Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - - 2 Ws 275/02 -

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Haftbefehl des Landgerichts Köln vom 13. Mai 2002 - 102-49/02 - wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:

1.

Der Angeschuldigte hat sich umzumelden auf die Wohnung In der F. 47, xxxxx L., dem Gericht jeden Wohnungswechsel anzuzeigen und allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.

2.

Der Anschuldigte hat jeden Kontakt zu den gesondert Verfolgten M. T. B. und B. K. als auch zu den Kindern der Frau K., dem am 25. Oktober 1990 geborenen K. B. und der am 5. November 1992 geborenen N. K., zu unterlassen.

3.

Der Angeschuldigte hat sich unverzüglich nach seiner Haftentlassung in psychotherapeutische Behandlung der Diplom-Psychologin G. K. zu begeben, bei der zu Beginn in den ersten Monaten zumindest ein psychotherapeutisches Gespräch pro Woche durchzuführen ist.

4.

Der Angeschuldigte hat eine Sicherheit von 20.000,- EUR (in Worten: zwanzigtausend Euro) durch Hinterlegung in barem Geld oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten, welche verfällt, wenn er schuldhaft gegen die ihm in diesem Beschluss erteilten Weisungen und Auflagen verstößt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats


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