Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 190/00
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 01.09.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 151/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen jeweils die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit darf auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der Beklagte vermittelt als selbständiger Versicherungskaufmann gewerbsmäßig Versicherungs- und Finanzdienstleistungen. Die Kläger schlossen über ihn seit vielen Jahren ihre sämtlichen Versicherungsverträge ab. Nachdem die Kläger im Jahre 1997 sogenannte Kinderfreibeträge nicht mehr steuermindernd geltend machen konnten, kam es erstmals zu Gesprächen der Parteien bezüglich des Erwerbs einer Kapitalanlage. Der Beklagte schlug den Klägern den Kauf eines Gesellschaftsanteils in Höhe von 50.000,00 DM an der C. F. 3 GmbH & Co. Immobilienverwaltungskommanditgesellschaft vor. Hierzu übergab er den Klägern ein mit "Information F. 3" überschriebenes Faltblatt sowie einen umfangreichen "Prospektteil B geschlossener Immobilien F. 3". Beide Unterlangen enthielten u. a. Beispielsrechnungen zur voraussichtlichen Einkommenssteuerersparnis, wobei jeweils das Erreichen eines Grenzsteuersatzes von 30 % zu Grunde gelegt war. Die Kläger, die 1997 mit einem Einkommensteuersatz von rund 13,8 % veranlagt worden sind, suchten daraufhin Rat bei dem als Sachbearbeiter eines Lohnsteuerhilfevereins tätigen Herrn F., der sie auch in der Vergangenheit schon steuerlich beraten hatte. Sodann erwarben die Kläger im Oktober 1997 Gesellschaftsanteile im Wert von 35.000,00 DM. Dieser Betrag sowie ein zusätzlich zu zahlendes Agio in Höhe von 1.750,00 DM finanzierten sie über ein gleichfalls von dem Beklagten vermitteltes Darlehen bei der BHW Bank AG, für das ein Disagio von 1.942,21 DM anfiel. Zur Absicherung des Darlehens trat der Kläger an die BGH Bank AG die Ansprüche aus seiner Lebens-Rentenversicherung ab.
3Die Kläger haben geltend gemacht, der Beklagte habe seine Beratungs- und Aufklärungspflichten dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, ihnen die tatsächlichen steuerlichen Vorteile auszurechnen und damit die Rentabilität der Anlage genau zu beziffern. Wenn sie insoweit vom Beklagten zutreffend aufgeklärt worden wären, dass ein jährlicher Steuervorteil in Höhe von lediglich 459,63 DM entstehe, hätten sie die Anteile nicht gezeichnet. Eine diesbezügliche Aufklärung sei auch nicht durch Herrn F. erfolgt. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, den Klägern den in der Klageschrift spezifizierten Schaden in Höhe von 45.861,65 DM zu ersetzen und sie aus der Darlehensverpflichtung gegenüber der BHW Bank AG frei zu stellen.
4Die Kläger haben deshalb beantragt,
51.
6den Beklagten zu verurteilen, an sie den Betrag von 45.861,65 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 18.03.2000 Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Kläger an der C. F. 3 GmbH & Co. Immobilien Verwaltungskommanditgesellschaft mit der Treuhandregister-Nr. auf den Beklagten zu zahlen;
72.
8festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Übernahme des im Klageantrages zu 1. näher beschriebenen Gesellschaftsanteils seit dem 11.03.2000 im Verzuge befindet;
93.
10den Beklagten zu verurteilen, die Kläger ab 01.04.2000 gegenüber der BHW Bank Aktiengesellschaft, H., wegen aller Ansprüche aus dem Kreditvertrag vom 19.11./04.12.1997 zum Darlehenskonto Nr. freizustellen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat geltend gemacht, die Kläger seien durch Herrn F. hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der Kapitalanlage umfassend beraten worden. Der Beklagte hat ferner die Schadensberechnung bestritten.
14Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 01.09.2000 (Blatt 44 ff d.A.), auf das verwiesen wird, mit der Begründung abgewiesen, eine "Falschberatung" durch den Beklagten sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die steuerliche Beratung der Kläger sei hier erkennbar nicht Aufgabe des Beklagten, sondern des Dipl. Betriebswirts F. gewesen, den die Kläger aufgesucht hätten.
15Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer zulässigen Berufung (Blatt 52,67, 76, 77, d.A.).
16Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie tragen vor, das Landgericht habe den Umfang der von dem Beklagten übernommenen Beratungspflichten verkannt. Der Beklagte habe sie hier besonders intensiv beraten müssen, weil er ihre "gänzlich fehlende Übersicht in jeglichen Kapitalanlagedingen kannte" (Blatt 79 d.A.). Als Vermittler habe der Beklagte daher ihnen eine in jeder Hinsicht verständliche Aufklärung geschuldet. Der Beklagte habe sie deshalb vor allem über die Chancen und Risiken der Anlage F. in Kenntnis setzen müssen.
17Der Beklagte habe hier jedoch seine Beratungs- und Auskunftspflichten mehrfach verletzt; so habe er es nicht nur unterlassen, den Klägern die konkrete - relativ geringe - Steuerersparnis vorzurechnen, sondern er habe ihnen auch insoweit unzutreffende Angaben gemacht, indem er einen Steuererspareffekt von jährlich mindestens 1.500,00 DM angegeben und dabei ihnen versichert habe, dass für die Kapitalanlage keine besonderen Kosten entstünden. Der Beklagte habe sie ferner nicht auf die "praktisch nicht gegebene wirtschaftliche Wiederverwertbarkeit" des Immobilien F. hingewiesen. Auch sei ihnen die Kreditaufnahme bei der BHW Bank AG und die Beleihung ihrer Renten- Lebensversicherung "verborgen" geblieben.
18Die Beklagten behaupten, ihnen sei durch die unzureichende Beratung ein Schaden in Höhe von 40.653,33 DM entstanden (Blatt 88 d. A.).
19Die Kläger beantragen,
20unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen
21a)
22an die Kläger 40.653,33 DM nebst 7,68 % Zinsen seit dem 18.03.2000 bis zum 30.04.2000, 8,42 % Zinsen vom 01.05.2000 bis zum 31.08.2000 und 9,26 % Zinsen seit dem 01.09.2000 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Kläger (Zertifikat Nr. , Zeichnungssumme 35.000,00 DM) an der C. F. 3 GmbH & Co Immobilien Verwaltungskommanditgesellschaft auf den Beklagten zu zahlen,
23b)
24festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Übernahme des im Antrag zu a) näher bezeichneten Gesellschaftsanteils sei dem 11.03.200 im Annahmeverzug befindet,
25c)
26den Beklagten zu verurteilen, die Kläger ab 01.01.2001 gegenüber der BHW-Bank AG, H., wegen aller Ansprüche aus dem Kreditvertrag vom 19.11./04.12.1997 zum Darlehenskonto Nr. freizustellen,
27hilfsweise,
28die Kläger so lange wie vorstehend beschrieben frei zu stellen, wie der Beklagte den zu a) zur Zahlung beantragten Betrag nicht an die Kläger gezahlt hat,
29d)
30festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Beklagte den Klägern die Beteiligung an der C. F. 3 GmbH & Co. Immobilienverwaltungskommanditgesellschaft mit der Treuhand Nr. einerseits und das Darlehen bei der BHW-Bank AG, H., zur Darlehenskontonummer andererseits vermittelt hat.
31Hilfsweise bitten sie um Vollstreckungsschutz, auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse.
32Der Beklagte hat beantragt,
33die Berufung der Kläger zurückzuweisen;
34hilfsweise bittet er um Vollstreckungsschutz.
35Der Beklagte tritt den Behauptungen und Rechtsansichten der Kläger entgegen; im übrigen Verteidigt er das angefochtene Urteil. Von einem Beratungs- und Auskunftsvertrag könne entgegen den Klägern hier nicht gesprochen werden; und er habe auch nicht das besondere Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen. Es sei nämlich hier ausschließlich darum gegangen, die für das Jahr 1997 drohende erhöhte Steuerlast zu mindern (Blatt 100 d. A.). Den Klägern sei es darum gegangen, Steuern zu sparen, und dieses Ziel werde durch die Beteiligung an den F. auch erreicht. Den Klägern seien die steuerlichen Auswirkungen anhand des im Fond-Prospekt beschriebenen Beispiels erläutert worden. Den Klägern sei empfohlen worden, mit ihrem steuerlichen Berater abzuklären, ob die Fond-Beteiligung Sinn mache. Diesem Rat seien die Kläger gefolgt, und da die Antwort positiv ausgefallen sei, hätten sie sich zur Beteiligung an dem Fond entschlossen. Die F. seien auch "werthaltig"; diese würden nicht nur mit einem 50 %igen Wertabschlag gehandelt.
36Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
37Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 4. Mai 2001 (Blatt 118 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. November 2001 (Blatt 155 ff d. A.) verwiesen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
39Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg; nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage zu recht abgewiesen. Den Klägern stehen die geltend gemachten Klageansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt zu.
401.
41Der Beklagte ist nach dem zweitinstanzlichen Beweisergebnis gegenüber den Klägern als Anlagevermittler und nicht als Anlageberater tätig geworden:
42Die Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters unterscheiden sich im wesentlichen dadurch, dass der Kapitalanleger vom Anlageberater gegen Vergütung regelmäßig eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene, umfassende und unabhängige Beratung erwartet, während der Anlagevermittler für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat; er ist lediglich zu einer zutreffenden Auskunft über die angebotene Anlage verpflichtet (BGH, ZIIP 1993, 997 f).
43Der Beklagte hatte hier den Klägern von vornherein die Anteile der C. F. 3 und damit eine bestimmte Kapitalanlage angeboten. In den sich anschließenden Gesprächen der Parteien ging es deshalb allein auch nur um diese Anlage und nicht um Alternativen bzw. die Ermittlung der speziell für die Kläger geeigneteste Anlage; insofern konnten die Kläger auch nicht von dem Beklagten erwarten, dass er sie über die verschiedenen Kapitalanlagemöglichkeiten beriet. Sie konnten angesichts der Umstände nicht davon ausgehen, dass der Vorschlag des Beklagten, die Anteile der C. F. 3 zu erwerben, bereits einer sorgfältigen Analyse ihrer persönlichen Verhältnisse entsprach. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Kläger es selbst für notwendig hielten, zusätzlichen Rat bei dem Steuerfachmann F. einzuholen, was sie nach dem Beweisergebnis auch getan haben.
442.
45Der somit als Anlagevermittler tätig gewordene Beklagte war verpflichtet, den Klägern vollständig und richtig Auskunft über diejenigen Tatsachen und Umstände zu geben, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren (BGH NJW 1990, 506; WM 1993, 1238, ZIP 1998, 11389). Diese Pflicht hat er nicht verletzt.
46Soweit die Kläger geltend machen, von dem Beklagten nicht auf die von ihnen behauptete, "praktisch nicht gegebene wirtschaftliche Wiederverwertbarkeit" des Immobilien F. hingewiesen worden zu sein, war der Beklagte zu einer derartigen Aufklärung jedenfalls nicht ohne Weiteres verpflichtet. Eine entsprechende Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers besteht in der Regel nämlich nur dann, wenn die Zeichner besonderen Wert auf die Wiederverkäuflichkeit der Anteile nach einem bestimmten Zeitraum legen (BGH, NJW-RR 1990, 229). Dies war hier für den Beklagten aber nicht erkennbar. Vielmehr stand bei dem Erwerb der Anteile das Interesse der Kläger an einer Steuerersparnis im Vordergrund, weil die Kinder, wie der Zeuge F. bestätigt hat, im Jahre 1997 "steuermäßig herausgefallen" waren.
47Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Kläger über ihre konkrete Steuerersparnis zu informieren; insoweit hat das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass sich der Beklagte jedenfalls darauf verlassen durfte, dass der von den Klägern erwähnte Lohnsteuerberater F. die steuerliche Beratung übernehmen und insoweit überprüfen würde, ob sich in dieser Hinsicht die Kapitalanlage für die Kläger lohnte. Der Beklagte hat deshalb seiner Auskunftspflicht gegenüber den Klägern schon dadurch genügt, dass er die ihm zugänglichen Informationen über die Kapitalanlage (Faltblatt, Prospekt) für die steuermäßige Überprüfung zur Verfügung stellte. Ob dabei der Beklagte oder die Kläger dem Zeugen F. die Unterlagen übergeben haben, ist unerheblich. Der Zeuge F. hat bei seiner Vernehmung bestätigt, dass er anhand der Unterlagen und der Vorjahreswerten aus 1996 die steuerlichen Auswirkungen einer Fondbeteiligung überprüft und den Klägern erläutert habe. Der Zeuge F. hat nach seiner Bekundung dabei die Aufklärung sogar nicht nur auf die anstehende Steuerfrage beschränkt, sondern den Klägern zudem, wenn auch ganz allgemein, die Bedeutung der geschlossenen F. erläutert. Nach der Darstellung des Zeugen F. hat er den Klägern erklärt, dass die "Rechnung aufgehe", sofern die in den Unterlagen vorgegebenen Zahlen ("die kalkulierten Verluste aus Vermietung und Verpachtung und die kalkulierten Ausschüttungen") stimmen würden. Der Zeuge F. hat nach seiner Erinnerung aus diesem Grund auch den Erwerb nicht empfohlen.
48Damit lag aber die Entscheidung, den Fond aus steuerlichen Gesichtspunkten zu zeichnen, allein bei den Klägern. Es kann nach dem Beweisergebnis nicht angenommen werden, dass diese Entscheidung der Kläger durch den Beklagten im Weiteren in unzulässiger Weise beeinflusst worden ist. Die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe vor dem Gespräch mit dem Zeugen F. diesen maßgeblich "beeinflusst", indem er ihm erklärt habe, den Klägern sei "ein problemloses Steuersparmodell im Wege eines F." angeboten worden, ist schon nicht bewiesen. Der Zeuge hat diese Behauptung der Kläger nicht bestätigt; es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Zeugen F. erteilten Informationen unrichtig waren und/oder ihn von einer eigenverantwortlichen und ordnungsgemäßen steuerlichen Beratung und Belehrung abhalten sollten oder konnten.
492.
50Schließlich beruhte auch der von den Klägern weiter behauptete Umstand, ihnen sei die Beleihung der Renten- Lebensversicherung und die Aufnahme des Darlehens bei der BHW Bank AG "verborgen" geblieben, nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten; dieser hat vielmehr unstreitig den Klägern sämtliche relevanten Unterlagen vorgelegt. Diese sind von den Klägern sodann in Kenntnis des Finanzierungsbedarfs und damit der Notwendigkeit der Aufnahme eines Darlehens unterzeichnet worden. Daran müssen sich die Kläger festhalten lassen.
51Soweit der Beklagte die von den Klägern behaupteten Angaben zu der voraussichtlichen Steuerersparnis und den von ihnen insoweit für die Kapitalanlage aufzuwendenden Kosten gemacht haben soll, hat er damit die Kläger nicht falsch oder unzureichend informiert. Denn diese Angaben des Beklagten erfolgten jedenfalls bei der Erläuterung und unter Zugrundelegung der Werte der in den Prospekten aufgeführten Prognoserechnungen; sie stellten daher erkennbar seine bloße, noch anhand der tatsächlichen Verhältnisse der Kläger zu überprüfende, Einschätzung dar. Die Kläger konnten insoweit bereits den ihnen vom Beklagten überreichten Unterlagen leicht entnehmen, dass die zugrundegelegten Berechnungen bloße Beispielsrechnungen waren, die ersichtlich nicht auf ihre Verhältnisse zugeschnitten waren. Sowohl aus dem Faltblatt als auch aus dem Prospekt ging deutlich hervor, dass die Steuerersparnis im wesentlichen von dem jährlich zu versteuernden Einkommen abhängen würde. Jedenfalls war ein weiterer ausdrücklicher Hinweis des Beklagten hierauf deswegen entbehrlich, weil er sich, wie ausgeführt, darauf verlassen durfte, dass eine konkrete Beratung insoweit durch den Steuerfachmann F. erfolgen würde.
523.
53Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
54Streitwert der Berufung und Beschwer der Kläger: 76.237,03 DM = 38.979,37 EUR.
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