Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 175 + 176/02

Tenor

I.

Die als Einspruch bezeichnete sofortige Beschwerde des Klägers vom 25. Juni 2001 gegen den unter der Ordnungsnummer I ergangenen Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 04. Juni 2001 - 21 0 407/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert des Verfahrens über die vorbezeichnete sofortige Beschwerde:

1.931,02 DM = 987,31 EUR.

II.

Die als Einspruch bezeichnete sofortige Beschwerde des Klägers vom 25. Juni 2001 gegen den mit der Ordnungs-Nr. II versehenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 05. Juni 2001 - 21 0 407/99 - wird zurückgewiesen, soweit die Rechtspflegerin dem Rechtsmittel nicht bereits durch

Beschluss vom 23. Mai 2002 abgeholfen hat.

Die nach einem Streitwert von 298,46 DM = 152,60 EUR angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Von den sonstigen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 1/4 und die Beklagten zu 1) und 2) je 3/8.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.171,46 DM = 598,96 EUR.


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