Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 5/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.10. 2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 336/98 -

teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse

erbracht werden.


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