Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 121/00
Tenor
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 29.06.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 333/99 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Sowohl die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten als auch die - nur die Zinshöhe betreffende - Anschlussberufung des Klägers haben in der Sache keinen Erfolg.
4Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.
5I. Dem Kläger steht wegen des Schadenereignisses vom 16.10.1998 in N / Polen, nahe T, ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten auf Grund der Kaskoversicherung für den PKW Mercedes 200 (amtliches Kennzeichen: # - ####) nach § 12 Nr. 1 I b) AKB in Höhe von 23.280,00 DM zu.
61. Bei einem behaupteten Diebstahl eines Kraftfahrzeugs gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer gewisse Beweiserleichterungen, weil er sich regelmäßig in Beweisnot befindet, wenn ihm das Fahrzeug gestohlen wurde. Der Versicherungsnehmer kann nur in seltenen Fällen, etwa wenn der Täter gefaßt wurde, beweisen, daß ihm das Fahrzeug gegen seinen Willen rechtswidrig abhanden gekommen ist. Nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages ist davon auszugehen, daß die Vertragsparteien den versicherten Entwendungsfall schon dann als nachgewiesen sehen, wenn ein Sachverhalt feststeht, der nach dem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Fahrzeugentwendung zuläßt (vgl. BGH, VersR 1984, 29). Dazu reicht in der Regel der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer den Wagen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (vgl. BGH, r+s 1995, 288 = VersR 1995,909). Diese Mindestanforderungen muss der Versicherungsnehmer voll beweisen (vgl. BGH, r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571).
7Dieser Beweis ist dem Kläger im vorliegenden Fall gelungen.
8Die Angaben der vor dem Senat vernommenen Zeuginnen D und Q zu den Umständen des Abstellens und späteren Nichtwiederauffindens des Fahrzeugs waren glaubhaft.
9Anhand der vom Kläger vorgelegten Fotos haben beide Zeuginnen den Abstellort und -zeitraum genau und eindeutig bezeichnen können.
10Die Zeugin D hat bekundet, man sei zunächst am Hause der Verwandten vorbeigefahren und habe dann den Wagen hinter der Linkskurve auf der rechten Seite in Höhe des grünen Zaunes abgestellt. Nach einem Aufenthalt von 30 bis 40 Minuten in der Wohnung der Verwandten habe man den Verlust des Fahrzeugs festgestellt. Diese Schilderung hat die Zeugin Q bestätigt. Sie hat ausgesagt, man sei zunächst am Haus, in dem die Cousine wohne, vorbeigefahren und habe den Kraftwagen unmittelbar hinter der Linkskurve in Fahrtrichtung abgestellt. Die Cousine habe Kaffee gemacht. Man sei eine halbe Stunde geblieben, vielleicht etwas länger. Als man wieder nach draußen gegangen sei, sei man erschreckt gewesen, weil kein Wagen mehr am Abstellort gestanden habe. Der Inhalt der von der Zeugin D in der ergänzenden Schadenmeldung für den Beklagten gefertigten Skizze (Bl. 111 GA) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Aus der Skizze geht jedenfalls eindeutig hervor, dass der Wagen abgestellt wurde, nachdem man am Hause der Cousine vorbeigefahren war. Der zurückzulegende Weg ist gestrichelt eingezeichnet. Dass der Abstellort in der Skizze um einige Meter zum Hotel hin verschoben eingezeichnet ist, beruht - wie sich aus den Fotos ergibt - auf einer gewissen Ungenauigkeit des Maßstabes der Skizze und erscheint nicht als erheblich. Die Zeugin hat dazu erklärend und nachvollziehbar bekundet, dass das Hotel und das Nachbarhaus nicht ganz maßstabgerecht und richtig eingezeichnet seien. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Fotos der Abstellort nur wenige Meter von der Hausecke des Wohnhauses der Cousine entfernt ist. Insoweit ist auch nicht entscheidend, dass der Kläger am 19.10.1998 bei der Polizei in L ausweislich des Protokolls in einer verkürzten Darstellung angegeben hat, der Wagen sei "vor dem Hause einer Cousine meiner Frau abgestellt" worden. Soweit in der von der polnischen Polizei gefertigten Skizze (Bl.244 GA) zwar der Abstellort übereinstimmend mit den Zeugenangaben, die durch einen kleinen Pfeil gekennzeichnete Fahrtrichtung aber entgegengesetzt eingezeichnet ist, ändert dies an der Bewertung nichts. Es kann sich hierbei durchaus um einen Irrtum der Polizeibeamten handeln. Wesentlich ist die Bezeichnung des Abstellortes.
11Demgegenüber hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass Umstände vorliegen, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen (vgl BGH, VersR 1984, 29; 1989, 587, r+s 1997, 100). Dies betrifft insbesondere die Schlüsselverhältnisse.
12Soweit der Beklagte sich auf den schriftlichen Bericht des mit der Fahrzeugrückführung beauftragten Ermittlers U vom 29.03.1999 (Bl. 60 ff GA) beruft, handelt es sich nicht um Umstände, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung sprechen. Der Ermittler hat berichtet, die komplette Schließanlage habe bei der Inaugenscheinnahme keine Auffälligkeiten aufgewiesen, bei der Sicherstellung habe sich "am Fahrzeug ein passender Duplikatschlüssel, der von einem Schlüsseldienst vermutlich nach Vorlage eines Musterschlüssels durch Kopierfräsung gefertigt worden sei" befunden.
13Aus dem Bericht sind keine Umstände zu entnehmen, die dafür sprechen, dass mit dem Willen des Klägers ein Nachschlüssel gefertigt und der Wagen mit einem solchen entwendet worden ist (vgl. hierzu BGH, r+s 1996, 92; 1997, 5). Weitere Schlüsselspuren einschließlich zur mechanischen Wegfahrsperre sind nämlich nicht festgestellt. Von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für Vortäuschung kann nicht ausgegangen werden.
142. Eine zur Leistungsfreiheit führende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger ( §§ 7 I Nr. 2 S. 3 AKB, 6 Abs. 3 VVG) liegt ebenfalls nicht vor.
15Von einer relevanten falschen Angabe der Kilometerleistung des Wagens ist nicht auszugehen. Der Kläger hat in der undatierten Schadenanzeige (Bl 13 GA), in der späteren Anzeige vom 06.11.1998 (Bl.108 GA) und in der Anzeige bei der deutschen Polizei vom 19.10.1998 (Bl.119 GA) den Kilometerstand mit "92.000" angegeben. In der Wartungsdienst-Bescheinigung der polnischen Werkstatt vom 07.10.1998 (Bl. 14 GA) lautet der Kilometerstand "92.500". Die Bescheinigungen des TÜV vom 28.09.1998 zu ASU- und Hauptuntersuchung (Bl. 15, 30) weisen einen Kilometerstand von "98512" aus, in der Kopfzeile der Bescheinigung über die Hauptuntersuchung ist allerdings vermerkt "95000 km". Ausweislich des Berichtes des Ermittlers U über den Zustand des sichergestellten Fahrzeugs stellte er im März 1999 auf dem Kilometerzähler eine Fahrleistung von 102.430 km fest.
16Selbst wenn man von der Angabe des TÜV Rheinland vom 28.09.1998 (Bl.15, 30 GA) mit 98512 km ausgeht, ergibt sich bei Hinzurechnung der Wegstrecke bis T /Polen keine Abweichung gegenüber der - offenbar gerundeten - Angabe des Klägers in der Schadenanzeige, die 10 % Differenz überschreitet.
17In einem solchen Fall fehlt es jedenfalls an einem schweren Verschulden des Versicherungsnehmers im Sinne der Relevanzrechtsprechung, weil die prozentuale Kilometerabweichung unter 10 % liegt und damit relativ gering ist (vgl. Senat, r+s 1994, 401; r+s 2001, 278). Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Größenordnung der gefahrenen Kilometer wirkt sich eine Abweichung kaum wertbildend aus und eine fehlerhafte Angabe kann eher unterlaufen, erscheint jedenfalls in milderem Licht. Demnach kann eine relevante Obliegenheitsverletzung nicht angenommen werden.
18Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung von 23.280,-- DM besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Wiederbeschaffungswert von 26.200,-- DM ist nach § 13 Abs. 4 S. 2 AKB um 10 % zu vermindern sowie um den vereinbarten Selbstbehalt von 300,-- DM.
193. Der Zinsanspruch in Höhe von 4 % seit dem 10.08.1999 folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.
20II. Die Anschlussberufung des Klägers, die lediglich die Zinshöhe betrifft, ist unbegründet.
21§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Die Neufassung mit dem erhöhten Zinssatz gilt nur für Forderungen, die nach dem 01.05.2000 fällig geworden sind. Dies ergibt sich aus den Überleitunsgvorschriften in Art. 229 Abs. 1 S. 3 EGBGB (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl. § 288, Rn. 2; Henkel/Kessler, NJW 2000, 3089 (3095)). Eine entsprechende Anwendung kommt angesichts des Wortlauts der Übergangsvorschriften nicht in Betracht.
22III. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
23Streitwert für das Berufungsverfahren
24und Wert der Beschwer des Beklagten (Hauptforderung): 23.280,00 DM
25Richterin am LG Mähr
26kann wegen Urlaubs nicht
27unterschreiben.
28Keller Keller Dr. Halbach
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Referenzen
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