Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 W 6/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.11.2002 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.10.2002 - 3 O 352/02 - wird zurückgewiesen.

Weiterhin wird der Antrag des Klägers vom 14.02.2003 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. D. S. in Zülpich vom 12.05.1998 - Urk.-Nr. /1998 - zurückgewiesen.


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