Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 UF 221/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 15.11.2002 (50 F 421/02) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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G R Ü N D E
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordung des Familiengerichts Kerpen vom 15.11.2002 ist gem. § 621g S.2 ZPO, der § 620c ZPO für entsprechend anwendbar erklärt, unzulässig. Die Grundvoraussetzung, dass die Hauptsache (Umgang) vor dem Amtsgericht Kerpen anhängig ist, ist gegeben.
3Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin betrifft § 621g ZPO - die Vorschrift ist durch Art. 4 Nr.7 des Gewaltschutzgesetzes zum 1.1.2002 eingefügt worden - nicht nur Ehesachen, sondern auch selbständige Familiensachen nach § 621 Nr.2 ZPO, die die Regelung des Umgangs mit dem Kind betreffen, mögen sie sich in der Sache auch nach dem FGG richten. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 621g ZPO, der ausdrücklich auf § 621 Nr.2 ZPO Bezug nimmt (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. (2002), Rn. 2, 5).
4Nach § 620c ZPO ist die Beschwerde gegenüber einer einstweiligen Anordnung, die das Umgangsrecht im einzelnen regelt, nicht zulässig.
5Auf diese Rechtslage hat der Senat vor Erlass dieser Entscheidung hingewiesen.
6Anders fällt die Beurteilung auch nicht deshalb aus, weil das Amtsgericht Kerpen nach Auffassung der Antragsgegnerin zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen hat, denn die Zuständigkeitsfrage ist nicht mittelbar überprüfbar (§ 513 Abs.2 ZPO), falls nicht der Anspruch bei verschiedenen Gerichten eingeklagt worden ist (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 513 Rn. 9).
7Ebenso ist die Entscheidung nicht wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ausnahmsweise überprüfbar, denn insoweit hat der Gesetzgeber die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) eingeführt. Von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit wegen zu Unrecht bejahter Zuständigkeit kann jedenfalls in den Fällen, in denen nicht gleichzeitig von einem anderen Amtsgericht das gleiche Verfahren entschieden worden ist, auch keine Rede sein.
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