Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 132/01

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 26. Mai 2001 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 17. April 2001 - 4 T 53/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Gläubigerin auferlegt.


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