Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 427/01 (Z)
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
1
G r ü n d e
2I.
3Gegen die Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 19. Juni 2001 wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 1, 8, 49 StVO (Missachtung der durch Zeichen 205 besonders geregelten Vorfahrt) eine Geldbuße von 120,00 DM verhängt worden. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 25. Juni 2001 hat sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag nach Zustellung des Urteils mit weiterem Schriftsatz vom 30. August 2001 begründet. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und sie freizusprechen, hilfsweise, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dazu wird geltend gemacht, das Urteil beruhe auf der Verletzung sachlichen Rechts und des Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
4II.
5Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
6In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 500,00 DM festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Zulassung sind hier allerdings nicht gegeben.
7Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise im allgemeinen Interesse zugelassen werden (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.). Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen ist, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200,00 DM, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
8Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
9a)
10Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.), ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Dass sich die Urteilsgründe nicht mit den Erwägungen befassen, die der Verteidiger - dem Beschwerdevorbringen zufolge - in seinem Schlussvortrag in Bezug auf "ein offenkundiges wirtschaftliches Interesse" des Zeugen N angestellt hat, besagt nicht, dass es diesen Gesichtspunkt nicht in seine Erwägungen mit einbezogen hat. Das Gericht ist im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs zwar verpflichtet, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in die Entscheidungsüberlegungen einzubeziehen (BVerfG NJW 1991, 1167 [1168]; BVerfG NJW 1996, 2785 [2786]; BGHSt 28, 44 [46] = NJW 1978, 1984 = VRS 55, 440; SenE v. 23.04.1994 - Ss 114/94 Z - = VRS 87, 207 [208]; SenE v. 22.08.1997 - Ss 483/97 Z - = VRS 94, 123 [124 f.]; SenE v. 04.02.1999 = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451 [453]; SenE v. 17.07.1998 - Ss 351/98 Z - = NStZ-RR 1998, 345 [346] m. w. Nachw.; SenE v. 20.09.1999 - Ss 452/99 - = VRS 98, 150 [152]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 28, 248 [252]; BVerfGE 85, 386 [404]; SenE v. 17.07.1998 - Ss 351/98 Z - = NStZ-RR 1998, 345 [346] m. w. Nachw.; SenE v. 26.07.1999 - Ss 209/99 Z -).
11Vor diesem Hintergrund ist das Gericht jedoch nicht verpflichtet, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (SenE v. 24.03.2000 - Ss 134/00 Z -); nur die wesentlichen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (SenE v. 08.03.2000 - Ss 111/00 Z -). Erst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Urteilsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. BVerfGE 86, 133 [146]; SenE v. 26.07.1999 - Ss 209/99 Z -). Das gilt auch für den Bereich der Beweiswürdigung. Nur die Darstellung des für die Entscheidung Wesentlichen kann verlangt werden (vgl. Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 267 Rdnr. 13). Der Tatrichter ist weder verpflichtet, in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen (BGH NJW 1951, 325; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 7), noch hat er stets darzulegen, auf welchem Wege und aufgrund welcher Tatsachen und Beweismittel er seine Überzeugung gewonnen hat (BGHSt 39, 291 [296] = NStZ 1993, 592 [593]). Bleibt ein Beweismittel im Urteil unerwähnt, muss das deshalb noch nicht bedeuten, dass es übersehen oder nicht verwertet worden ist (BGH NJW 1951, 533; Engelhardt a.a.O. m. w. Nachw.). Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Beweismittels erwecken, sind in den Urteilsgründen nur zu erwähnen und zu würdigen, wenn sie im konkreten Fall Einfluss auf die Überzeugungsbildung gewinnen können (BGHSt 39, 291 [296] = NStZ 1993, 592 [593]).
12Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass der Zeuge N an dem Unfall beteiligt war, zu dem die Vorfahrtsverletzung der Betroffenen geführt haben soll, dass ihm durch den Unfall ein Sachschaden entstanden ist und dass er die Verantwortung dafür der Betroffenen zugewiesen hat. Dagegen ist durch nichts belegt, dass das Amtsgericht diese Gesichtspunkte und die daraus abzuleitende Interessenlage des Zeugen gleichwohl bei der Bewertung seiner Bekundungen außer Betracht gelassen hat. Näher liegt vielmehr die Annahme, dass es diesem, bei tatgeschädigten Zeugen regelmäßig auftretenden Aspekt gegenüber dem ausdrücklich erörterten Aussageverhalten des Zeugen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.
13b) Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Insbesondere sind die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Urteilsgründe hinreichend geklärt.
14Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.
15| Schröders |
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