Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 14 UF 102/00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 13. Juni 2000 (26 F 283/99) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin monatlich im voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, Unterhalt zu zahlen, und zwar
vom 01.05. bis 30.06.1999 monatlich 562,00 DM,
vom 01.07. bis 31.12.1999 monatlich 575,00 DM,
vom 01.01. bis 30.06.2000 monatlich 563,00 DM,
vom 01.07.2000 bis 30.03.2001 monatlich 566,00 DM,
ab 01.04.2001 monatlich 901,11 DM.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
- Ohne Tatbestand gemäß § 543 ZPO -.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
3Die zulässige Berufung des Beklagten hat einen Teilerfolg für die Zeit vom 01.05.1999 bis zum 31.03.2001, im übrigen ist sie unbegründet.
4Der teilweise Erfolg der Berufung für einen Zeitraum von knapp zwei Jahren resultiert im wesentlichen daraus, dass im angefochtenen Urteil nur die Belastungen des im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses F-Straße Nr. 33 berücksichtigt sind, nicht aber die des von ihnen beiden derzeit noch bewohnten und ebenfalls in ihrem Miteigentum stehenden Hauses F-Straße Nr. 33 a. Dass die Berufung ab 4/2001 gleichwohl keinen Erfolg hat, begründet sich darin, dass dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt weitere Mieteinkünfte aus dem Haus F-Straße Nr. 33 zuzurechnen sind. Im einzelnen gilt Folgendes:
5- Einkünfte des Beklagten
1.
7Das Altersrenteneinkommen des Beklagten ist unstreitig (Belege 218 ff GA):
8bis 6/1999 gerundet 2.294,00 DM,
9von 7/1999 bis 6/2000 gerundet 2.320,00 DM,
10ab 7/2000 gerundet 2.326,00 DM.
112.
12Hinzu kommen 1.200,00 DM monatliche Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Wohnung in der F-Straße Nr. 33. Dieser Betrag umfasst Nebenkosten/Betriebskosten von 350,00 DM; der dadurch abgedeckte pauschalierte Aufwand wird unter II. 2. im Rahmen der dem Beklagten zugute zu haltenden Belastungen berücksichtigt.
13Weiter zuzurechnen sind dem Beklagten ab 4/2001 erzielbare Mieteinkünfte von 850,00 DM monatlich aus der zur Zeit leer stehenden zweiten Wohnung in demselben Haus. Die ausführliche Erörterung dieses Punktes im Senatstermin am 30.11.2000 hat zum Ergebnis, dass dem Beklagten bis einschließlich 3/2001 Mieteinkünfte insoweit noch nicht zuzurechnen sind, weil die Situation, was mit dieser Wohnung geschehen solle, zwischen den Parteien bisher ungeklärt war. Vom Beklagten war die Wohnung zunächst für eines der Kinder der Parteien vorgesehen gewesen, die dort aber nicht einziehen wollten. Zur Diskussion stand dann, ob die Klägerin einziehen sollte, was diese aber abgelehnt hat. In dem von der Klägerin angestrengten Wohnungszuweisungsverfahren (26 F 284/99 AG Bergisch Gladbach – 14 UF 23/00 OLG Köln - ) war ein Umzug für die Klägerin indessen als nicht unzumutbar angenommen und ihr Antrag auf Zuweisung der bisherigen Ehewohnung zurückgewiesen worden. Nach dem persönlichen Eindruck des Senats von den Parteien im vorliegenden Verfahren und aufgrund ihrer jeweiligen Schilderung des gegenwärtigen Zustandes ist jedenfalls für die Zukunft davon auszugehen, dass für die Klägerin die räumliche Nähe zum Beklagten auf Dauer nicht mehr zumutbar ist, und zwar auch dann nicht, wenn sie in das Nachbarhaus einzieht. Die Klägerin hat unmissverständlich und für den Senat nachvollziehbar erklärt, der Umzug in das Haus Nr. 33 sei keine Lösung des Problems; sie müsse weiter weg ziehen und sei auch schon auf der Suche nach einer Wohnung.
14Einer anderweitigen Vermietung der leerstehenden Wohnung steht damit jetzt nichts mehr im Wege. Um einen gewissen Spielraum zu lassen, ist von einer Vermietung spätestens ab 4/2001 auszugehen. Die dann erzielbaren Mieteinkünfte von 850,00 DM – orientiert an denen der bereits vermieteten Wohnung ohne Nebenkosten – sind dem Einkommen des Beklagten voll und nicht nur zu 1/2 hinzuzurechnen, obwohl das Haus im Miteigentum der Parteien steht. Dies entspricht der bisherigen Handhabung, dass nämlich einerseits allein der Beklagte die Mieten eingezogen hat und er andererseits an Belastungen voll getragen hat, die ihm unter II. auch voll zugute gehalten werden.
153.
16Dem Einkommen des Beklagten sind außerdem Pachteinkünfte von monatlich gerundet 28,00 DM hinzuzurechnen. Dieser Betrag ergibt sich aus den unstreitigen Pachteinnahmen von 400,00 DM im Jahr, die um 64,78 DM Grundsteuern zu bereinigen sind. Soweit erstinstanzlich der doppelte Betrag von 129,56 DM abgezogen worden ist, hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Zweijahresbetrag handelt.
174.
18Wohnvorteile sind im vorliegenden Fall nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen, da diese den Parteien derzeit in gleichem Umfang zugute kommen.
19Das gesamte Einkommen des Beklagten beträgt danach unbereinigt:
20- bis 6/1999:
212.294 + 1.200 + 28 = 3.522,00 DM;
22- von 7/1999 bis 6/2000:
232.320 + 1.200 + 28 = 3.548,00 DM;
24- von 7/2000 bis 3/2001:
252.326 + 1.200 + 28 = 3.554,00 DM;
26- ab 4/2001:
272.326 + 1.200 + 28 + 850 = 4.404,00 DM.
28II. Bereinigung des Einkommens des Beklagten
29Unstreitig trägt der Beklagte – worauf bereits hingewiesen ist – die Belastungen der beiden Häuser der Parteien allein, und zwar neben den Zins- und Tilgungsleistungen auch die sonstigen Abgaben und Kosten einschließlich verbrauchsabhängiger Kosten. Soweit die von ihm insoweit aufgelisteten Kosten unterhaltsrechtlich beachtlich sind, sind sie insgesamt von seinem Einkommen abzuziehen. Bezüglich der verbrauchsabhängigen Kosten wie Heiz- und Wasserkosten, die grundsätzlich zum allgemeinen Lebensbedarf gehören und daher an sich nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden können, ist hier deswegen anders zu verfahren, weil der Beklagte diese Kosten auch für die Klägerin trägt. Im Ergebnis kommt es auf dasselbe heraus, ob der 1/2-Anteil der Kosten, der auf die Klägerin entfällt, von ihrem Unterhaltsanspruch abgezogen wird – als insoweit geleisteter Naturalunterhalt -, oder ob dieser Betrag von vornherein als für Unterhaltszwecke nicht verfügbar abgesetzt wird.
30Zu den Belastungen im einzelnen gilt Folgendes:
31Unstreitig ist zunächst die Höhe der Zins- und Tilgungsleistungen für beide Häuser. Sie beträgt 11.237,04 DM p. a.. Bezüglich der weiteren Kosten ist zwischen den beiden Häusern zu differenzieren:
321.
33Kosten des Hauses F-Straße Nr. 33 (Mietshaus):
34Von der als Anlage 2 zur Berufungsbegründung vom Beklagten zu den Akten gereichten Aufstellung über 5.252,39 DM für 1999 sind (nur) 47,50 DM abzuziehen. Insoweit handelt es sich um doppelt berechnete Schornsteinfegergebühren, die der Beklagte für das Haus Nr. 33 nach den Belegen Bl. 36-38 der Akten in Höhe von 147,08 DM eingesetzt hat. Davon sind 47,50 DM abzusetzen. Denn der Betrag Bl. 38 über 47,50 DM Maßgebühren betrifft das Haus Nr. 33 a. Nach den Belegen Bl. 36 und 37 verbleiben für Haus Nr. 33 Maßgebühren von 47,50 DM und Kehrgebühren von 52,08 DM, insgesamt 99,58 DM. Zwar ist der Beleg über Kehrgebühren von 52,08 DM ebenfalls auf das Haus Nr. 33 a ausgestellt. Insoweit handelt es sich aber offensichtlich um eine Verwechslung der Hausnummern; denn für das Haus Nr. 33 a ist für denselben Zeitraum 2/99 eine weitere Rechnung über Kehrgebühren von 61,42 DM ausgestellt (Anl. 4 t der Berufungsbegründung). Nur diese hat der Beklagte auch in seine Abrechnung für das Haus Nr. 33 a eingebracht (Anl. 4 der Berufungsbegründung) -, neben der oben bereits genannten Rechnung über 47,50 DM Maßgebühren (Bl. 38 GA = Anl. 4 t der Berufungsbegründung).
35Alle übrigen Kosten gemäß der Aufstellung in Anl. 2 zur Berufungsbegründung sind belegt und berücksichtigungsfähig – einschließlich des Mitgliedsbeitrages Haus und Grund, der auch der Klägerin zugute kommt -, so dass gerundet (5.252,39 – 47,50 =) 5.205,00 DM als Belastung abzuziehen sind.
36Für die Jahre 2000 und 2001 ist der volle vom Beklagten gemäß Anlage 3 zur Berufungsbegründung geltend gemachte Betrag von gerundet 4.011,00 DM zu berücksichtigen.
372. Kosten des Hauses F-Straße Nr. 33 a
38(Wohnhaus der Parteien):
39Von der als Anlage 4 zur Berufungsbegründung zu den Akten gereichten Aufstellung für 1999 über 6.248,38 DM ist der Betrag von 394,80 DM betreffend die Position "Zeitungsabo" abzuziehen. Insoweit ist von allgemeinen Lebenshaltungskosten allein des Beklagten auszugehen, da weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern diese Kosten die Klägerin betreffen. Anders ist es entgegen der Auffassung der Klägerin bezüglich der Hausrat- und Haftpflichtversicherungskosten von 515,80 DM. Diese Kosten gehören zu den gemeinsamen ehelichen Lebensverhältnissen und kommen der Klägerin als Versicherungsschutz jedenfalls derzeit weiterhin zugute. Als unterhaltsrelevante Belastungen für 1999 verbleiben damit gerundet (6.248,38 – 394,80 =) 5.854,00 DM.
40Für die Jahre 2000 und 2001 ergeben sich gemäß Anlage 5 zur Berufungsbegründung gerundet (7.735,86 – 394,80 Zeitungsabo =) 7.341,00 DM.
41An Gesamtbelastungen sind damit zu berücksichtigen:
421999:
4311.237,04 Zins und Tilgung + 5.205 Haus Nr. 33 + 5.854 Haus Nr. 33 a = 22.296,00 p. a. : 12 = 1.858,00 DM monatlich;
44ab 2000:
4511.237,04 + 4.011 Haus Nr. 33 + 7.341 Haus Nr. 33 a = 22.589 p. a. : 12 = 1.882,00 DM monatlich.
46III. Abrechnung des Einkommens des Beklagten
47bis 6/1999:
483.522 (Rente, Mieteinnahmen von 1.200,00 DM, Pacht) – 1.858 = 1.664,00 DM;
497/1999 bis 12/1999:
503.548 – 1.858 = 1.690,00 DM;
511/2000 bis 6/2000:
523.548 – 1.882 = 1.666,00 DM;
537/2000 bis 3/2001:
543.554 – 1.882 = 1.672,00 DM;
55ab 4/2001:
564.404 (einschließlich Mieteinnahmen aus der zweiten Wohnung in Haus Nr. 33) – 1.882 = 2.522,00 DM.
57IV. Einkünfte der Klägerin
58- Berufliche Einkünfte
Mit dem Amtsgericht sind der Klägerin nicht mehr als monatlich 630,00 DM netto (bereinigt) zuzurechnen. Nach ihren eigenen Angaben verdient sie diesen Betrag im Haushalt der Familie G. Soweit der Beklagte behauptet, sie arbeite als Haushaltshilfe auch in den Haushalten Dr. C und Dr. S, bzw. hilfsweise behauptet, dies habe sie jedenfalls bis zur Trennung getan und die Stellen sodann grundlos aufgegeben, stehen dieser Behauptung die von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Zahnarztes Dr. C bzw. dessen Ehefrau und der praktischen Ärztin Dr. S entgegen, wonach die Klägerin jeweils nur bis zum Jahre 1996 – also zwei bis drei Jahre vor Trennung der Parteien – vertretungsweise in deren Haushalten ausgeholfen hat. Entsprechendes haben auch die Kinder der Parteien T und I schriftlich bestätigt. Ob alle diese Erklärungen inhaltlich unrichtig sind, wie der Beklagte behauptet, der sie für Gefälligkeitsbescheinigungen hält, kann dahingestellt bleiben. Denn in jedem Fall genügt die jetzt 62 Jahre alte Klägerin, für die eine andere Tätigkeit als die, im Haushalt zu arbeiten, nicht in Betracht kommt, ihrer Arbeitsobliegenheit mit einer Tätigkeit für 630,00 DM monatlich. Ihr ist unterhaltsrechtlich weder anzulasten, wenn sie eine etwaige weitergehende frühere Tätigkeit aufgegeben hat, noch ist ihr ein etwaiger jetziger Mehrverdienst zuzurechnen. Denn ein solcher wäre angesichts ihres Alters überobligationsmäßig. Die Tatsache, dass sie mit 62 Jahren überhaupt noch aushäusiger Putztätigkeit, die nicht unerheblichen körperlichen Einsatz erfordert, nachgeht, weicht ohne Frage von dem ab, was Frauen dieses Alters üblicherweise noch leisten bzw. was ihnen in der Regel noch abverlangt wird. Der Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen zum Umfang der von der Klägerin geleisteten Arbeit bedarf es daher nicht.
60Soweit die Klägerin Fahrtkosten geltend macht – Fahrradunkosten bzw. Kosten für öffentliche Verkehrsmittel bei schlechtem Wetter -, kommt dafür nur ein geringfügiger Betrag von unter 50,00 DM in Betracht, der dadurch als aufgefangen anzusehen ist, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben neben der Haushaltstätigkeit G in Vertretungsfällen hin und wieder auch im dortigen Dentallabor tätig ist. Auf den von der Klägerin nicht näher dargelegten Umfang dieser Vertretungstätigkeit kommt es nicht an, da diese Arbeit im übrigen – wie schon dargelegt – überobligationsmäßig ist.
61Von der der Klägerin zuzurechnenden 630,00 DM sind unter Schonung von 1/7 als Arbeitsanreiz 6/7 = 540,00 DM auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen.
62- Sonstige Einkünfte der Klägerin
Zu der Frage von Kapitaleinkünften der Klägerin hält der Beklagte in der Berufung seinen Vortrag nur noch insoweit aufrecht, als er behauptet, die Klägerin habe den Kindern je 30.000,00 DM geschenkt. Die Klägerin behauptet demgegenüber, das Geld stamme von den Großeltern. Auf die Klärung dieser nach wie vor streitigen Frage kommt es indessen nicht an, da der Beklagte selbst vorträgt, die Schenkung habe bereits im Jahre 1997 stattgefunden, also lange vor Trennung. Von daher kann nicht von einer gezielten Vermögensverschiebung im Hinblick auf die Unterhaltsforderung der Klägerin ausgegangen werden.
64Soweit der Beklagte in der Berufung erstmalig behauptet, die Schenkung könne auch zum Zeitpunkt der Trennung erfolgt sein, ist das unsubstantiiert. Fiktive Kapitaleinkünfte sind der Klägerin daher nicht zuzurechnen.
65V. Gesamtabrechnung
665/1999 und 6/1999:
671.664 bereinigtes Einkommen des Beklagten – 540 Einkommen der Klägerin zu 6/7 = 1.124 : 2 = 562,00 DM;
687/1999 bis 12/1999:
69- – 540 = 1.150 : 2 = 575,00 DM;
1/2000 bis 6/2000:
711.666 – 540 = 1.126 : 2 = 563,00 DM;
727/2000 bis 3/2001:
731.672 – 540 = 1.132 : 2 = 566,00 DM;
74ab 4/2001:
75- – 540 = 1.982 : 2 = 991,00 DM.
Von 5/1999 bis 3/2001 sind danach Unterhaltsbeträge zwischen 562,00 DM und 575,00 DM zu zahlen. Die Berufung des Beklagten hat insoweit einen Teilerfolg, da vom Amtsgericht für diesen Zeitraum 741,42 DM bzw. ab 12/1999 DM 901,11 ausgeurteilt waren. Ab 4/2001 verbleibt es bei dem bereits titulierten Unterhaltsanspruch von 901,11 DM.
77Was die Wahrung des Selbstbehaltes des Beklagten von 1.300,00 DM anlangt, so ist bei den oben genannten Beträgen betreffend sein bereinigtes Einkommen zu berücksichtigen, dass der Vorteil mietzinsfreien Wohnens hinzuzurechnen ist. Insofern ist der Beklagte in der Lage, den ausgeurteilten Unterhalt unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehaltes aufzubringen.
78Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
79Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.003,26 DM
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