Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 W 26/2002

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 21.6.2002 - 1 O 257/02 - teilweise und dahin abgeändert, dass die noch zu vollstreckende Verurteilung lautet:

1) Zahlung von 6% Zinsen für den Zeitraum vom 15.5.00 bis zum 31.12.00 und von 8% Zinsen vom 1.1.01 bis zum 20.6.01 jeweils von einem Betrag von 9.000,- NLG und wiederum von 8% Zinsen von 3.500,- NLG vom 21.6.01 bis zum 3.10.01.

2) Zahlung der Kosten der Vollstreckung des Versäumnisurteils in Höhe von 1.419,83 DM.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Beschwerdewert: bis 5.000 Euro


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