Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 31/02

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 5. September 2002 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 7. August 2002 - 3 T 77/02 - werden dieser Beschluss und die im Beschlusseingang bezeichnete Kostenrechnung vom 10. Januar 2002 aufgehoben.

Die der Beteiligten zu 1) in beiden Beschwerdeinstanzen erwachsenen außergerichtlichen Kosten und Auslagen hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.


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