Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 221/01

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 11. Oktober 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19. September 2001- 3 T 160/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Schuldnerin auferlegt.


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