Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 W 10/02
Tenor
1
G r ü n d e :
2Das gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. zulässige Rechtsmittel ist begründet. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung (§ 114 ZPO) zu Unrecht verneint. Nach dem Vorbringen der Beklagten stehen der Klägerin, die ihre Klage allein darauf stützt, dass die Beklagte ihr gegenüber die Abtretung des Ratensparvertrages Nr. an ihren getrenntlebenden Ehemann wider besseres Wissen bestritten habe, weder Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus dem Sparvertrag noch bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche zu.
31. Die Begründung des Landgerichts, die von der Klägerin benannten Zeugen W. und D. K. würden - wie schon im Vorprozess 22 C 79/00 AG Bergheim - die Abtretung der Rechte aus dem Sparvertrag durch die Beklagte voraussichtlich bestätigen, trägt die Verweigerung der Prozesskostenhilfe ebenso wenig wie die Würdigung, durch die Zahlung des Guthabenbetrages in Höhe von 5070,87 DM und der Anwaltskosten in Höhe von 699,02 DM an die Beklagte habe sich die Klägerin erkennbar nur einem anwaltlichen Druck gebeugt.
4a) Es ist zwar zutreffend, dass das Verbot der Beweisantizipation im PKH-Prüfungsverfahren nur eingeschränkt gilt (vgl. BGH NJW 88, 266 f.; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. § 114 Rdnr. 26).
5b) Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, dass nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 24.8.2001 (Bl. 13 ff., 17 GA) und 24.12.2001 (Bl. 50, 51 GA) die Zahlung, die die Klägerin gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen deren Ehemann erbracht hat, der Bereinigung der Situation dienen sollte. Trifft dieser - bislang unwidersprochene Vortrag - zu, dürfte in der Zahlung der Klägerin an die Beklagte ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegen mit der Folge, dass eine Rückforderung gem. § 812 Abs. 2 BGB selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn sich nachträglich das Nichtbestehen der anerkannten Schuld herausstellt (vgl. BGHZ 66, 250; BGH NJW 80, 1158; OLG Naumburg NJW-RR 95, 154). Für eine solche Auslegung spricht insbesondere, dass der Klägerin bereits durch das Schreiben des Ehemannes der Beklagten vom 31.8.1999 (Bl. 23 GA) dessen gegenteilige Sachdarstellung hinsichtlich der Forderungsberechtigung aus dem Sparvertrag bekannt war. Wenn sie vor diesem Hintergrund zur - nochmaligen - Zahlung des Guthabenbetrages und Erstattung der Anwaltskosten an die Beklagte bereit war, um die durch Gutschrift des Sparbetrages auf dem Konto des Ehemannes entstandene Situation zu bereinigen, konnte dies aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass ihre Forderungsberechtigung endgültig der bestehenden Ungewissheit entzogen werden sollte.
6c) Ungeachtet dessen dürften nach derzeitigem Sach- und Streitstand der Rückforderungsanspruch gem. § 814 BGB und der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten (22 C 79/00 AG Bergheim) gem. § 242 BGB ausgeschlossen sein: Nach § 814 BGB, der eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt, kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurück gefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Insoweit ist zwar grundsätzlich die positive Kenntnis der Nichtschuld erforderlich. Bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld stehen der positiven Kenntnis jedoch dann gleich, wenn die Leistung unter Übernahme des Risikos, also in der erkennbaren Absicht erfolgt ist, sie auch für den Fall der Nichtschuld zu bewirken. In einem solchen Fall liegt ein Verzicht auf den Bereicherungsanspruch vor, wenn der Empfänger aus dem Verhalten des Leistenden nach Treu und Glauben den Schluss ziehen durfte, der Leistende wolle die Leistung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 32, 273; Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl. § 814 Rdnr. 3). So liegt es hier. Der Klägerin war - wie dargelegt - im Zeitpunkt der Zahlung bekannt, dass der Ehemann der Beklagten die Rückzahlung des seinem Konto gutgeschriebenen Sparguthabens verweigerte und sich gegenüber der von der Beklagten geltend gemachten Forderungsberechtigung darauf berief, der Beklagten den Sparvertrag im Jahre 1992 abgekauft zu haben. Wenn die Klägerin sich gleichwohl zur vorbehaltlosen Erstattung an die Beklagte entschloss, ist sie dabei bewusst das Risiko eingegangen, dass die Darstellung der Beklagten unzutreffend oder jedenfalls nicht zu beweisen sein könnte. Anders konnte ihr Verhalten aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten nicht verstanden werden. Dass die Zahlung an die Beklagte - wie das Landgericht angenommen hat - allein auf anwaltlichen Druck erfolgte, ist bislang von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt: Die Klägerin hat an die Tochter bzw. den Ehemann der Beklagten nach eigenem Vorbringen gegen Vorlage des Sparbuchs geleistet und wäre deshalb selbst im Falle der Zahlung an einen Nichtberechtigten gem. § 808 BGB grundsätzlich von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Beklagten frei geworden. Hierauf hat sie sich auch im vorliegenden Rechtsstreit berufen. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, dass sie sich in einer Drucksituation befand, die keine andere Entscheidung als die Zahlung an die Beklagte zuließ.
7Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Klägerin auch das Risiko übernommen hat, die Kosten des Prozesses gegen den Ehemann tragen zu müssen.
82. Der angefochtene Beschluss war danach aufzuheben. Von einer Entscheidung über den PKH-Antrag der Beklagten hat der Senat abgesehen, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten im Hinblick auf die beabsichtigte Versteigerung und den Wert des der Beklagten und ihrem Ehemann gehörenden Einfamilienhauses nicht feststehen und der Senat der Entscheidung des Landgerichts insoweit nicht vorgreifen möchte.
9Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO n.F.
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