Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 186/00

Tenor

1.)

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.9.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 198/00 - wird zurückgewiesen.

2.)

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 11.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

4.)

Die Beschwer der Klägerin wird auf 100.000 DM festgesetzt.


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