Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 52/02

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2) im übrigen - das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26.02.2002 (1 O 478/00) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger 20.877,07 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 21.11.2000 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) den Klägern im Hin-blick auf die Wasserschäden im Kellergeschoss des Hauses E.weg 8, ... K., Schadensersatz auch für den über den in Ziffer 1. tenorierten Betrag hinaus gehenden Schaden schuldet.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die gerichtlichen Kosten beider Instanzen tragen die Kläger und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Kläger; die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu 2) zur Hälfte. Im übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwendet werden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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