Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 25 UF 257/00
Tenor
1
G r ü n d e :
2Im Rahmen des Scheidungsverbundurteils hat das Familiengericht Leverkusen auch über den Versorgungsausgleich entschieden. Die Antragstellerin hatte in der maßgeblichen Ehezeit vom 1. März 1979 bis einschließlich 31. Mai 1997 neben Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Ba. in Höhe von monatlich 739,85 DM auch solche als betriebliche Altersversorgung aufgrund ihrer Tätigkeit bei den B. Werken erworben, insoweit wird auf die Auskunft der B. AG vom 13. Oktober 1997 (Bl. 16 f. d. VA-Heftes) Bezug genommen.
3Die Antragstellerin bezieht bereits sowohl die gesetzliche Rente als auch die Betriebsrenten.
4Demgegenüber hat der Antragsgegner während der Ehezeit nur eine Anwartschaft auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und zwar eine solche bei der Landesversicherungsanstalt B. in Höhe von monatlich 903,49 DM.
5Das Familiengericht hat im Scheidungsverbundurteil den Versorgungsausgleich dergestalt vorgenommen, dass es von dem Versicherungskonto der Antragstellerin auf das Versicherungskonto des Antragsgegners Rentenanwartschaften, bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 31,84 DM übertragen hat.
6Hiergegen wendet sich die Landesversicherungsanstalt B. mit ihrer Berufungsbeschwerde vom 16. November 2000, die am 22. November 2000 bei Gericht eingegangen ist.
7Sie macht geltend, die Umrechnung der betrieblichen Anwartschaft der Antragstellerin sei durch das Familiengericht fehlerhaft vorgenommen worden, denn es hätte die Tabelle 2 der Barwertverordnung zugrunde gelegt werden müssen; hiernach hätte sich eine dynamisierte Anwartschaft der Antragstellerin in bezug auf ihre betrieblichen Anwartschaften in Höhe von monatlich 58,83 DM ergeben. Dann wäre jedoch entgegen der Berechnung des Familiengerichts die Antragstellerin ausgleichsberechtigt und nicht der Antragsgegner.
8Die übrigen Beteiligten sind der Berufungsbeschwerde nicht entgegen getreten.
9Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO statthafte Berufungsbeschwerde ist auch zulässig.
10Die Beschwerdefrist nach § 621 e Abs. 3 S. 2 ZPO ist gewahrt. Zwar ist das Scheidungsverbundurteil der Landesversicherungsanstalt B. bereits am 6. September 2000 zugestellt worden, diese Zustellung vermochte jedoch die Beschwerdefrist nicht wirksam in Gang zusetzen, da die unter diesem Datum zugestellte Urteilsausfertigung hinsichtlich der Gründe zum Versorgungsausgleich unvollständig war, wie sich sowohl aus dem Schreiben der Landesversicherungsanstalt B. vom 13. September 2000 als auch aus dem Vermerk des Familiengerichts vom 21. September 2000 ergibt. Die Zustellung einer unvollständigen Entscheidung vermag den Lauf der Notfrist nicht in Gang zu setzen (vgl. BGH NJW 1998, 1959). Ausweislich der Empfangsbestätigung der Landesversicherungsanstalt B. ist die vollständige Ausfertigung des Scheidungsverbundurteils betreffend den Versorgungsausgleich dieser erst am 23. Oktober 2000 zugestellt worden, sodass die Beschwerdefrist mit Eingang der Beschwerdeschrift am 22. November 2000 bei Gericht gewahrt worden ist.
11Auf die Beschwerde ist der Versorgungsausgleich wie erkannt abzuändern:
12Nach § 1587 /I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen.
13Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 /II BGB):
14Die Ehezeit begann am 01.03.1979.
15Sie endete am 31.05.1997.
16In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
17A. Anwartschaften der Antragstellerin:
181. Bei LVA Ba. 739,85 DM
19Versicherungsnr. ...
20Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a/II Nr. 2 BGB.
212. Bei B.-Pensionskasse
22Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen
23Altersversorgung nach § 1587 a/II Nr. 3 BGB.
24Jahresrente 2.317,20 DM
25Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
26Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 7 anzuwenden, weil es sich um eine bei Ehezeitende bereits laufende Rente handelt.
27Alter bei Ehezeitende: 49
28Barwertfaktor: 10,4*100 % = 10,4
29Barwert: 24.098,88 DM
30Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
31Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000915531
32Entgeltpunkte: 2,2063
33aktueller Rentenwert 46,67 DM
34DM dynamisch: 2,2063*46,67 = 102,97 DM
35Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu.
36Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlichen organisierten Versorgungsträger.
373. Bei B.-AG
38Es handelt sich um ein Anrecht der betrieb-
39lichen Altersversorgung nach
40§ 1587 a/II Nr. 3 BGB.
41Jahresrente 1.892,40 DM
42Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
43Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 7 anzuwenden, weil es sich um eine bei Ehezeitende bereits laufende Rente handelt.
44Alter bei Ehezeitende: 49
45Barwertfaktor: 10,4*100% = 10,4
46Barwert: 19.680,96 DM
47Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
48Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000915531
49Engeltpunkte: 1,8019
50aktueller Rentenwert: 46,67 DM
51DM dynamisch: 1,8019*46,67 = 84,09 DM
52Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu.
53Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
544. Bei B. AG
55Es handelt sich um ein Anrecht der betrieb-
56lichen Altersversorgung nach
57§ 1587 a/II Nr. 3 BGB.
58Jahresrente 600,00 DM
59Nach § 1587 a/II Nr. 3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:
60Betriebszugehörigkeit
61Anfang 15.08.1978
62- 31.12.1983
Gesamtzeit (Tage): 1.965
64in Ehezeit (Tage): 1.767
65- 89,9237
Ehezeitanteil: 600*89,9237 % = 539,54 DM
67Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 7 anzuwenden, weil es sich um eine bei Ehezeitende bereits laufende Rente handelt.
68Alter bei Ehezeitende: 49
69Barwertfaktor: 10,4*100 % = 10,4
70Barwert: 5.611,22 DM
71Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
72Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000915531
73Engeltpunkte: 0,5137
74aktueller Rentenwert: 46,67 DM
75DM dynamisch: 0,5137*46,67 = 23,97 DM
76Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu.
77Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
78Das ergibt folgende Übersicht:
79splittingfähig gemäß § 1587 b/I BGB mit EP: 739,85 DM
80Schuldr. Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 211,03 DM
81insgesamt: 950,88 DM
82B. Anwartschaft des Antragsgegners:
83Bei LVA B. 903,49 DM
84Versicherungsnr. ...
85Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a/II Nr. 2 BGB.
86insgesamt: 903,49 DM
87Nach § 1587 a/I BGB ist der Ehegatte mit den
88höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
89950,88 - 903,49 = 47,39 DM
90Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin: 23,70 DM
91Durch den Versorgungsausgleich darf der Ausgleichsberechtigte zusammen mit seiner eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere Versorgung erwerben, als der Dauer der Ehezeit enspricht. Diese errechnet sich nach § 76 SGB VI aus den maximal möglichen Engeltpunkten in Höhe von 1/6 der Ehezeitmonate.
92Rentenanteil nach In-Prinzip 0,00 DM
93Höchstwert der EP in der Ehezeit
94219 Monate / 6 = 36,5
95Ehezeitanteil der Entgeltpunkte
96des Antragsgegners 19,3591
97Höchstausgleich in Entgeltpunkten 17,1409
98Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.
99Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 23,70 DM
100Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3 b/I Nr. 1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von:
10185,40 DM
102Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting
103in Höhe von: 23,70 DM
104Die Anordnung der Umrechnung Entgeltpunkte folgt § 1587 b/VI BGB.
105Soweit der Senat in seiner obigen Berechnung auf die Barwertordnung zurückgreifen musste, sieht er sich hieran aufgrund der in der Rechtsprechung und der Literatur vielfach geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung (Vgl. Beschluss des Senats vom 5. September 2000 Aktenzeichen 25 UF 197/00 mit weiteren Nachweisen) nicht gehindert. Der vorliegend zugunsten des Antragsgegners durchzuführende Versorgungsausgleich wirkt sich auf den Rentenanspruch der Antragstellerin zur Zeit noch nicht aus, da der Antragsgegner keine Rente bezieht. Sollte das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvR 1275/97 zu einer auch nur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Barwertverordnung kommen, so scheint es vertretbar, die Parteien in diesem Falle auf die Abänderung der Entscheidung nach § 10 VAHRG zu verweisen.
106Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 a GKG und § 93 a ZPO.
107Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.000 DM
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