Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 W 12/02

Tenor

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6.3.2002 - 10 O 11/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der mit der Vollstreckungsklausel zu versehende Urteilstenor des Kantongerichts Maastricht vom 2.5.2001 hinsichtlich der vom Schuldner an den Gläubiger zu zahlenden Beträge wie folgt in EUR zu ergänzen ist:

Hauptsumme: 1.168,48 EUR ( 2.575,- NLG )

Und : 233,70 EUR ( 515,- NLG )

Kosten des Verfahrens: 316,45 EUR ( 698,45 NLG )

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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