Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 15 W 81/02

Tenor

Auf die am 25. September 2002 eingegangene sofortige Beschwerde des Gläubigers vom selben Tage wird der ihm am 11. September 2002 zugestellte Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. September 2002 - 18 O 65/90 - abgeändert:

Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus der der Erblas-serin am 25. Oktober 1990 erteilten Vollstreckungsklausel zu dem am 11. Oktober 1990 gerichtlich protokollierten Vergleich für unzulässig zu erklären, wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.


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