Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 32/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18.12.2001 - 8 T 154/00 - wird - , soweit sie das gegen den Vizepräsidenten des Landgerichts M. und die Richterin am Landgericht Dr. N. gerichtete Ablehnungsgesuch betrifft, zurückgewiesen.

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner werden unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel die Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom 18.12.2001 - 8 T 154/00 - und des Amtsgerichts Bonn vom 16.05.00 - 28 II 26/99 WEG - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegner werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage F. ..., ... B., zu Händen der Antragstellerin 4.199,30 Euro ( 8.213,11 DM ) nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.1995 sowie weiterer folgender Zinsen:

a) 4 % aus weiteren 773,07 Euro (1.512,00 DM )seit dem 02.03.1998

b) 4 % aus jeweils weiteren 187,13 Euro (366,00 DM ) seit dem 02.09.1998, 02.10.1998, 03.11.1998 und 02.12.1998

c) 4 % aus jeweils weiteren 190,71 Euro ( 373,00 DM ) seit dem 03.01.1999 und 02.02.1999

zu zahlen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsgegner zu 7/8 und die Antragstellerin zu 1/8.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu 10/11, die Antragstellerin zu 1/11.

Die Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.


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