Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 153/02

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner und Beteiligten zu 3. vom 15.8.2002 und 23.8.2002 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2.8.2002 - 8 T 239/01- werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 130.541 Eur


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