Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 W 66/01
Tenor
1
G r ü n d e :
2Die gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin zurecht Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, diese habe nicht glaubhaft gemacht, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außer Stande zu sein, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen, da die Angaben zu den Vermögensverhältnissen unvollständig seien und Bedenken gegen die Glaubhaftmachung der Angaben der Klägerin bestünden sowie diese verpflichtet sein, ihr Vermögen in Form eines hälftigen Miteigentumsanteil an einem Haus in Köln-Lindenthal einzusetzen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Die Vermögensverhältnisse der Klägerin sind nach wie vor nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht; zudem ist ihr zuzumuten, wenn nicht den Miteigentumsanteil durch Veräußerung zu verwerten, so jedoch zum Zwecke einer Kreditaufnahme zum Aufbringen der Verfahrenskosten zu belasten.
31.)
4Die Klägerin hat jedenfalls unzureichende, wenn nicht sogar unzutreffende Angaben in der von ihr abgegebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Erst auf entsprechendes Vorbringen des Beklagten hat sie eingeräumt, im November 2000 ein Betrag in Höhe von 33.000,00 DM erhalten zu haben. Weder dieser Betrag insgesamt noch ein etwa davon verbliebener Teilbetrag ist in der Erklärung der Klägerin vom 04.04.2001 aufgeführt. Das dieser zum damaligen und auch zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls noch nicht ganz aufgebraucht ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, wonach die Klägerin aus diesem erlangten Betrag nach wie vor ihren Lebensunterhalt bestreitet. Angaben zur Höhe des ihr derzeit noch verbliebenen Betrages hat die Klägerin aber auch in der Berufungsbegründung nicht gemacht. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob und inwieweit der bei ihr noch vorhandene Betrag ausreicht, die Kosten der Prozessführung aufzubringen oder es sich lediglich (noch) um einen nicht einzusetzenden "kleineren Barbetrag" (§ 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) handelt.
52.)
6Der Klägerin ist in Ansehung der Mieteinnahmen aus der Vermietung des in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks zuzumuten, dieses jedenfalls insoweit einzusetzen, als durch eine Belastung die Aufnahme eines Kredits zur Deckung der Prozesskosten möglich ist.
7Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Hausgrundstück nicht um sogenanntes Schonvermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handelt. In dem Haus sind sechs Wohnungen vorhanden, wovon eine die Klägerin bewohnt. Aus der Vermietung der anderen fünf Wohnungen werden nach den nunmehr von der Klägerin im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen, erhebliche Einnahme erzielt (im Jahre 2000 Kaltmieten in Höhe von knapp 42.000,00 DM, im Jahre 2001 bis einschließlich Oktober Einnahme von nahezu 70.000,00 DM). Es überwiegt damit zum einen in tatsächlicher Hinsicht nicht die Eigennutzung und zum anderen besteht die Ertragserzielung im Vordergrund. Gleichwohl führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass der Klägerin auch zuzumuten ist, den in dem hälftigen Miteigentumsanteil bestehenden Vermögenswert durch Veräußerung des Anteils und / oder Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft zu verwerten. Jedenfalls ist ihr aber zuzumuten, ihren Anteil zu belasten. Das dies in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich sein soll, lässt sich den Vortrag und den von der Klägerin mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Insbesondere ist, worauf bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, nicht glaubhaft, dass der hälftige Miteigentumsanteil lediglich einen Wert in Höhe von 85.000,00 DM haben soll und dieser bereits durch eine auf dem gesamten Grundstück in Höhe von 180.000,00 DM liegende Grundschuld belastet ist. Zum einen beläuft sich ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszuges vom 18.05.2001 (Bl. 44 ff, insbesondere Bl. 54 d.A.) die Grundschuld über einen Betrag in Höhe von 150.000,00 DM, so dass rechnerisch auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin 76.000,00 DM entfallen. Zum anderen dürfte der Wert des Hausgrundstücks deutlich höher liegen als die von der Beklagten angegebenen 170.000,00 DM. Zwar weist der vorgelegte Einheitswertbescheid nur einen Einheitswert in Höhe von 171.000,00 DM aus. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass der nach §§ 78 ff des Bewertungsgesetzes festgesetzte Einheitswert nicht dem marktüblichen Verkehrswert entspricht und regelmäßig erheblich, zum Teil ein mehrfaches, hinter diesem zurückbleibt. Dass angesichts dieses Wertes bei einem sechs- Familien- Haus in Köln - Lindenthal auch davon auszugehen ist, darauf hat bereits das Landgericht hingewiesen. Im übrigen ergibt sich auch aus den sonstigen Umständen, das der Verkehrswert des Grundstücks weit über den festgesetzten Einheitswert liegen dürfte. Zum einen sind nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Anlage zur Steuererklärung für das Jahr 2000), Gewinn- und Verlustrechnung per 27.10.2001 (erhebliche, den angeblichen Wert des Grundstücks übersteigende Beträge für die Instandhaltung bzw. Reparatur angefallen). So sollen sich die Ausgaben im Jahre 2000 auf 174.000,00 DM und im Jahre 2001 bislang auf ca. 51.500,00 DM belaufen haben. Zwar zeigt dies, dass erhebliche Aufwendungen für die Instandsetzung und -Haltung des Gebäudes erforderlich waren und daher im Hinblick auf diese auch für einen etwaigen Erwerber entstehenden Kosten, gemessen an der Lage und dem zu erzielenden Ertrag relativ niedrig gewesen sein dürfte. Jedoch dürften andererseits gerade diese Aufwendungen, die im übrigen im wesentlichen nach der Feststellung des Einheitswertes erfolgt sind, zu einer entsprechenden Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. Zum anderen betrugen ausweislich des Grundbuchauszuges bereits im Jahre 1955 die seinerzeitigen Belastungen ca. 160.000,00 DM. Das Grundstück dürfte daher seinerzeit bereits zumindest dieses Wert gehabt haben. Seitdem wird sich der Wert, auch bei einem erheblichen Renovierungsstau und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten nicht unerheblich erhöht haben. Schließlich ergibt sich auch aus der Höhen der Erträge mit mindestens 40.000,00 DM jährlicher Kaltmiete, dass ein Verkehrswert in Höhe von lediglich 170.000,00 DM nicht zutreffend sein kann.
8Die demnach bestehende Beleihungsmöglichkeit hat die Klägerin auch wahrzunehmen, ihr ist die Aufnahme eines Kredits zuzumuten, insbesondere gilt dies auch für die mit der Kreditaufnahme eingehende finanzielle Belastung. Dahinstehen kann, ob sich ein Antragsteller überhaupt darauf berufen kann, er könne, da er kein Einkommen habe, die Kreditzinsen zahlen (verneinend etwa Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, Rn. 350; vgl. auch Münchener Kommentar / Wax, ZPO, 2. Auflage 2000, § 115 Rn. 90, 92 m.N.). Denn vorliegend erzielt die Klägerin nach ihren Angaben zwar keine laufenden Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit, sie verfügt jedoch über nicht unerhebliche Einnahmen aus der Vermietung des Hausgrundstücks. Diese mögen zwar im vergangenen und in diesem Jahr für die angeführten Instandhaltsarbeiten verwandt worden und daher steuerlich sogar ein Verlust eingetreten sein. Für die Zukunft ist indes damit zu rechnen, das die Nettoeinnahmen der Klägerin weitgehend ungeschmälert zur Verfügung stehen. Der rechnerische Verlust aus dem Jahre 2000 in Höhe von fast 140.000,00 DM besteht in diesem Jahr nicht mehr. Den Reparaturkosten haben sich von ca. 174.000,00 DM auf etwa 51.000,00 DM verringert. Mangels gegenteiliger Angaben der Klägerin ist zu erwarten, dass bereits zum Ende diesen Jahres die Erträge den Aufwand übersteigen dürften, jedenfalls wird dies aber ab dem kommenden Jahr der Fall sein. Die Klägerin ist dann ohne weiteres in der Lage, einen zur Finanzierung des Rechtsstreits in Anspruch genommenen Kredit zurückzuführen.
93.)
10Einer Kostenentscheidung bedürfte es nicht, §§ 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.
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