Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 25 UF 269/01

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Oktober 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth - 10 F 239/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger einen sofort fälligen und sofort zahlbaren Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. Juni 2001 in Höhe von monatlich 316,40 DM (= 161,77 EUR), für die Monate Juli 2001 bis Oktober 2001 in Höhe von je 289,-- DM (= 147,76 EUR), für den Monat Novemer 2001 in Höhe von 248,-- DM (= 126,80 EUR), für den Monat Dezember 2001 in Höhe von 202,-- DM (= 103,28 EUR), für die Monate Januar und Februar 2002 in Höhe von je 139,-- EUR (= 271,86 DM) und ab März 2002 in Höhe von monatlich 161,77 EUR (=316,40 DM) zu zahlen.

Die laufenden Unterhaltsbeträge ab 1. Juni 2002 sind monatlich im Voraus, und zwar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Kläger zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten rechtszuges trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 9/20.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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