Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 53/01
Tenor
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der Schuldnerin, der Firma P.-S.-W. GmbH, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 21.01.2000 - 99 IN 145/99 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, von der Beklagten, der früheren "Hausbank" der Schuldnerin, Zahlung eines Betrages von 62.582,56 DM nebst Zinsen aus einem Girovertrag. Es handelt sich bei diesem Betrag um die Mehrwertsteuer, die rechnerisch auf den mit 200.000,00 Euro = 391.166,00 DM zwischen der Schuldnerin und einer Firma P.-S.-S.T. GmbH vereinbarten Kaufpreis für die Veräußerung des überwiegenden Teils des Unternehmens der Schuldnerin entfiel und von der Käuferin auf ein sogenanntes Sicherheiten-Konto der Schuldnerin bei der Beklagten bezahlt wurde.
3Der Beklagten waren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin von dieser zur Absicherung bestehender Verbindlichkeiten das gesamte Warenlager, Inventar und Kraftfahrzeuge zur Sicherheit übereignet worden. Mit Vertrag vom 22.09.1999 verkaufte die Schuldnerin ihre gesamte Handelsware mit Ausnahme der Kraftfahrzeuge sowie das gesamte Inventar und alle immateriellen Güter an die Firma P.-S.-S.-T. GmbH i.G. zum Preise von 200.000,00 Euro. In diesem Vertrag - wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 8 d.A. Bezug genommen -, der ohne die Mitwirkung der Beklagten formuliert und dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt worden ist, heißt es u.a.: "4) Der Käufer geht davon aus, dass die Ware zum Zeitpunkt des Erwerbs frei von Rechten Dritter ist. Es ist Sache des Verkäufers oder des ihn finanzierenden Kreditinstitutes, diese Sicherheit durch entsprechende Erklärungen oder Freistellungen zu gewährleisten". Die Beklagte hatte sich im Rahmen vorangegangener Gespräche mit einer Veräußerung des Sicherungsgutes einverstanden erklärt, sofern zur Rückführung der Verbindlichkeiten ein Betrag in Höhe von 400.000,00 DM erzielt werde; sie hat später dann die Verringerung auf den Betrag von 200.000.00 Euro akzeptiert. Angaben dazu, ob in dem genannten Kaufpreis die Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht, fehlen im Vertrag. Erst nach Abschluss des Kaufvertrages, nach der Behauptung der Beklagten auf ihre Initiative hin, wurde zwischen den Beteiligten die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit des Verkaufs thematisiert. Die Beklagte wollte erreichen, dass ihr aus der Verwertung der Sicherheiten in jedem Fall ein Betrag in Höhe von 200.000.00 Euro zufließen sollte, auch wenn Umsatzsteuer abzuführen sein würde. Unter der Annahme, dass der Verkauf umsatzsteuerpflichtig sei, erstellte sodann die Schuldnerin unter dem 18.10.1999 eine Rechnung über den Gesamtbetrag von 453.748,56 DM, der sich aus dem vereinbarten Kaufpreis sowie einem Betrag von 62.582,56 DM als darauf entfallende Mehrwertsteuer zusammensetzt (Bl. 10). Dieser gesamte Betrag wurde von der Käuferin gezahlt und einem bei der Beklagten geführten Konto der Schuldnerin gutgeschrieben. Der auf die Mehrwertsteuer entfallende und mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Betrag ist auf dem Konto noch als Guthaben vorhanden.
4Die Beklagte hatte vor der Zahlung des Kaufpreises der P.-S.-S.T. GmbH i.G. mit Schreiben vom 06.10.1999 (Bl. 9 d.A.) unter Bezugnahme auf eine Ausfertigung des Kaufvertrages mitgeteilt, sie erkläre ihre "grundsätzliche Bereitschaft, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von Euro 200.000.00,-- an uns, auf ein noch zu benennendes Sicherheitenerlös-Konto, die uns sicherungsübereignete Handelsware aus der Pfandhaft zu entlassen", und gebeten "Einzelheiten bezüglich der Pfandfreigabe bzw. Bezahlung" noch mit ihr abzustimmen.
5Mit Schreiben vom 29.12.1999 (Bl. 11 d.A.) teilte das Finanzamt S.A. der Käuferin mit, dass es der Auffassung sei, bei dem Kaufvertrag vom 22.09.1999 handele sich um eine nach § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes nicht umsatzsteuerpflichtige Geschäftsveräußerung im Ganzen, so dass eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug in Höhe von 62.582,56 DM nicht anerkannt werden könne.
6Der Kläger hat gemeint, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung des bei der Beklagten verbliebenen Mehrwertsteueranteiles aus dem Girovertrag zu. Sei das Geschäft nicht umsatzsteuerpflichtig, so habe ggfls. die Käuferin, die Firma P.-S.-S.T. GmbH, einen Anspruch auf Rückzahlung des entsprechenden Betrages. Dieser Anspruch richte sich aber gegen ihn, den Kläger. Die Beklagte habe bei der Zahlung des Kaufpreises auch in Ansehung des Mehrwertsteueranteils lediglich als Zahlstelle fungiert, eine Leistungsbeziehung bestehe lediglich zwischen Käufer und Verkäufer.
7Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 62.582,56 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 27.05.2000 zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat behauptet, sie habe auf der zusätzlichen Zahlung der Mehrwertsteuer bestanden, und zwar habe sie dies gegenüber der Käuferin getan. Sie sei davon ausgegangen, dass Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen sei. Da im Hinblick auf das Schreiben des Finanzamtes nunmehr unstreitig sei, dass es sich nicht um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft gehandelt habe, müsse sie, die Beklagte, den Betrag an die Firma P.-S.-S.T. GmbH zurückzahlen; dieser stehe ein entsprechender Anspruch zu, welchen die Firma P.-S.-S.T. GmbH auch bereits geltend gemacht habe.
13Die Beklagte hat der Firma P.-S.-S.T. GmbH mit am 09.09.2000 (Bl. 32 d.A.) zugestelltem Schriftsatz vom 04.09.2000 (Bl. 21 ff d.A.) den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
14Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 30.01.2001 (Bl. 77 ff. d. A.), auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen B. und B., zweier Mitarbeiter der Beklagten, sowie des Zeugen W., des Geschäftsführers der Schuldnerin, zu der Frage, ob die Freigabe der der Beklagten sicherungsübereigneten Gegenstände von der Zahlung des Kaufpreises einschließlich 16% Mehrwertstuer abhängig gemacht worden ist, stattgegeben. Es hat einen Anspruch auf Zahlung aus dem Girovertrag gemäß §§ 667, 675 BGB bejaht. Die Beklagte sei verpflichtet, den von ihr gemäß der Rechnung der Schuldnerin vom 18.10.1999 auf deren Konto gutgeschriebenen, auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag an den Kläger herauszugeben. Mit der von der Beklagten erhobenen Einwendung, sie sehe sich eines Rückforderungsanspruches der Streitverkündeten ausgesetzt, vermöge diese nicht durchzudringen. Denn, dies stehe nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest, die Streitverkündete habe mit der Zahlung des Umsatzsteuerbetrages keinen Leistungszweck gegenüber der Beklagten mit dem Inhalt verfolgt, erst dadurch die Freigabe der Sicherheiten erreichen zu können. Die Zeugen hätten übereinstimmend bekundet, dass lediglich die Zahlung der 200.000,00 Euro für die Freigabe maßgeblich gewesen sei (nicht aber auch die zusätzliche Zahlung der Mehrwertsteuer). Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Streitverkündeten könne die Beklagte nicht erheben.
15Mit ihrer am 28.02.2001 eingegangenen und rechtzeitig begründeten Berufung gegen das ihr am 01.02.2001 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Landgerichts, der Mehrwertsteuerbetrag sei an den Kläger und nicht an die Streitverkündete zurückzuzahlen. Eine Zahlung an die Schuldnerin bzw. den Kläger komme nur dann in Betracht, wenn der Betrag von ihr, der Beklagten, auch aus der Geschäftsbesorgung für die Schuldnerin erlangt worden sei. Sie, die Beklagte, habe das Geld jedoch im eigenen Interesse, für sich selbst, in Empfang genommen und nicht im Interesse der Schuldnerin. Die Beklagte meint, es sei nicht nur zwischen der Schuldnerin und der Streitverkündeten ein Vertrag - der Kaufvertrag über die Veräußerung der wesentlichen Unternehmensgegenstände - zustande gekommen, sondern auch zwischen ihr und der Streitverkündeten sei ein eigenes, aus zwei Teilen bestehendes Rechtsgeschäft abgeschlossen worden. Der erste Teil, ebenfalls als Kaufvertrag zu werten aufgrund des Schreibens vom 06.10.1999, habe sich auf die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 200.000,00 Euro Zug um Zug gegen Übereignung der in ihrem (Sicherungs-) Eigentum befindlichen Gegenstände bezogen. Der andere Teil habe eine Einigung hinsichtlich der Mehrwertsteuer dahingehend zum Gegenstand gehabt, dass zusätzlich zum Kaufpreis auch die hierauf entfallende Mehrwertsteuer habe gezahlt werden müssen. Die Ausweisung der Mehrwertsteuer auf der Rechnung und die Zahlung des entsprechenden Betrages seien auf ihre Veranlassung erfolgt, was auch die Beweisaufnahme ergeben habe. Dies sei ausschließlich in ihrem Interesse und nicht im Interesse der Schuldnerin geschehen, da sie, die Beklagte, diesen Betrag zur Entrichtung der Umsatzsteuer benötige. Sie selbst, so meint die Beklagte nunmehr erstmals im Rahmen des Berufungsvorbringens, sei nämlich umsatzsteuerpflichtig, da nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17.07.1980, BStBl. II S. 673) der das Sicherungsgut veräußernde Sicherungsnehmer eine Lieferung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vornehme. Zwar sei entsprechend dem Schreiben des Finanzamtes S.A. die Schuldnerin nicht umsatzsteuerpflichtig, da sich die Veräußerung für die Schuldnerin als nicht der Umsatzsteuer unterfallender Unternehmensverkauf darstelle. Dies sei in Ansehung ihrer, der Beklagten, Person aber anders zu beurteilen, da die Veräußerung von ihr an die Streitverkündete nicht die Veräußerung des ganzen Geschäftsbetriebes zum Gegenstand gehabt habe. Sie sei daher heute noch zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet.
16Die Beklagte hat im Berufungsverfahren der Firma P.-S.-S.T. GmbH nochmals den Streit verkündet, ohne dass diese dem Rechtsstreit beigetreten wäre.
17Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 30. Januar 2001 (15 0 353/00) die Klage abzuweisen.
20Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten zu dürfen.
23Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er macht geltend, mit der Zahlung des Gesamtbetrages habe die Streitverkündete den der Schuldnerin geschuldeten Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer zahlen und in dieser Höhe damit der Schuldnerin gegenüber eine Leistung erbringen wollen. Der Kaufvertrag sei ausschließlich zwischen der Schuldnerin und der Streitverkündeten geschlossen worden, wobei man davon ausgegangen sei, dass der Verkauf umsatzsteuerpflichtig sei. Sofern dies entsprechend dem Schreiben des Finanzamtes S.A. nicht der Fall sein sollte, könne die Streitverkündete gegebenenfalls die insoweit zu unrecht gezahlte Mehrwertsteuer von der Schuldnerin als ihrer Vertragspartnerin zurückverlangen, nicht aber unmittelbar von der Beklagten. Im übrigen seien Verkauf und Veräußerung durch die Schuldnerin erfolgt, die Beklagte habe der Veräußerung lediglich gemäß § 185 BGB zugestimmt. Der Kläger weist darauf hin, dass die Beklagte erstinstanzlich lediglich geltend gemacht habe, sich eines Anspruchs der Streitverkündeten ausgesetzt zu sehen, nicht aber, selbst umsatzsteuerpflichtig zu sein. Es fänden sich zudem keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beklagte bereits bei Vereinnahmung des Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer davon ausgegangen sei, sie selbst treffe die Pflicht zur Entrichtung der Umsatzsteuer. Im übrigen sei die Beklagte auch nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie die Gegenstände nicht selbst, weder im eigenen Namen noch im Namen der Schuldnerin, veräußert habe. Auch habe sie bislang weder dargetan noch nachgewiesen, dass sie auf Zahlung von Umsatzsteuer in Anspruch genommen worden sei oder diese gar gezahlt habe.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der eingereichten Unterlagen verwiesen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages an den Kläger verurteilt. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere ist weder die Ansicht der Beklagten zutreffend, zwischen ihr und der Streitverkündeten sei ein eigenständiger (Kauf-) Vertrag zustande gekommen und die Streitverkündete habe auf eine Vereinbarung mit ihr, der Beklagten, geleistet - vielmehr hat die Streitverkündete keinen eigenständigen Leistungszweck gegenüber der Beklagten verfolgt (was diese im Zeitpunkt der Zahlung auch nicht anders aufgefasst hat), so dass sie eine Rückzahlung von zu Unrecht gezahlter Mehrwertsteuer nur von der Schuldnerin bzw. dem Kläger als ihrem Vertragspartner, nicht aber von der Beklagten verlangen kann, diese mithin keinem (berechtigten) Rückforderungsbegehren ausgesetzt ist - noch hat die Beklagte selbst einen steuerbaren Umsatz getätigt, so dass von ihr Umsatzsteuer abzuführen wäre - sie hat vielmehr lediglich die umsatzsteuerfreie Veräußerung der Schuldnerin genehmigt.
271.
28Der Kläger hat gemäß § 80 Abs. 1 InsO entweder in Verbindung mit §§ 675, 700 Abs. 1, 607 Abs. 1 BGB, d.h. aus einem mit dem Girovertrag verbundenen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag (vgl. BGH NJW 1996, 190, 191; 2031 f; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 47 Rn. 14 und 27), oder in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB, d. h. aus dem Girovertrag selbst (vgl. BGH NJW 1997, 3168; 2001, 286), einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages. Dieser wird als Guthaben auf einem Girokonto der Schuldnerin bei der Beklagten geführt. Dem Anspruch auf Auszahlung dieses Guthabens steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Konto um ein sogenanntes Sicherheitenkonto handelt. Nach den mit der Schuldnerin getroffenen Absprachen war die Beklagte zwar berechtigt, mit den ihr zustehenden Forderungen die Verrechnung mit einem etwaigen Guthaben auf diesem Konto vorzunehmen. Diese Berechtigung bezog sich jedoch in Ansehung des aufgrund des Kaufvertrages zwischen der Schuldnerin und der Streitverkündeten vom 22.09.1999 gezahlten und gutgeschriebenen Betrages unstreitig nur auf den in Höhe von 200.000.00 Euro vereinbarten und vereinnahmten Kaufpreis, nicht aber auch auf den darüber hinausgehenden Betrag. Die Beklagte macht insoweit auch nicht geltend, mit dem im Streit stehenden Betrag sonstige, bei ihr bestehende Verbindlichkeiten der Schuldnerin verrechnen zu können. Der streitgegenständliche Betrag ist damit auch aus Sicht der Beklagten nicht von der zu ihren Gunsten getroffenen Sicherungsabrede umfasst. Die Beklagte geht vielmehr selbst davon aus, dass dieser Betrag im Ergebnis nicht bei ihr verbleiben kann, sondern - nach ihrer Ansicht - an die Streitverkündete oder das Finanzamt zu zahlen ist.
292.
30Die Beklagte könnte die Auszahlung des Betrages an den Kläger nur verweigern, wenn entweder die Zahlung des streitigen Betrages eine eigenständige Leistung der Streitverkündeten an sie, die Beklagte, darstellte - dann sähe sie sich einem (Bereicherungs-) Anspruch der Streitverkündeten ausgesetzt und wären die Schuldnerin bzw. der Kläger durch die entsprechende Gutschrift auf ihrem Konto auf Kosten der Beklagten ungerechtfertigt bereichert - oder wenn sie, die Beklagte, etwaige, der Streitverkündeten gegenüber der Schuldnerin zustehende Einwendungen geltend machen könnte. Beides ist nicht der Fall. Die Zahlung des streitgegenständlichen Betrages war Teil der von der Streitverkündeten an die Schuldnerin aufgrund des zwischen diesen geschlossenen Kaufvertrages zu erbringenden und an diese erbrachten Leistung. Ein Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB kann sich daher nur gegen die Schuldnerin bzw. den Kläger, nicht aber gegen die Beklagte richten.
31a)
32Im Kaufvertrag vom 22.09.1999 war lediglich ein Kaufpreis in Höhe von 200.000.00 Euro angegeben, ohne dass aus der vertraglichen Regelung hervorging, ob in dem Kaufpreis die Mehrwertsteuer enthalten sein sollte oder nicht. Da sich insoweit eine stillschweigende Vereinbarung den Umständen bei Abschluss des Kaufvertrages nicht entnehmen lässt und die Parteien hierzu auch nichts vorgetragen haben, war zunächst davon auszugehen, dass - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an dem Geschäft zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen beteiligt waren (vgl. Palandt/Putzo, 60. Aufl. 2001, § 433 Rn. 26 und 30 mit Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 157 Rn. 13) - in dem angegebenen Preis die Mehrwertsteuer enthalten war (vgl. BGH WM 2000, 915 f). Wäre es dabei geblieben und hätte es sich um einen beiderseitigen Irrtum der Kaufvertragsparteien gehandelt, Umsatzsteuer falle nicht an, so wäre die Streitverkündete als Käuferin im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet gewesen, die Mehrwertsteuer zusätzlich an die Schuldnerin als Verkäuferin zu zahlen (vgl. BGH a.a.O.). Liegt dagegen - wie dies vorliegend seitens der Beklagten jedenfalls in erster Instanz geltend gemacht worden ist - der umgekehrte Fall vor, d.h. gehen die Kaufvertragsparteien irrtümlich von einer Steuerpflicht aus, so führt eine ergänzende Vertragsauslegung regelmäßig zu dem Ergebnis, dass der (Brutto-) Preis entsprechend herabzusetzen ist (BGB WM 1990, 1322, 1323; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 157 Rn. 13), d.h. der Käufer ist zur Zahlung des auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrages nicht verpflichtet bzw. kann, wenn er den Betrag bereits gezahlt hat, diesen zurückfordern.
33Vorliegend haben die Beteiligten jedenfalls nach Abschluss des Kaufvertrages entweder klargestellt oder gesondert vereinbart, dass auch die Mehrwertsteuer zu dem genannten Kaufpreis zu zahlen ist, und zwar, weil sie - nachträglich und irrtümlich - von der Umsatzsteuerpflichtigkeit des Geschäfts ausgegangen sind. Nachdem sich aufgrund des Schreibens des Finanzamtes S.A. vom 29.12.1999 aber herausgestellt hat, dass die Streitverkündete in Ansehung dieses Geschäftes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit die Schuldnerin auch nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet ist, ergibt sich mithin ein Anspruch der Streitverkündeten auf Rückerstattung des als Mehrwertsteuer gezahlten Betrages.
34b)
35Ein Rückforderungsanspruch der Streitverkündeten richtet sich nur gegen die Schuldnerin bzw. den Kläger, nicht aber ist die Beklagte einem solchen Anspruch ausgesetzt.
36Das Rückforderungsrecht wegen einer zu Unrecht erbrachten Leistung besteht grundsätzlich nur innerhalb des Leistungsverhältnisses, d.h. der Leistende, hier die Streitverkündete, kann sich nur an den Leistungsempfänger, nicht aber an einen Dritten halten (vgl. Palandt/Thomas, a.a.O., § 812 Rn. 41; BGH NJW 1990, 3194, 3195; 1994, 2357 zu den sog. Anweisungsfällen).
37Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter Leistung i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck kommenden Willen im Zeitpunkt der Leistung verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGH NJW 1993, 1578, 1579; 1999, 1393, 1394). Dabei sind auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zu berücksichtigen. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung; für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung sind vielmehr in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles zu beachten (BGH NJW 1999, 1393, 1394).
38Vorliegend hat zunächst - und dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt - in Höhe des Kaufpreises von 200.000,00 Euro eine Leistung der Streitverkündeten an die Schuldnerin stattgefunden. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - so die Ansicht des Klägers - lediglich als sog. Zahlstelle fungiert hat oder ob mit der Zahlung durch die Streitverkündete auf das bei der Beklagten geführte Konto der Schuldnerin zugleich eine Leistung im Verhältnis zwischen Schuldnerin und der Beklagten erfolgt ist. Entweder liegt lediglich ein Leistungsverhältnis zwischen der Streitverkündeten und der Schuldnerin vor oder es handelt sich um einen Fall der sog. abgekürzten Lieferung/Leistung, in welchem der Schuldner, hier die Streitverkündete, auf Anweisung des Gläubigers, hier der Schuldnerin, unmittelbar an den Zuwendungsempfänger, hier die Beklagte, liefert und es dadurch zu einer Vermögensverschiebung in beiden Leistungsverhältnissen kommt. Fehlt es in einem dieser Leistungsverhältnisse an dem rechtlichen Grund, so hat die Abwicklung in dem jeweiligen Verhältnis zu geschehen. Fehlt es am Rechtsgrund zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, so kann der Schuldner (die Streitverkündete) nur beim Gläubiger (der Schuldnerin), nicht aber beim Zuwendungsempfänger (der Beklagten) kondizieren. D.h., wenn und soweit von der Streitverkündeten zu Unrecht der Kaufpreis gezahlt worden ist, hat sie lediglich einen Bereicherungsanspruch gegenüber der Schuldnerin, nicht aber gegenüber der Beklagten.
39In gleicher Weise verhält es sich sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht mit dem über den Kaufpreis von 200.000,00 Euro hinaus gezahlten Mehrwertsteuerbetrag. Die Beklagte versucht vergeblich, zum einen den Kaufvertrag in zwei Verträge aufzuspalten, d.h. in einen solchen über die Zahlung des Nettokaufpreises und einen weiteren über die Zahlung der Mehrwertsteuer, und zum anderen, einen eigenständigen (Kauf-) Vertrag zwischen ihr und der Streitverkündeten auf der Grundlage ihres Schreibens vom 06.10.1999 zu konstruieren, um auf diese Weise ein vermeintliches Leistungsverhältnis zwischen ihr und der Streitverkündeten zu begründen. Dies geht jedoch fehl; weder trägt eine solche Sichtweise den Interessen der Beteiligten hinreichend Rechnung noch gibt der Inhalt des Schreibens vom 06.10.1999 etwas derartiges her.
40Erst nachträglich, d.h. nach Abschluss des Kaufvertrages vom 22.09.1999, ist die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit erörtert und - irrtümlich - bejaht worden. Die nachträgliche Vereinbarung über die Zahlung eines - weiteren - Betrages für die abzuführende Umsatzsteuer stellt der Sache nach lediglich eine Ergänzung des bereits abgeschlossenen Kaufvertrages und der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung dar. In Ansehung des Kaufvertrages ist aber unstreitig, dass die Beklagte weder Vertragspartei ist noch unmittelbar am Zustandekommen beteiligt war. Sie hat insoweit selbst angegeben, der Kaufvertrag sei ohne ihre Mitwirkung formuliert und ihr sodann erst später vorgelegt worden. Wurde anschließend die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises modifiziert - und um nichts anderes handelt es sich bei der nachträglichen Vereinbarung eines Brutto-Preises statt des zunächst vereinbarten Netto-Preises -, so konnte dies erkennbar auch für die Beklagte nur eine das Verhältnis der Streitverkündeten und der Schuldnerin betreffende Regelung sein. Auch wenn die Beklagte an dieser Regelung ein (berechtigtes) Interesse gehabt haben mag - ihr sollte ungeschmälert ein Betrag von 200.000,00 Euro zur Befriedigung ihrer eigenen Ansprüche zur Verfügung stehen; sofern die Schuldnerin verpflichtet gewesen sein sollte, von dem Kaufpreis Umsatzsteuer abzuführen, sollte ihr dies möglich sein, ohne auf den der Beklagten zustehenden Betrag zurückgreifen zu müssen -, so ändert dies nichts daran, dass eine solche Vereinbarung allein das Leistungsverhältnis zwischen der Streitverkündeten und der Schuldnerin betrifft. Dies würde selbst dann gelten, wenn die entsprechende nachträgliche Vereinbarung zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten getroffen worden wäre; die Beklagte hätte dann insoweit als Vertreterin der Schuldnerin, die dies spätestens mit Erteilung der die Mehrwertsteuer ausweisenden Rechnung genehmigt hätte, gehandelt. Eine derartige Vereinbarung unmittelbar zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten steht jedoch noch nicht einmal fest. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, lediglich allgemein zu behaupten, sie habe gegenüber der Streitverkündeten (und nicht gegenüber der Schuldnerin) auf der Zahlung der Mehrwertsteuer bestanden. Sie hat jedoch nicht die näheren Umstände dargelegt, unter denen eine solche Abrede getroffen worden sein soll. Ihrem Schreiben vom 06.10.1999 ist jedenfalls etwas derartiges nicht zu entnehmen. Auch die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ist zu diesem Punkt zu Lasten der Beklagten nicht ergiebig. Die Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen B. und B., haben zu etwaigen Gesprächen mit der Streitverkündeten nichts bekundet. Vielmehr hat lediglich der Zeuge W. angegeben, ein Vertreter der Streitverkündeten, deren Geschäftsführer S., sei bei einem Gespräch der Beklagten mit der Schuldnerin zugegen gewesen, als ein Mitarbeiter der Beklagten gesagt habe, wenn die Mehrwertsteuer nicht bezahlt werde, werde das Sicherungsgut nicht freigegeben. Allein daraus lässt sich jedoch eine Vereinbarung ausschließlich zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten, die eine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen diesen beiden zu begründen geeignet sein könnte, nicht herleiten. Auch lässt sich daraus nicht herleiten - entgegen der in erster Instanz geäußerten Ansicht der Beklagten -, die Streitverkündete habe ohne "Anweisung" der Schuldnerin, d.h. aus eigenem Antrieb (als Dritte gem. § 267 BGB) eine entsprechende Zahlung an die Beklagte erbracht.
41Gegen die Annahme einer Leistung in Ansehung der Mehrwertsteuer von der Streitverkündeten an die Beklagte spricht ferner, dass die Mehrwertsteuer von der Schuldnerin der Streitverkündeten in Rechnung gestellt worden ist (und nicht etwa von der Beklagten). Darüber hinaus hat die Streitverkündete weisungsgemäß auf ein Konto der Schuldnerin gezahlt, nicht dagegen auf ein (Eigen-) Konto der Beklagten, und dies in einem Gesamtbetrag, d. h. es ist keine Aufteilung in den (Netto-) Kaufpreis einerseits und die Mehrwertsteuer andererseits erfolgt. Schließlich ist auch die Beklagte selbst - irrtümlich - zunächst davon ausgegangen, dass Umsatzsteuerpflichtiger die Schuldnerin und nicht sie, die Beklagte, ist. Es bestand daher keinerlei Veranlassung für eine Zahlung des der Mehrwertsteuer entsprechenden Kaufpreisanteils an die Beklagte unmittelbar. Vielmehr sollte die Zahlung, wie der Kaufpreis im übrigen, auch aus der Sicht der Beklagten an die Schuldnerin erfolgen, wobei die Beklagte durch die Zahlung auf das mit einer besonderen Sicherungsabrede verbundene Konto ihrerseits sicherstellen konnte, dass der entsprechende Kaufpreisanteil auch nur zweckentsprechend, nämlich zur Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt, verwendet werden würde.
42Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals geltend macht, sie selbst sei umsatzsteuerpflichtig, ist dies zum einen nicht zutreffend (vgl. unter c)), zum anderen aber auch für die Beurteilung des Leistungsverhältnisses unerheblich, da maßgebend der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung ist. Zu diesem Zeitpunkt ist die Beklagte indes nicht davon ausgegangen, sie selbst treffe eine Umsatzsteuerpflicht. Dies hat sie jedenfalls nicht vorgetragen und dies lässt sich auch nicht aus den Aussagen der Zeugen entnehmen.
43c)
44Die Beklagte hat das Sicherungsgut nicht selbst verwertet, sondern lediglich der Verwertung durch die Schuldnerin zugestimmt. Sie hat damit keinen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz getätigt. Abgesehen davon, dass - worauf der Kläger zu Recht hinweist - die Beklagte im Falle einer tatsächlich bestehenden Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer schon in Anspruch genommen worden wäre bzw. eine entsprechende Steuererklärung hätte abgeben müssen, dass die Beklagte hierzu jedoch nichts vorträgt und auch keine entsprechenden Unterlagen vorlegt, ergibt sich eine Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer nicht auf der Grundlage des Urteils des BFH vom 17.07.1980. Denn dort, wie auch in nachfolgenden Entscheidungen (vgl. BFHE 175, 164 ff m.w.N.), hat der BFH lediglich die Auffassung vertreten, dass eine Verwertung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer zu zwei Umsätzen (sogenannter Doppelumsatz) führe, und zwar zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer - dies vor dem Hintergrund, dass alleine die Sicherungsübereignung mit Vereinbarung eines Besitzkonstituts noch nicht zu einer "Lieferung" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne führe - und zur Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber. An anderer Stelle (BFH BStBl. II 1978, 684, 685; aus der Literatur vgl. etwa Husmann in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 11/2001, § 1 Rn. 518) hat der BFH klargestellt, dass dann, wenn der Sicherungsgeber das Sicherungsgut verwertet und den Erlös an den Sicherungsnehmer auskehrt, grundsätzlich nur ein einziger umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt, nämlich eine Lieferung des Sicherungsgebers an den Erwerber. Umsatzsteuerpflichtig kann in diesem Fall nur der Sicherungsgeber sein; unterliegt dessen Umsatz aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht der Umsatzsteuer, ist im Ergebnis keine der Parteien umsatzsteuerpflichtig.
45So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat weder im eigenen Namen noch im Namen der Schuldnerin das Sicherungsgut veräußert. Vielmehr hat die Schuldnerin, und zwar zunächst ohne Mitwirkung der Beklagten, den Kaufvertrag über die Waren und das gesamte Inventar abgeschlossen und diesen Vertrag durch Übereignung der verkauften Gegenstände erfüllt. Die Beklagte ihrerseits hat sich nicht zur Übergabe und Übereignung der Gegenstände verpflichtet und die Gegenstände übereignet, sondern hat die von der Schuldnerin vorgenommene Verfügung nach § 185 Abs. 1 BGB genehmigt. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Sinn des an die Streitverkündete gerichteten Schreibens vom 06.10.1999. Darin nimmt die Beklagte ausdrücklich auf den zwischen der Schuldnerin und der Streitverkündeten geschlossenen Kaufvertrag Bezug und erklärt, das Sicherungsgut "aus der Pfandhaft" entlassen zu wollen. Sie hat dadurch weder einen eigenen Vertrag abgeschlossen bzw. angeboten, in welchem sie sich zur Übergabe und Übereignung der Gegenstände verpflichtet hat, noch hat sie selbst die Verwertung durch Vornahme des Verfügungsgeschäfts durchgeführt, sondern, was insbesondere durch den Begriff der "Pfandfreigabe" zum Ausdruck kommt, lediglich die von dritter Seite durchgeführte Verfügung genehmigt.
463.
47Entgegen der Ansicht der Beklagten führt ihre Verpflichtung zur Zahlung des Betrages an den Kläger auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Zwar ist die Schuldnerin um den streitgegenständlichen Betrag ungerechtfertigt bereichert. Dies ist sie jedoch nur im Verhältnis zu der Streitverkündeten und nicht zur Beklagten. Die Streitverkündete kann ihrerseits die Schuldnerin bzw. den Kläger in Anspruch nehmen, d.h. die Forderung im Insolvenzverfahren geltend machen. Sie wird dort zwar lediglich die auf die Insolvenzforderungen entfallende Quote erhalten oder evtl. ganz mit ihrer Forderung ausfallen; dies ist jedoch ihr Risiko als Gläubigerin. Dass dieses Vorgehen des Klägers grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, hat die Beklagte selbst in erster Instanz zugestanden (Bl. 22).
48Soweit die Beklagte die "nicht gerechte Lösung" darauf stützt, ihr Vermögen werde ungerechtfertigt dadurch vermindert, dass sie zum einen an den Kläger zahlen und zum anderen die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten müsse, beruht dies auf der unzutreffenden Annahme der eigenen Umsatzsteuerpflichtigkeit. Zudem verhielte es sich nicht anders, d. h. die Beklagte wäre in gleicher Weise doppelt belastet, wenn sie statt an den Kläger an die Streitverkündete (und außerdem an das Finanzamt) zahlen würde bzw. müsste.
494.
50Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 108 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
51Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil: 62.582,56 DM.
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