Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 290/02 (B) - 139 B -

Tenor

Es wird festgestellt, dass das angefochtene Urteil unwirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos.

Soweit Kosten durch das Urteil und seine Anfechtung entstanden sind, werden sie niedergeschlagen.


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