Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 245/02 u. 248/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Antragsgegner in dem Beschluss der 8. Zivil-kammer des Landgerichts Bonn vom 08.08.2002 - 8 T 127/01 - wird als un-zulässig verworfen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird

- als nicht begründet zurückgewiesen, soweit sie gegen die Verwerfung ih-rer Erstbeschwerde gegen die streitige Hauptsacheentscheidung in dem vorgenannten Beschluss gerichtet ist,

- als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde gegen die Kostenentscheidung bezüglich des erledigten Teils in dem vorgenannten Beschluss gerichtet ist,

Die Antragsgegner haben die durch ihre Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeht nicht.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 806,51 EUR festgesetzt. Für die sofortige Beschwerde im Ablehnungsverfahren beträgt der Geschäftswert 3.000,00 EUR.


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