Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 135/02

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.07.2002 - 8 T 159/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Rheinbach vom 20.06.2000 - 5 II 10/99 - werden folgende in der Eigentümerversammlung vom 20.06.2000 gefasste Beschlüsse für ungültig erklärt:

- Die Genehmigung der Jahresabrechnung 1998 (TOP 7), soweit in der Abrechnung die am 15.01.1998 von dem Verwalterkonto Nr. xxx bei der Sparkasse B. von der früheren Verwalterin Immobilien-E. KG an den Beteiligten zu 6. (C.) überwiesenen 6.175,64 DM als "sonstige Einnahme" und nicht als Zahlung auf das für die Wohnungen Nr. Nr. 9, 42 und 89 geschuldete Wohngeld verbucht worden ist.

- Der zu TOP 12.5 gefasste Beschluss über die Gewährung eines Zusatzhonorars für den Beteiligten zu 6. aus Anlass der Euroumstellung.

Im übrigen werden die Anfechtungsanträge zurückgewiesen.

Die weitergehende (Erst-) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Antrag festzustellen, dass Rechtsanwalt S. im vorliegenden Verfahren nicht rechtmäßig seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 6. je zur Hälfte zu tragen.

Die in den beiden ersten Instanzen entstandenen Gerichtskosten fallen dem Beteiligten zu 1. zu 94 %, den Beteiligten zu 4. zu 3 % und dem Beteiligten zu 6. ebenfalls zu 3 % zur Last.

Der Beteiligte zu 6. hat den Beteiligten zu 1. bis 4. die Hälfte der im Rechtsbeschwerdeverfahren und 3 % der in den beiden ersten Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Im übrigen wird eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.


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