bei dessen Ausübung er insbesondere zu erwägen hat, ob eine Gesamtstrafe geboten ist, obwohl die mit Freiheits- und Geldstrafe geahndeten Taten gegen unterschiedliche Rechtsgüter verstießen (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 S. 2 "Einbeziehung, nachteilige" 1; SenE v. 07.06.1994 - Ss 189/94 -; SenE v. 12.03.1999 - Ss 50/99 -). Entbehrlich ist ein Eingehen auf die Fragestellung, wenn auszuschließen ist, dass die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe
47unter Einbeziehung der Geldstrafe im Vergleich zur gesonderten Verhängung der Geldstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH NZV 1999, 430 = NJW 1999, 3132 [3133] = DAR 1999, 511 [512]; vgl. a. Detter NStZ 2000, 188). Andererseits bedarf die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen der besonderen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58; StV 1992, 225; BGHR StGB § 53 Abs. 2 S. 2 "Einbeziehung, nachteilige" 1 u. 2; BGHR StGB § 53 Abs. 2 "Einbeziehung" 1; BayObLG NStZ-RR 1998, 49; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 17.06.1994 - Ss 96/94 -; SenE v. 31.03.2000 - Ss 132/00 -). Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn - wie vorliegend im angefochtenen Urteil - wegen der Einbeziehung der Geldstrafe die Freiheitsstrafe erhöht wird (BGHR StGB § 53 Abs. 2 S. 2 "Einbeziehung, nachteilige" 1; SenE v. 14.07.1998 - Ss 312/98 -; SenE v. 24.10.2000 - Ss 424/00 -; vgl. a. BGH VRS 43, 422; BayObLG NStZ-RR 1998, 49).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.