Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 165/01
Tenor
1
G r ü n d e
2Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG), jedoch nicht begründet.
3Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein können), nicht zu beanstanden.
4Das Landgericht hat die Bestellung des Beteiligten zu 2. zum Betreuer damit begründet, diese entspreche dem Vorschlag der Betroffenen und laufe deren Wohl nicht zuwider. Dies ist frei von Rechtsfehlern, die gem. den §§ 27 FGG, 550 ZPO allein Gegenstand der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein können.
5Bei der Auswahl des Betreuers hat der Wille der Betroffenen unbedingten Vorrang (§ 1897 Abs. 4 BGB). Der von ihr gewünschte Betreuer ist nur dann nicht zu bestellen, wenn die ernsthafte und konkrete Gefahr besteht, dass der Ausgewählte sein Amt nicht zum Wohle des Betroffenen führen werde. Zur Bejahung eines derartigen Hinderungsgrundes müssen bei tatrichterlicher Würdigung fassbare Umstände feststehen. Bloß allgemeine Vermutungen und Befürchtungen nachteiligen Handelns reichen hierfür nicht. (vgl. Senatsbeschlüsse OLGR Köln 1997, 256, NJWE-FER 1999, 57 u. 323; Palandt/Diederichsen, BGB 60. Auflage, § 1897 Rdn. 20 mit weiteren Nachweisen). Sowohl das Amtsgericht wie auch das Landgericht haben sich mit den von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt und Anhaltspunkte dafür, dass die Bestellung des Beteiligten zu 2. dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen könnte, nicht feststellen können. Diese tatrichterliche Würdigung ist vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen und wird im übrigen unabhängig hiervon vom Senat geteilt.
6Die Vormundschaftsrichterin hat mit der Betroffenen die Frage der etwaigen Bestellung eines anderen Rechtsanwalts erörtert und darauf hingewiesen, dass es in K. solche gibt, die bereits seit langen Jahren in Betreuungen erfahren sind. Wenn die Betroffene gleichwohl darauf bestand, den von ihr zuvor als Anwalt in der Auseinandersetzung mit dem Beteiligten zu 3. wegen des Hausverkaufs mandatierten Beteiligten zu 2. als Betreuer zu erhalten, so ist dies eine vernünftige und sachgerechte Entschließung, der unbedingter Vorrang zukommt und die nur bei einer beachtlichen und schwerwiegenden Gefährdung der Interessen der Betroffenen von den Gerichten korrigiert werden könnte. Eine derartige Gefährdung ist nicht erkennbar, auch wenn die Beteiligten zu 3. und 4. dies subjektiv anders sehen mögen. Wenn es tatsächlich so gewesen sein sollte, dass die Betroffene im Zeitpunkt des Hausverkaufs an den Beteiligten zu 3, nicht geschäftsfähig war, ist und war es geradezu Pflicht des Beteiligten zu 2. - ursprünglich als anwaltlicher Vertreter und nunmehr als Betreuer - die notwendigen rechtlichen Schritte zur Rückabwicklung des Kaufvertrags einzuleiten. Dass es der Beteiligte zu 2. sein könnte, der hinter Bestrebungen stehe, die Betroffene von Angehörigen fern zu halten, ist eine nicht nachvollziehbare rein spekulative Erwägung, die durch das Schreiben vom 12.03.2000, aus der die Beteiligten zu 3. und 4. dies herleiten, gerade nicht gestützt wird. In diesem Schreiben hat der Beteiligte zu 2. lediglich einem Wunsch der Betroffenen, nicht mehr von dem Beteiligten zu 3. besucht zu werden, Ausdruck verliehen. Dass er außerdem als anwaltlicher Vertreter der Betroffenen dem Verdacht einer möglichen Interessenkollision des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3. und 4. nachging und seinen Verdacht auch offen gegenüber seinem Kollegen äußerte und um Stellungnahme bat, mag zu Spannungen zwischen ihm und dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3. und 4. geführt haben. Für die hier allein relevante Frage einer etwaigen Gefährdung des Wohles der Betroffenen durch die Bestellung des Beteiligten zu 2. als Betreuer ist diese Vorgang ohne Interesse.
7Auf die nach alledem erfolglose weitere Beschwerde war indes die Entscheidung des Landgerichts im Kostenpunkt zu korrigieren, und zwar zum Nachteil der Beschwerdeführer.
8Soweit das Landgericht gemeint hat, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst sei, trifft dies zwar im Hinblick auf § 131 Abs. 3 KostO wegen der Gerichtskosten zu. Es hat indes nicht bedacht, dass der Beteiligte zu 2. bereits vom Amtsgericht durch Übermittlung der Beschwerdeschrift am Verfahren beteiligt worden war und die Beschwerdeführer ihm gem. § 13a Abs. 1 S. 2 FGG durch das unbegründete Rechtsmittel entstandene Kosten zu erstatten haben. Da das Verbot der Verschlechterung eines Beschwerdeführers sich nicht auf Nebenentscheidungen wie eine Erstattungsanordnung nach § 13a FGG bezieht (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 7. Auflage, § 25, Rdn 5), war der angefochtene Beschluss um eine entsprechende Entscheidung zu ergänzen.
9Wegen des Rechtsbeschwerdeverfahrens erübrigt sich dagegen eine Erstattungsanordnung, da der Senat wegen der Unbegründetheit des Rechtsmittels davon abgesehen hat, den Beteiligten zu 2. am Verfahren zu beteiligen.
10Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 30 Abs. 2 KostO und entspricht der Wertfestsetzung durch das Amtsgericht.
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