Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 52/01

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 23.02.2001 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 18 O 362/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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