Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 137/02

Tenor

Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Klägerin vom 04. Januar 2002 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss II des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 13.12.2001 – 85 0 148/00 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 13.09.2001 – 12 U 16/01 – sind von der Beklagten an Kosten 6.095,51 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 2.663,62 DM seit dem 8.1.2001 und aus weiteren 3.430,89 DM seit dem 19.10.2001 an die Streithelferin der Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für die Beschwerde: bis zu 200,00 DM (§ 26 Nr. 10 EGZPO).


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