Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 22/03

Tenor

Der Haftbefehl des Landgerichts Köln vom 19.12.2002 und der Haftverschonungsbeschluss vom selben Tag - 102 - 50/1 - werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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