Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 5/01
Tenor
1
Entscheidungsgründe
2Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegenüber der beklagten Gemeinde wegen Verletzung der ihr ob-liegenden Verkehrssicherungspflicht ein Schadensersatzanspruch in der aus der Ur-teilsformel ersichtlichen Höhe zu (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG u. § 9 a StrWG NW).
3I.
41) Die Beklagte ist als Straßenbaulastträgerin auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht (§ 9 a StrWG NW) gehalten, die öffentlichen Ver-kehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und im Rahmen des Zumutbaren allen Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsge-mäßen Zustand der Verkehrsanlage drohen. Diese Grundsätze muss die Beklagte auch beachten, wenn sie im Straßenraum Hindernisse anbringt, um (etwa) Anord-nungen der Verkehrsbehörde geschwindigkeitsbeschränkender Art Nachdruck zu verleihen oder - wie im Streitfall - das Oberflächenwasser abzuleiten (zur Pflicht des Straßenbaulastträgers zur Ableitung des Oberflächenwassers vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., § 13, Rz. 28.2). Dabei muss die Beklagte darauf achten, dass das Hindernis nicht selbst zur Q u e l l e einer Verkehrsgefährdung wird, in-dem Fahrzeuge nach Überfahren des Hindernisses trotz verkehrsgerechten Verhal-tens des Kraftfahrzeugführers beschädigt werden (vgl. BGHZ 60, 54 = VersR 1973, 252 = NJW 1973, 460; BGH NZV 1991, 385 = VersR 1991, 1055 = NJW 1991, 2824; OLG Hamm NZV 1992, 483; Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 2. Aufl., S. 66 f. m.w.N.). Abzustellen ist jeweils auf die Verkehrsbedeutung der k o n k r e t e n Straße. Der Verkehrssicherungspflichtige hat grundsätzlich alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Gefahren, die von der Straße ausgehen, von den Benutzern fernzuhalten, mit denen nach der Zweckbestimmung und der Beschaffenheit der - konkreten - Straße gerechnet werden muss (BGH NZV 1991, 385 (386)).
5Nach diesen Maßstäben hat die beklagte Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die T. Straße, um deren Benutzung es vorliegend geht, erschließt in ihrem vorderen Teil (zur D. Straße hin) das Anwesen des Klägers sowie weitere Hausgrundstücke und sodann im weiteren Verlauf (auf die Ortschaft B. zu) weitläufige land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Wie sich dem überreichten Bildmaterial entnehmen lässt, befindet sich die hier in Rede stehende Aufpflasterung mit den parallel und schräg angeordneten Ablaufrinnen im Übergangsbereich zwischen den baulich und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Ihrer Zweckbestimmung nach dient deshalb die T. Straße jedenfalls auch, wenn nicht sogar vornehmlich, der Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Sie soll überhaupt erst die Bewirtschaftung des umfänglichen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes ermöglichen. Die beklagte Gemeinde ist daher gehalten, die Planung und den Ausbau der T. Straße danach auszurichten. Insbesondere hat sie dafür Sorge zu tragen, dass die Straße von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, sei es in unbeladenem oder beladenem Zustand, gefahrlos benutzt werden kann.
6Dieser ihr obliegenden Verpflichtung ist die Beklagte, soweit es um die hier in Rede stehende Aufpflasterung mit der V-förmig angeordneten Entwässerungsrinnen geht, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgekommen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. L., der als Hochschullehrer für Landmaschinentechnik für die Beurteilung von Fahrbetriebsschäden besonders ausgewiesen ist, ist es zwar möglich, dass der Kläger mit seinem Traktor die Aufpflasterung mit den beiden V-förmig angeordneten Entwässerungsrinnen bei vorsichtiger Fahrweise (Geschwindigkeiten ##blob##lt; 5 km/h) gefahrlos passiert. Das Auftreten von Fahrwerksschäden ist in diesem Fall äußerst gering.
7Anders verhält es sich jedoch, wenn der Kläger auf dem Siloblockschneider, wie es während der Stattfütterungen von Herbst bis Frühjahr etwa 30 mal in der Woche vorkommt, Silage aufgenommen hat. In diesem Fall kommt es durch die Steigung der Straße in Verbindung mit ruckartig auftretenden Kräften auch bei vorsichtigem Durchfahren der V-Rinne zum Abrutschen der Silage, sofern diese nicht durch das Schneidmesser (vgl. Abb. Bl. 110 oben d. GA) gesichert wird. Das Schneidmesser ist aber nur geeignet für die Aufnahme von Vertikalkräften und nicht von Horizontalkräften, wie sie beim Durchfahren der V-Rinne zwangsläufig auftreten. Folge hiervon ist, dass die Halterung des Schneidmessers unter der Belastung leidet und über kurz oder lang - wie vorliegend zum wiederholten Male - Schaden nimmt.
8Die Aufpflasterung in Verbindung mit der V-Rinne stellt danach für den Kläger eine - von ihm nicht vermeidbare - Gefahrenquelle dar. Eine Sicherung der Ladung in anderer Weise als mit dem Schneidmesser ist mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht möglich. Die Befestigung mit einem Gurt würde nichts nützen, da die Silage, wie der Sachverständige ausgeführt hat, auf dem Siloblockschneider gleichwohl verrutschen würde. Unzumutbar ist die Sicherung der Ladung durch die vom Sachverständigen bei seiner Anhörung am 21.02.2000 beschriebene Vorrichtung. Nach dessen Angaben würde diese nämlich nicht nur mehr als 1.000 DM kosten, sondern könnte auch nicht ständig angebracht bleiben. Sie müßte jeweils vor Einholung der Silage angebracht und nach deren Abladung wieder entfernt werden. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, zum Transport der Silage einen anderen - sehr viel weiteren - (Um-)Weg durchs Dorf zu nehmen oder die Silage auf dem Hofgelände zu lagern. Es ist die - vorrangige - Verpflichtung der Beklagten, die T. Straße so zu gestalten, dass auf ihr eine betriebsgerechte Benutzung möglich ist. Schon gar nicht darf die Beklagte gestalterischen Gesichtspunkten den Vorrang einräumen und den Zweck vernachlässigen, den die T. Straße als Fahrweg für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu erfüllen hat, nämlich eine gefahrlose Benutzung zu gewährleisten.
9Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht auch schuldhaft ver-letzt. Sie war verpflichtet, die Oberflächenentwässerung darauf zu überprüfen, ob sie eine Gefahrenquelle darstellt. Eine dahin gehende Überprüfung hätte, erforderli-chenfalls nach sachkundiger Beratung, spätestens erfolgen müssen, nachdem sie von den Problemen, die es beim Passieren der Aufpflasterung gab, unterrichtet worden war.
10Demgegenüber lässt sich nicht feststellen, dass den Kläger ein mitwirkendes Verschulden trifft. Er hat die Beklagte vergeblich um Abhilfe gebeten. Selbst im vorliegenden Verfahren hat er seine Bereitschaft erklärt, auf die geltend gemachten Ansprüche zu verzichten, wenn die Beklagte die V-Rinne so ändert, dass sie gefahrlos überfahren werden kann.
11Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist wegen der örtlichen Gegebenheiten auch ein Umfahren der V-Rinne nicht möglich. Ebensowenig ist der Kläger, wie oben bereits ausgeführt, verpflichtet, für den Transport einen Umweg durch das Dorf zu machen. Soweit die Kammer darauf verwiesen hat, dem Kläger sei es zuzumuten, die Fahrbahnvertiefung vor dem Befahren mit Brettern oder Ähnlichem auszugleichen, verkennt sie den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht, wonach derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. Die Beklagte ist die Pflichtige, nicht der Kläger.
122) Die Beklagte hat danach Ersatz für die Schäden zu leisten, die beim Passieren der hier in Rede stehenden Gefahrenquelle an dem Schneidmesser und dessen Halterung aufgetreten sind. Dies sind, wie der Sachverständige erläutert hat, folgende Reparaturkosten:
13- Rechnung der R.-Waren-Zentrale eG v. 6. 12. 1999 über 484,75 DM
14- Rechnung der R.-Waren-Zentrale eG v. 11. 4. 2000 über 2.279,43 DM
15- Rechnung der R.-Waren-Zentrale eG v. 27. 4. 2000 über 504,17 DM
16- zusammen: 3.268,35 DM
17Für die durch die Reparatur eintretende Werterhöhung ist ein Abzug neu für alt an-zusetzen, der nach Einschätzung des Sachverständigen mit 10 % zu bewerten ist. Danach steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch von 2.941,52 DM = 1.503,98 Euro zu.
183) Der Zinsanspruch ist nach § 288 BGB a. F. nur in Höhe von 4 % gerechtfertigt, da die zuerkannten Beträge vor dem 01.05.2000 fällig geworden sind.
19II.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
21Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.453,45 DM = 2.788,30 Euro
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.