Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 437/01 (Z)

Tenor

I. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten gegen die Versäu-mung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

III. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.


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