Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 133/00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2000 (24 O 478/99) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 552,20 EUR nebst 4 % Zinsen daraus seit dem 27.01.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 96 % und der Beklagten zu 4 % auferlegt.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden dem Kläger zu 95 % und der Beklagten zu 5 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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