Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 14/01
Tenor
1
G r ü n d e
2Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 519b Abs.1 S.2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Die Begründungsfrist war auf Antrag der vorherigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten bis zum 20.01.2001 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 09.01.2001, eingegangen am selben Tage, haben diese Anwälte das Mandat für den Beklagten niedergelegt, ohne eine nochmalige Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung zu beantragen.
3Die Tatsache, dass der Beklagte am 16.01.2001 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt hat, ist nicht dazu angetan, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unverschuldet erscheinen zu lassen, so dass auch der mit der Bestellung des neuen Prozessbevollmächtigten verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) erfolglos bleiben muss. Zwar bildet das durch Mittellosigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der Begründung der Berufung zu beauftragen, grundsätzlich einen unabwendbaren Zufall i.S.d. § 233 Abs.1 ZPO. Das setzt indessen voraus, dass die Partei rechtzeitig unter Begründung der Erfolgsaussichten und Beibringung aller für eine Bewilligung wesentlichen Angaben und Unterlagen Prozesskostenhilfe beantragt hat. Nur unter dieser Voraussetzung entfällt das Hindernis der Mittellosigkeit erst mit der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Daneben bleibt der Rechtsanwalt, der die Berufung "formularmäßig" eingelegt hat, jedenfalls verpflichtet, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, solange noch nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden ist, um so ein Wiedereinsetzungsverfahren zu vermeiden (BGH NJW 1999, 3271).
4An alledem fehlt es hier. Der Beklagte hatte innerhalb der bereits um einen Monat verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist ausreichend Zeit gehabt, abzuklären, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt, der für ihn die Berufung eingelegt hat, bereit war, das Rechtsmittel zu begründen. Er behauptet auch selbst nicht, dass ihm die Mandatsniederlegung nicht vorher angekündigt worden sei, noch legt er dar, inwiefern er trotz entsprechender Bemühungen innerhalb der nach der Mandatsniederlegung verbleibenden Frist keinen Anwalt habe finden können, der bereit gewesen sei, sich für ihn zu bestellen und eine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. Stattdessen hat sich der Beklagte damit begnügt, vier Tage vor Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung Prozesskostenhilfe zu beantragen und zur Erfolgsaussicht des Rechtsmittels eine Stellungnahme des ihm mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizuordnenden Anwalts anzukündigen. Die dürftigen eigenen Angaben des Beklagten dazu, in welcher Hinsicht das angefochtene Urteil unrichtig sein soll, ermöglichten ersichtlich keine Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 114 ZPO). Der Beklagte konnte daher unabhängig davon, ob er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung in zweiter Instanz nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nicht mit einer positiven Bescheidung seines Prozesskostenhilfeantrages rechnen.
5Da nach alledem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist nicht in Betracht kommt, die Berufung vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zu verwerfen ist, scheidet auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe endgültig aus.
6Streitwert der Berufung: 25.444,03 DM.
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