Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 214/01

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.07.2001 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 52/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30.11.2000 - 83 O 52/00 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 26.665,09 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 4.07.1999 zu zahlen, im übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,00 EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.


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