Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 188/02
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Die form- und fristgerecht (§§ 27, 29 FGG) eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig, da das Landgericht sie zugelassen hatte; sie ist jedoch nicht begründet.
3Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei ist allerdings nicht entscheidend, ob der Rückkaufswert der Sterbegeldversicherung erheblich hinter der Versicherungssumme und/ oder den geleisteten Prämien zurückbleibt ( zum gleichen Problem bei Kleinlebensversicherungen: BVerwG, FamRZ 1998, 547 ). Eine auf einen so geringen Betrag, wie vorliegend, lautende Sterbegeldversicherung, die erkennbar nur der Sicherung einer würdigen Bestattung dient, ist unabhängig davon, ob der Rückkaufswert günstig ist oder nicht, Vermögen " zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung" i. S. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG ( ebenso Oestreicher/ Schelter/ Kunz, BSHG, 2002, § 88 Rn. 24, Stichwort "Sterbevorsorge" ).
4Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Referenzen
- §§ 27, 29 FGG 2x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1998, 547 1x (nicht zugeordnet)