Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 131/97

Tenor

I.)              Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.5.1997 verkündete Urteil der 31.Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 741/96 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.)              Die Beklagte wird verurteilt,

a)              an die Klägerin 15.980,37 € nebst 5 % Zinsen seit dem 10.1.1996 zu zahlen;

b)              der Klägerin unter Angabe der jeweils gelieferten Stückzahlen Auskunft darüber zu erteilen, welche Erzeugnisse sie in welchem Umfang seit dem 1.10.1993 bis zum 30.6.1996 in Verkehr gebracht hat, die mit der Marke „D. g. P.“ gekennzeichnet waren, und zwar unter Angabe der von ihren Abnehmerinnen belieferten Bäckerei- und sonstigen Betriebe einschließlich der vollen Firmenadressen zu den maßgeblichen Lieferzeitpunkten, aufgeschlüsselt jeweils nach Kalendermonaten.

2.)              Die weitergehende Klage wird, soweit die Klägerin über den vorstehend zu Ziff.1 a) aufgeführten Betrag hinaus Zahlungsansprüche geltend macht, die auf den Zeitraum bis zum 30.9.1993 entfallen, abgewiesen. Soweit für die Folgezeit Zahlungsansprüche geltendgemacht werden, wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

II.)              Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III.)              Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin zu  58 % und die Beklagte zu  42 % zu tragen.

Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 71 % und die Beklagte zu  29 % zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und des zweiten Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu  20 % zu tragen.

IV.)              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a)              Auskunft

200.000 €;

b)              Kostenerstattung

120 % der zu vollstreckenden Summe.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

V.)              Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.)              Die Beschwer beider Parteien wird auf über 20.000 € festgesetzt.


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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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